KORE631102018 ECLI:DE:BGH:2018:231018BVIIIZR156.16.0 BGH 8. Zivilsenat 20181023 VIII ZR 156/16 Beschluss § 37 Abs 2 EEG vom 17.08.2010 vorgehend BGH, 23. Oktober 2018, Az: VIII ZR 156/16, Beschlussvorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 5. Juli 2016, Az: 9 U 156/15, Urteilvorgehend LG Hamburg, 13. November 2015, Az: 304 O 20/15, Urteilnachgehend BGH, 23. Oktober 2018, Az: VIII ZR 156/16, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Abgrenzung der Umwandlung von Nutzenergie zur Lieferung von Strom Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Bezüglich der Kosten der vorangegangenen Instanzen verbleibt es im Verhältnis der Parteien bei den Kostenentscheidungen in den Urteilen des Landgerichts Hamburg vom 13. November 2015 - 304 O 20/15 - und des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 5. Juli 2016 - 9 U 156/15. Gegenstandswert des Revisionsverfahrens: 19.771.008,97 € I. 1 Die Beklagte war ein rechtlich selbständiges Unternehmen der sogenannten mk-Unternehmensgruppe, das unter der Marke "C. -E. " verschiedene, unter anderem von ihr als "Versorgung mit Nutzenergie (Licht, Kraft, Wärme und Kälte)" bezeichnete Leistungen im Energiebereich anbot. 2 Die Klägerin, eine von vier in Deutschland tätigen Übertragungsnetzbetreiberinnen, hat die Beklagte auf Abschlagszahlungen hinsichtlich der sogenannten EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz für die Monate Januar 2012 bis Juli 2014 in Anspruch genommen. 3 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass sie nicht zur Zahlung der EEG-Umlage herangezogen werden könne, weil sie an ihre Kunden keinen Strom, sondern lediglich "Nutzenergie" liefere. Die "UPG GmbH & Co. KG" (im Folgenden: UPG), welche Strom bis zum Anschlusspunkt und Zähler liefere, stelle der "mk- GmbH & Co. KG" (im Folgenden: mk- ) - beides Unternehmen der mk-Unternehmensgruppe - Primärenergie in Form von Strom zur Verfügung. Diese wandele den Strom in Nutzenergie um, welche die Beklagte dann weiterliefere. 4 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. 5 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag zunächst weiter. Nachdem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten durch Beschluss des AG Chemnitz vom 26. September 2017 (10 IN 97/17) mangels Masse abgelehnt worden war, haben die Parteien auf entsprechenden Hinweis des Senats zur - unter Beachtung der Besonderheiten des vorliegenden Falles - entfallenen Parteifähigkeit der Beklagten den Rechtsstreit in der Hauptsache, unter Stellung wechselseitiger Kostenanträge, übereinstimmend für erledigt erklärt. 6 Das Verfahren gegen die UPG, welche die Klägerin - in den Instanzen bisher ohne Erfolg - ebenfalls auf die Zahlung der EEG-Umlage in Anspruch nimmt, ist nach § 145 ZPO durch Beschluss des Senates vom 23. Oktober 2018 abgetrennt worden. II. 7 Gemäß § 91a Abs. 1 ZPO ist über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Da die Beklagte voraussichtlich unterlegen wäre, sind ihr die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen. Demgemäß verbleibt es im Verhältnis der Parteien bei den Kostenentscheidungen des Land- und Oberlandesgerichts. 8 1. Die Erledigungserklärungen sind wirksam. Eine Erledigung der Hauptsache kann noch im Revisionsverfahren erklärt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2011 - IX ZR 244/09, NJW-RR 2012, 688 Rn. 6) und ihr kann vorliegend auch seitens der nicht mehr parteifähigen Beklagten zugestimmt werden (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1981 - VI ZR 21/80, NJW 1982, 238 unter A II 2). 9 2. Die Revision der Beklagten wäre voraussichtlich erfolglos gewesen. Die angegriffene Entscheidung beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 545 Abs. 1, § 546 ZPO). 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.