KORE631092018 ECLI:DE:BGH:2018:231018BVIIIZR156.16.1 BGH
- Zivilsenat 20181023 VIII ZR 156/16 Beschluss § 91a Abs 1 ZPO, § 145 Abs 1 S 1 ZPO, § 240 S 1 ZPO vorgehend BGH,
- Oktober 2018, Az: VIII ZR 156/16, Beschlussvorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg,
- Juli 2016, Az: 9 U 156/15, Urteilvorgehend LG Hamburg,
- November 2015, Az: 304 O 20/15, Urteilnachgehend BGH,
- Oktober 2018, Az: VIII ZR 156/16, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Verfahrenstrennung im Revisionsverfahren gegen einfache Streitgenossen: Mögliche Kostenentscheidung gegenüber einem Streitgenossen nach übereinstimmender Erledigungserklärung und nach Unterbrechung des Verfahrens gegenüber dem anderen Das Revisionsverfahren wird, soweit es die Revision der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 betrifft, gemäß § 145 Abs. 1 ZPO von Amts wegen abgetrennt und unter dem Aktenzeichen VIII ZR 317/18 fortgeführt. I. 1 Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung der EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (im Folgenden: EEG) in Anspruch. Ihre Klage hat gegen die Beklagte zu 1 Erfolg gehabt, nicht jedoch gegen die Beklagte zu
- Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin gegen die Beklagte zu 2 ihren Klageantrag, die Beklagte zu 1 ihren Klageabweisungsantrag weiter. 2 Nach zunächst erfolgter Anordnung vorläufiger Insolvenzverwaltung ist über das Vermögen der Beklagten zu 2 nunmehr durch Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom
- Oktober 2018 (525 IN 2/17) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. 3 Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 1 ist durch Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom
- September 2017 (10 IN 97/17) mangels Masse abgelehnt worden. 4 Nach einem Hinweis des Senats haben die Klägerin und die Beklagte zu 1 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Parteien sind darauf hingewiesen worden, dass für diesen Fall eine Abtrennung des Verfahrens gegen die Beklagte zu 2 beabsichtigt ist. II. 5 Die Verfahrenstrennung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt (§ 145 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 6
- Eine auch im Revisionsverfahren zulässige Abtrennung gemäß § 145 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom
- November 2006 - XII ZR 97/04, FamRZ 2007, 124 unter II 3 a) setzt voraus, dass die einzelnen Verfahrensteile Ansprüche betreffen, über die unabhängig voneinander entschieden werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom
- Mai 2015 - X ARZ 61/15, NJW-RR 2015, 957 Rn. 13). Dies ist im Verhältnis der Klägerin zu den beiden Beklagten, bei denen es sich um einfache Streitgenossen handelt, der Fall. 7
- Die Verfahrenstrennung dient der beschleunigten Erledigung im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten zu
- Diesbezüglich kann das Verfahren nach wirksamer übereinstimmender Erledigungserklärung durch eine Entscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO beendet werden. Einer solchen Kostenentscheidung für das gesamte Verfahren steht derzeit jedoch der auch bei einfachen Streitgenossen geltende Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom
- März 2013 - VIII ZB 45/12, NJW 2013, 2361 Rn. 19) entgegen. Bezüglich der Beklagten zu 2 ist das Verfahren gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen, so dass keine verfahrensabschließende Entscheidung ergehen kann. Um im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten zu 1 das Revisionsverfahren abschließen zu können, ist daher eine Verfahrenstrennung geboten. Dr. Milger Dr .Hessel Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE631092018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.