KORE630892018 ECLI:DE:BGH:2018:250918B4STR325.18.0 BGH 4. Strafsenat 20180925 4 StR 325/18 Beschluss § 46 StGB, § 212 StGB vorgehend LG Halle (Saale), 5. April 2018, Az: 1 Ks 1/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafzumessung beim Totschlag 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 5. April 2018 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). I. 2 Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete die Angeklagte, Mutter von zwei Kindern, nach zwei weiteren ungewollten Schwangerschaften Anfang April 2004 und Mitte 2008 das jeweils lebensfähig zur Welt gekommene Neugeborene unmittelbar nach der Geburt durch Versperrung der Atemwege. In beiden Fällen befürchtete sie die ablehnende Reaktion ihres Lebensgefährten, des Kindsvaters, und ihrer Mutter auf eine (weitere) Schwangerschaft sowie die mit dem Familienzuwachs einhergehenden finanziellen Belastungen. Beide Taten wurden erst im Januar 2018 entdeckt, da die Angeklagte die Leichen der Neugeborenen in einem Gefrierschrank versteckt hatte. II. 3 1. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu Lasten der Angeklagten erwogen, dass es ihr möglich gewesen wäre, Alternativen zu den Taten zu finden und die Kinder nicht zu töten, sondern sie beispielsweise zur Adoption freizugeben. Ihre Befürchtung, man werde ihr bei Bekanntwerden der Schwangerschaften im Familienkreis vorwerfen, sie sei nicht in der Lage, ihr Leben ordentlich zu führen und weitere Schwangerschaften durch Verhütung zu vermeiden, stelle keinen nachvollziehbaren Grund für eine Kindstötung dar. 4 2. Diese Strafzumessungserwägungen begegnen mit Blick auf § 46 Abs. 3 StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.