KORE631082019 ECLI:DE:BGH:2019:080819B1STR204.19.0 BGH 1. Strafsenat 20190808 1 StR 204/19 Beschluss § 15 StGB, § 22 StGB, § 23 StGB, § 25 Abs 2 StGB, § 212 StGB, § 224 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO vorgehend LG München I, 23. November 2018, Az: 121 Js 169866/17 - 3 JKLs DEU Bundesrepublik Deutschland Tötung in Mittäterschaft: Anforderungen an die Beweiswürdigung hinsichtlich des Tötungsvorsatzes 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 23. November 2018 - soweit es diese Angeklagten betrifft - aufgehoben; die Feststellungen bleiben bestehen mit Ausnahme der Feststellungen zum Tatgeschehen nach dem Verlassen des Diskotheksgeländes bis zur Flucht der Angeklagten. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt und gegen den Angeklagten D. eine Jugendstrafe von vier Jahren und zwei Monaten sowie gegen den Angeklagten H. eine Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt. 2 Hiergegen wenden sich die Revisionen der Angeklagten. Der Angeklagte D. rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts, der Angeklagte H. die Verletzung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel erzielen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. 3 Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 4 1. Die Angeklagten D. und H. hielten sich am 23. Juli 2017 ab 1.55 Uhr zusammen mit den Mitangeklagten P. und T. in der Diskothek N. in M. auf. Gegen 3.20 Uhr verließen alle vier Angeklagten den Innenbereich der Diskothek und begaben sich in die umzäunte Freifläche nach draußen. Hier kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen den Angeklagten D. und P. und dem späteren Geschädigten Ha. sowie zu Provokationen seitens der beiden Angeklagten mit der Aufforderung, zum gemeinsamen Verlassen der Diskothek, auf die sich der Geschädigte einließ. Die Angeklagten D. und P. gingen zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass es zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit dem Zeugen Ha. kommen werde, wobei sie diese bewusst suchten, um sich selbst zu beweisen. Auch die beiden Angeklagten H. und T. gingen von einer solchen Auseinandersetzung aus und folgten den anderen nach draußen. 5 Gegen 3.24 Uhr verließen die vier Angeklagten zusammen mit dem Zeugen Ha. auch den Außenbereich der Diskothek, bogen in einen von der Diskothek etwa 30 Meter entfernten, aber auf Grund von Heckenbewuchs schlecht einsehbaren Fußgänger- und Fahrradweg ab und kamen dort zum Stehen. Der Zeuge Ha. und der Mitangeklagte P. stellten sich unmittelbar gegenüber, die Angeklagten D. und H. jeweils seitlich versetzt hinter den Zeugen Ha. mit Blickrichtung zu diesem. Diese drei Angeklagten kamen nunmehr überein, gemeinsam gegen den Zeugen Ha. vorzugehen. Der Mitangeklagte T. stand in einiger Entfernung von den anderen Angeklagten und beabsichtigte nicht, an der Auseinandersetzung teilzunehmen. 6 Sodann holte der Mitangeklagte P. ein Einhandmesser hervor, öffnete dieses, richtete es mit der rechten Hand gegen den Zeugen Ha. und beabsichtigte, dieses in der darauffolgenden Auseinandersetzung zum Einsatz zu bringen. Das dolchartige, spitz zulaufende Messer hatte eine Gesamtlänge von 20,5 Zentimeter, eine Klingenlänge von 9 Zentimeter und war maximal 2,1 Zentimeter breit. Die Angeklagten D. und H. , die mit dem Hervorholen des Messers nicht gerechnet hatten, nahmen an dem hell erleuchteten Geschehensort wahr, dass der Mitangeklagte P. das Messer gezogen hatte und gegen den Zeugen Ha. richtete. Sie nahmen billigend in Kauf, dass dieser das Messer in der beabsichtigten Auseinandersetzung zum Einsatz bringen würde und der Zeuge auf Grund einer kontrolliert oder unkontrolliert zugefügten Stichverletzung lebensgefährliche Verletzungen davontragen könnte. Der Zeuge Ha. , der ebenfalls nicht mit dem Hervorholen des Messers gerechnet hatte, hob die Arme zur Seite und sagte zu dem Angeklagten P. sinngemäß, warum er mit dem Messer komme, worauf dieser antwortete: „Ja klar komme ich mit dem Messer“. 7 Unmittelbar danach schlug der Angeklagte D. in Ausführung des gemeinsamen Plans für eine körperliche Auseinandersetzung mit der rechten Faust wuchtig gegen den Hinterkopf des Geschädigten. Sodann packte der Angeklagte D. den Geschädigten und es entwickelte sich zunächst eine Rangelei zwischen diesen, wobei die Angeklagten P. und H. ebenfalls auf den Geschädigten einschlugen. Dieser versuchte, sich gegen die drei Angeklagten zur Wehr zu setzen. Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung stach der Angeklagte P. , wie von den Angeklagten D. und H. billigend in Kauf genommen, mit dem Messer zweimal auf den Geschädigten ein, wobei ein Stich bis zu den Knochen und die Lunge reichend tief in die linke Brust, der andere tief in den rechten Oberbauch erfolgte, so dass auf Grund dieser zugefügten Wunden jeweils konkrete Lebensgefahr bestand. Dabei nahm der Angeklagte P. den Tod des Geschädigten zumindest billigend in Kauf. 8 Nach Zufügung der Stichwunden setzten die drei Angeklagten die körperliche Auseinandersetzung mit dem Geschädigten kurz fort, der weiterhin versuchte, sich gegen den Angriff zur Wehr zu setzen und gleichzeitig die Verletzung im linken Brustbereich mit der Hand zuzuhalten. Als der Geschädigte auf Grund der ihm zugefügten Verletzung auf der linken Brustseite endgültig in die Knie ging und aus der Wunde schwallartig Blut floss, erkannten die Angeklagten D. und H. spätestens, dass das Messer, wie von ihnen billigend in Kauf genommen, zum Einsatz gekommen war. 9 Die drei Angeklagten erkannten zudem, dass der Geschädigte zumindest durch den zugefügten Messerstich in die linke Brust schwer verletzt war und auf Grund dieser Verletzung ohne Rettungsmaßnahmen versterben könnte. Der Angeklagte D. trat dem erkennbar schwer verletzten und wehrlosen Geschädigten noch einmal mit dem mit einem leichten Turnschuh beschuhten Fuß nach Art eines Fußballspielers gegen die Unterlippe, wobei er diese nur leicht traf. Anschließend flüchteten alle Angeklagten gemeinsam vom Tatort, ohne Rettungsmaßnahmen zu ergreifen und ohne sich weiter um das Opfer zu kümmern. II. 10 Die Verurteilungen der Angeklagten D. und H. wegen versuchten Totschlags halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. 11 1. Die Feststellungen, auf denen die Verurteilung der Angeklagten wegen eines versuchten Tötungsdelikts beruht, werden von der Beweiswürdigung des Landgerichts nicht getragen. 12
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