BGH, Beschluss vom 12.05.2022 – 5 StR 99/22 – Strafverfahren wegen Totschlags: Notwehrüberschreitung bei Schüssen auf Einbrecher; Anforderungen an die Prüfung der…
KORE631182022 ECLI:DE:BGH:2022:120522B5STR99.22.0 BGH 5. Strafsenat 20220512 5 StR 99/22 Beschluss § 20 StGB, § 21 StGB, § 33 StGB, § 212 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO vorgehend LG Lübeck, 11. November 2021, Az: 1 Ks 705 Js 64533/20nachgehend BGH, 15. August 2023, Az: 5 StR 324/23, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Strafverfahren wegen Totschlags: Notwehrüberschreitung bei Schüssen auf Einbrecher; Anforderungen an die Prüfung der Schuldfähigkeit und der Unterbringungsvoraussetzungen bei Alkoholabhängigkeit Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 11. November 2021 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete der seit Jahren zurückgezogen lebende alkoholabhängige Angeklagte nach zwei Tagen Eigenentzugs in den Morgenstunden des 30. Dezember 2020 in seinem verwahrlosten und mit Müll und Unrat vollgestellten Haus einen flüchtenden Einbrecher mit drei Schüssen in den Rücken. Zwei Freunde waren gegen 3 Uhr nachts über den Keller in das vermeintlich leerstehende Haus eingedrungen, um dort zu stehlen, und waren von dem um diese Zeit einen Film schauenden Angeklagten bemerkt worden, der daraufhin Angst bekam. Der Angeklagte, ein ehemaliger Unteroffizier und Sportschütze, nahm eine geladene Pistole, ging damit in die vor seinem Wohnzimmer im Dachgeschoss gelegene Küche, stellte sich mit dem Gesicht zur Wand in eine Ecke, um die Pistole zu verbergen, und wartete auf die Einbrecher.
Als der überlebende Einbrecher Licht in der Küche, den eingeschalteten Fernseher und schließlich hinten rechts in einer Ecke der Küche den Angeklagten erblickte, der ihm den Rücken zuwandte, wandte er sich zu seinem später getöteten Freund und sagte leise: „Ey, psst, da ist einer.“ Plötzlich drehte sich der Angeklagte um, schrie etwas wie: „uaaahh“ und lief auf beide Einbrecher zu. Diese gerieten in Panik und rannten die mit Sachen vollgestellte Treppe herunter. Der ihnen hinterherlaufende Angeklagte schoss von der Treppe aus dreimal gezielt auf einen der flüchtenden Männer, um ihn zu töten. Alle drei Schüsse verletzten diesen schwer, es gelang ihm aber noch, nach draußen auf die Straße zu flüchten.
Der Angeklagte lief beiden hinterher, schrie laut: „Ihr Schweine“, holte den schwerverletzten Flüchtenden ein, nahm kurz Kontakt zu ihm auf und ging dann ins Haus zurück.
3 Entgegen der Auffassung der hinzugezogenen psychiatrischen Sachverständigen ist das Landgericht von einer uneingeschränkt erhalten gebliebenen Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Tatbegehung ausgegangen. Die Voraussetzungen einer Notwehrüberschreitung nach § 33 StGB hat es nicht ausdrücklich geprüft. Auf dieser Grundlage hat es aus dem Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren verhängt. Eine Unterbringung in der Entziehungsanstalt nach § 64 StGB hat es abgelehnt.
4 2. Die Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB weist in mehrerlei Hinsicht Rechtsfehler auf.
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Bei dem Angeklagten sei eine Alkoholabhängigkeit zu diagnostizieren, die mutmaßlich zu einer diskreten alkoholbedingten organischen Wesensveränderung (krankhafte seelische Störung) geführt habe. Typisch für solche Wesensveränderungen bei chronischem Alkoholkonsum seien etwa Beeinträchtigungen von Gedächtnis, Aufmerksamkeit und kognitiver Leistungsgeschwindigkeit sowie organische Persönlichkeitsveränderungen im Sinne einer zunehmenden Entdifferenzierung und Nivellierung („Entfernung“ der Persönlichkeit). Dazu gehörten etwa die Einengung der persönlichen Interessen auf die Aufrechterhaltung der Sucht, Gereiztheit und depressive Verstimmungen. Auch eine erkennbar gesteigerte Aggressionsbereitschaft durch Verminderung hemmender psychischer Mechanismen könne damit einhergehen.
Der Angeklagte fiele zwar nicht durch schwere kognitive Defizite auf, aber es sei bei ihm von einer Kritikminderung in verschiedenen sozialen Situationen auszugehen. Diese Kritikminderung und die zunehmende „Versandung“ seiner Persönlichkeit komme durch sozial inadäquate Verhaltensweisen zum Ausdruck. Es sei ihm etwa zu Hause nicht mehr gelungen, Ordnung zu halten. Sein Hauptinteresse habe dem Alkohol gegolten, und er habe alle Kontakte abgebrochen. Die Wesensveränderung sei als leichtgradig einzustufen, eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit sei aber letztlich nicht auszuschließen.
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Beides habe die Tat nicht beeinflusst. Der Angeklagte sei ein im Umgang mit Waffen erfahrener Mann und habe in der konkreten Tatsituation sehr überlegt und strukturiert gehandelt. Er habe nicht plötzlich aus Angst oder Panik auf die beiden Einbrecher geschossen, sondern die Tatsituation beherrscht, sich zunächst bewaffnet und danach erst einmal abgewartet, um die Eindringlinge mit der Waffe in der Hand zu überraschen. Dann sei er aggressiv auf sie zugetreten, habe aber auch jetzt noch nicht sofort geschossen. Zum Täter sei er erst geworden, nachdem sie für ihn erkennbar bereits die Flucht angetreten hatten und vor ihm die Treppe hinunterliefen. Auch sein Nachtatverhalten sei keineswegs von Angst oder Panik geprägt.
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12 3. Der Rechtsfehler wirkt sich auch auf den Schuldspruch aus. Ausgehend von seinem abweichenden Ansatz hat das Landgericht nicht ausdrücklich geprüft, ob die Voraussetzungen des § 33 StGB vorliegen. Auch wenn die bisherigen Feststellungen dies nicht ohne weiteres nahelegen, kann eine abweichende Beurteilung der Schuldfähigkeit Anlass zu einer solchen Prüfung geben.
13 4. Die Entscheidung, von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB abzusehen, weist ebenfalls Rechtsfehler auf. Entscheidend hat die Strafkammer dabei darauf abgestellt, dass der Angeklagte nicht unter Alkoholeinfluss gehandelt hat, sondern seit zwei Tagen abstinent war. Erfasst von § 64 StGB werden aber nicht nur Rauschtaten, sondern auch solche, die in anderer Weise auf den Hang zurückgehen. Die Strafkammer hat nicht näher geprüft, ob die Tatbegehung etwa auch auf die Alkoholabhängigkeit des Angeklagten zurückgeht, obwohl dies vorliegend nicht fernliegt (vgl. zum Maßstab BGH, Beschluss vom 12. Januar 2017 – 1 StR 604/16, StV 2017, 672, 673 mwN; zum symptomatischen Zusammenhang bei einer aufgrund von Entzugserscheinungen begangenen Tat auch BGH, Beschluss vom 7. September 1994 – 2 StR 466/94).
14 5. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass gegebenenfalls auch zu prüfen sein wird, ob der Angeklagte in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB unterzubringen ist. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die erstmalige Verhängung einer Maßregel nach §§ 63, 64 StGB nicht (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO).
Gericke Mosbacher Resch von Häfen Werner http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE631182022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public