KORE631052022 ECLI:DE:BGH:2022:050522BSTB12.22.0 BGH 3. Strafsenat 20220505 StB 12/22 Beschluss § 142 Abs 7 S 1 StPO, § 144 Abs 1 StPO, § 304 Abs 4 S 2 Halbs 2 Nr 1 StPO DEU Bundesrepublik Deutschland Strafverfahren: Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers; Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Vorsitzenden des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. März 2022 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. 1 1. Der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart führt gegen den Angeklagten und eine Mitangeklagte ein Strafverfahren, das den Vorwurf zum Gegenstand hat, der Angeklagte habe sich wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in neun Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und in sieben weiteren Fällen jeweils in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 139 vom 29. Mai 2002, S. 9) veröffentlichten unmittelbar geltenden Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002, die der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, gemäß § 89a Abs. 1 und 2a, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 52, 53 StGB, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8 AWG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 632/2013 der Kommission der Europäischen Union vom 28. Juni 2013 (ABl. L 179 vom 29. Juni 2013, S. 85) strafbar gemacht. Die Hauptverhandlung hat am 26. Januar 2022 begonnen und dauert an. 2 Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, er habe sich im Zeitraum von Anfang 2020 bis zu seiner Festnahme am 2. Januar 2021 in der Bundesrepublik Deutschland als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" (IS) beteiligt, wobei er in der Zeit vom 12. Juni 2020 bis zum 8. September 2020 in sieben Fällen - teilweise unter Mitwirkung der Mitangeklagten - bei Sympathisanten der Vereinigung für den IS gesammelte Gelder an in Syrien und dem Libanon befindliche IS-Mitglieder transferierte. Die Gelder sollten dazu dienen, IS-Mitgliedern, die sich in Syrien oder dem Libanon in Flüchtlingslagern oder in Gewahrsam befanden, insbesondere aus dem Ausland zum IS gereisten Frauen von IS-Kämpfern, eine Rückkehr zum IS und einen erneuten Anschluss an die Vereinigung zu ermöglichen. Darüber hinaus habe der Angeklagte es am 2. Januar 2021 unternommen, aus Deutschland über die Schweiz in den Sudan auszureisen, um sich dort einem IS-Verband anzuschließen und zunächst vom IS militärisch unterweisen zu lassen sowie danach, abhängig von weiteren Weisungen der Vereinigung, dem IS in Afrika oder in Syrien als Kämpfer zu dienen. 3 2. Der Vorsitzende des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart hat bereits mit Beschluss vom 22. Februar 2022 einen Antrag, dem Angeklagten gemäß § 144 Abs. 1 StPO einen zweiten Pflichtverteidiger zusätzlich beizuordnen, abgelehnt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 1. März 2022 hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 24. März 2022 verworfen (StB 5/22). 4 3. Am 3. März 2022 hat der Vorsitzende des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart auch einen weiteren Antrag auf Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers für den Angeklagten abgelehnt und zur Begründung erneut ausgeführt, die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO lägen nicht vor. Das Verfahren sei weder besonders umfangreich noch besonders schwierig. Zudem sei keine Verfahrensdauer absehbar, die eine Mitwirkung eines zweiten Pflichtverteidigers zur Verfahrenssicherung erforderlich erscheinen lasse. 5 Gegen diesen Beschluss wendet sich der Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. K. aus F. , mit der sofortigen Beschwerde vom 10. März 2022. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen. Mit Schreiben an den Senat vom 4. Mai 2022 hat der Pflichtverteidiger ergänzend vorgetragen. II. 6 Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 144 Abs. 1, § 142 Abs. 7 Satz 1, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1, § 311 StPO statthaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. März 2022 - StB 5/22, juris Rn. 7; vom 31. August 2020 - StB 23/20, NJW 2020, 3736 Rn. 7 [insoweit in BGHSt 65, 129 nicht abgedruckt]) und auch im Übrigen zulässig. 7 1. Dem Gesamtzusammenhang der Beschwerdeschrift lässt sich hinreichend entnehmen, dass das Rechtsmittel vom Pflichtverteidiger für den - allein beschwerdeberechtigten - Angeklagten eingelegt worden ist und damit eine Beschwerde des Angeklagten darstellt (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 24. März 2022 - StB 5/22, juris Rn. 8). 8 2. Das Rechtsmittelgericht nimmt bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers durch den Vorsitzenden des erkennenden Gerichts keine eigenständige Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO vor und übt kein eigenes Ermessen auf der Rechtsfolgenseite aus, sondern kontrolliert die angefochtene Entscheidung lediglich im Rahmen einer Vertretbarkeitsprüfung dahin, ob der Vorsitzende seinen Beurteilungsspielraum und die Grenzen seines Entscheidungsermessens überschritten hat (BGH, Beschlüsse vom 24. März 2022 - StB 5/22, juris Rn. 18; vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 17 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 144 Rn. 12). Daher ist die vorliegende Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. März 2022 nicht dadurch prozessual überholt und erledigt, dass der Senat mit Beschluss vom 24. März 2022 eine sofortige Beschwerde gegen eine frühere Entscheidung des Vorsitzenden, dem Angeklagten keinen zusätzlichen Pflichtverteidiger zu bestellen, als unbegründet verworfen hat. III. 9 Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 10 1.
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