KORE631052023 ECLI:DE:BGH:2023:270923U2STR227.23.0 BGH 2. Strafsenat 20230927 2 StR 227/23 Urteil vorgehend LG Darmstadt, 10. März 2023, Az: 1 KLs 28/22 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. März 2023 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die zuungunsten des Angeklagten eingelegte und mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat im Umfang der Anfechtung Erfolg. I. 2 Nach den Feststellungen des Landgerichts bewahrte der Angeklagte am 17. Juni 2022 in der erst kurz zuvor mit seiner Ehefrau bezogenen Wohnung in R. in den Urteilsgründen näher bezeichnete Betäubungsmittel auf, insgesamt 17.013,40 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 2.376,8 Gramm THC und 861,70 Gramm Haschisch (unter anderem sogenannte Hasch-Eier) mit einem Wirkstoffgehalt von insgesamt 176,9 Gramm THC sowie weitere 984,3 Gramm Haschisch, das „teilweise bereits stark verrottet bzw. verschimmelt“ war. Sämtliche dieser Betäubungsmittel hatte der Angeklagte von unbekannt gebliebenen Personen auf Kommissionsbasis erworben und wollte sie gewinnbringend weiterveräußern. Darüber hinaus wurde in dem zur Wohnung gehörenden Kellerraum noch eine Haschischplatte mit 90,2 Gramm sowie eine Feinwaage mit Restanhaftungen von Marihuana aufgefunden. 3 Am Mittag des 17. Juni 2022 wollte der Angeklagte 5 Kilogramm des in seiner Wohnung verwahrten Marihuanas einem Abnehmer übergeben. Hierzu lud er zehn verschweißte Pakete mit jeweils rund 500 Gramm Marihuana (gesamt 5.003,20 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 704,1 Gramm THC), die er in eine schwarze Tasche packte, auf den Rücksitz des von ihm und seiner Frau genutzten Pkw Hyundai i20 mit dem amtlichen Kennzeichen , und fuhr mit diesem Fahrzeug von R. auf der B in Richtung der BAB . Als er eine dort eingerichtete Polizeikontrolle bemerkte, wendete er und versuchte auf öffentlichen Straßen Richtung R. fahrend zu entkommen. Er konnte jedoch eingeholt und festgenommen werden, wobei er einräumte, keine Fahrerlaubnis zu haben. Ein Drogentest verlief negativ. Das im Fahrzeug befindliche Marihuana konnte ebenso wie die in der Wohnung und im Keller aufbewahrten Betäubungsmittel sichergestellt werden. II. 4 Die Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. 5 1. Zwar hat die Beschwerdeführerin einen umfassenden Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt, zu dessen Begründung konkrete Einwendung indes nur gegen den Strafausspruch und den Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung vorgebracht. Dem ist im Lichte von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV zweifelsfrei zu entnehmen, dass nur der Rechtsfolgenausspruch angegriffen sein soll. 6 2. Die Rechtsmittelbeschränkung ist auch wirksam. Dem Senat kann die Rechtsfolgenentscheidung auf der Basis des nicht angegriffenen Schuldspruchs des angefochtenen Urteils prüfen; ein Fall, in dem ein fehlerhafter Schuldspruch ausnahmsweise zur Unwirksamkeit der Revisionsbeschränkung führt (vgl. MüKo StPO/Quentin, § 318 Rn. 53 ff.; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 9 f. je mwN), liegt nicht vor. III. 7 Die Revision hat im Umfang der Anfechtung Erfolg. 8 1. Die Strafzumessung leidet an mehreren durchgreifenden Rechtsfehlern zugunsten des Angeklagten. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.