KORE630982018 ECLI:DE:BGH:2018:121018UVZR291.17.0 BGH 5. Zivilsenat 20181012 V ZR 291/17 Urteil Art 103 Abs 1 GG, § 14 WoEigG, § 22 WoEigG, § 62 WoEigG, § 321a ZPO, § 543 ZPO vorgehend LG Berlin, 10. Oktober 2017, Az: 85 S 293/14 WEGvorgehend AG Schöneberg, 12. November 2014, Az: 774 C 39/11 WEG DEU Bundesrepublik Deutschland Unwirksame Zulassung zur Revision Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 10. Oktober 2017 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Von Rechts wegen 1 Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft und sind Miteigentümer zu einem Anteil von je ½. Die Beklagte ist Eigentümerin der Sondereigentumseinheit im ersten Obergeschoss, die Kläger sind Eigentümer der Sondereigentumseinheit im Erdgeschoss des Gebäudes. In der Südfassade des Gebäudes ist im Bereich des ersten Obergeschosses eine Tür eingelassen worden, von der aus eine Stahltreppe in den Gartenbereich des Anwesens führt. Die Kläger beabsichtigen, unterhalb dieser Tür ein Fenster bzw. eine Fenstertür einzubauen. In der Eigentümerversammlung vom 3. Mai 2011 fand der Beschlussantrag der Kläger, dem Einbau des Fensters zuzustimmen, keine Mehrheit. 2 Das Amtsgericht hat der auf Ungültigerklärung dieses Beschlusses sowie auf Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme gerichteten Klage stattgegeben. Durch Urteil vom 16. Dezember 2015 hat das Landgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision ausdrücklich nicht zugelassen. Hiergegen haben die Beklagten durch Schriftsatz vom 23. Dezember 2015 eine Anhörungsrüge erhoben, über die das Landgericht zunächst mündlich verhandelt hat. Mit dem - im weiteren schriftlichen Verfahren ergangenen - angefochtenen Urteil hat es der Anhörungsrüge „unter Fortsetzung der mündlichen Verhandlung“ teilweise stattgegeben und gleichzeitig die Berufung erneut zurückgewiesen. Mit der nunmehr „in Bezug auf die Auslegung des Begriffs `kein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil` bei §§ 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG“ zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Kläger beantragen die Zurückweisung der Revision. I. 3 Zur Begründung der nachträglichen Zulassung der Revision führt das Berufungsgericht aus, es habe den Anspruch der Beklagten auf die Gewährung rechtlichen Gehörs durch das Urteil vom 16. Dezember 2015 in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Während nämlich der Begriff des „Nachteils“ i.S.d. § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1 WEG überwiegend, auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs, in der Weise ausgelegt werde, dass hierunter schon „jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung“ zu verstehen sei, werde in dem Urteil darauf abgestellt, ob „kein übermäßiger Nachteil“ vorliege. Dieser Verstoß gegen Art. 103 Abs.1 GG sei auch entscheidungserheblich, da es maßgeblich auf die Auslegung des Nachteilsbegriffs ankomme. Der Beklagten solle im Wege der teilweisen Zulassung der Revision Gelegenheit gegeben werden, obergerichtlich überprüfen zu lassen, ob die vom Berufungsgericht zunächst gewählte bzw. zuletzt angewendete Auslegung des Begriffs des Nachteils mit der obergerichtlichen Rechtsprechung übereinstimme oder rechtsfehlerhaft sei. 4 In der Sache sei die Berufung unbegründet, da der ablehnende Beschluss in der Eigentümerversammlung vom 3. Mai 2011 nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspreche. An dieser Bewertung halte das Berufungsgericht auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten im Rahmen der Anhörungsrüge zu Recht angemahnten Auslegung des Nachteilsbegriffs i.S.d. § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1 WEG fest. Die Kläger könnten von der Beklagten die Zustimmung zu der Herstellung der beabsichtigten Baumaßnahme verlangen, weil durch diese Maßnahme kein mehr als ganz unerheblicher Nachteil begründet werde. II. 5 Die Revision ist unzulässig, weil die Zulassungsentscheidung unstatthaft und verfahrensrechtlich nicht bindend ist. 6 1. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist das Revisionsgericht gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO allerdings an die Zulassung auch dann gebunden, wenn die seitens des Berufungsgerichts für maßgeblich erachteten Zulassungsgründe aus Sicht des Revisionsgerichts nicht vorliegen. Durfte die Zulassung dagegen verfahrensrechtlich überhaupt nicht ausgesprochen werden, ist sie unwirksam. Dies gilt auch für eine prozessual nicht vorgesehene nachträgliche Zulassungsentscheidung, die die Bindung des Gerichts an seine eigene Endentscheidung gemäß § 318 ZPO außer Kraft setzen würde (siehe nur Senat, Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 Rn. 4; BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 70/10, NJW-RR 2012, 306 Rn. 7; Urteil vom 16. September 2014 - VI ZR 55/14, NJW-RR 2014, 1470 Rn. 7). Nichts anderes gilt, wenn das Berufungsgericht seine bewusste Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, verfahrensfehlerhaft aufgrund einer Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ändert (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 123/10, NJW 2011, 1516 Rn. 4; BGH, Urteil vom 16. September 2014 - VI ZR 55/14, NJW-RR 2014, 1470 Rn. 7 mwN). 7 2. So ist es hier. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lagen die Voraussetzungen für eine nachträgliche Zulassung der Revision gemäß § 321a ZPO nicht vor. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.