KORE631292018 ECLI:DE:BGH:2018:061118B5STR486.18.0 BGH 5. Strafsenat 20181106 5 StR 486/18 Beschluss § 257c Abs 4 StPO, § 257c Abs 5 StPO vorgehend LG Leipzig, 5. Juni 2018, Az: 437 Js 7211/18 jug 3 KLs DEU Bundesrepublik Deutschland Verständigung im Strafverfahren: Belehrung über Möglichkeit eines Entfallens der Bindung des Gerichts Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 5. Juni 2018 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit ihrer Revision beanstandet die Angeklagte die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Das Rechtsmittel hat bereits mit der Rüge der Verletzung des § 257c Abs. 5 StPO Erfolg. Auf die weiteren Rügen kommt es daher nicht mehr an. 2 1. Der Verfahrensbeanstandung liegt folgendes Geschehen zugrunde: 3 In der Hauptverhandlung vom 5. Juni 2018 regte der Vorsitzende nach Verlesung der Anklageschrift, der Belehrung der Angeklagten über ihre Aussagefreiheit und nach der Erklärung ihrer Aussagebereitschaft ein Rechtsgespräch an. Über das während einer Verhandlungspause geführte Gespräch zwischen den Kammermitgliedern, der Vertreterin der Staatsanwaltschaft und der Verteidigerin teilte der Vorsitzende in der fortgesetzten Verhandlung ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls mit, es habe „im Ergebnis eine vom Vorsitzenden angeregte Verständigung nach § 257c StPO ergeben, wonach die Kammer der Angeklagten im Falle eines glaubhaften Geständnisses im Sinne der Anklage die Zusage gibt, auf eine Freiheitsstrafe von nicht weniger als drei Jahren und zwei Monaten und höchsten drei Jahren und acht Monaten zu erkennen“. Sodann stimmten die Vertreterin der Staatsanwaltschaft, die Verteidigerin und die Angeklagte dem Verständigungsvorschlag zu. Anschließend belehrte der Vorsitzende die Angeklagte (§ 257c Abs. 5 StPO i.V.m. § 257c Abs. 4 StPO), die danach den Anklagevorwurf im Wesentlichen einräumte. Maßgeblich hierauf stützte die Strafkammer die noch am selben Hauptverhandlungstag erfolgte Verurteilung der Angeklagten (UA S. 8 f.). 4 2. Die Revision rügt zu Recht eine fehlerhafte Anwendung der Vorschrift des § 257c Abs. 5 StPO, da die Belehrung über die in § 257c Abs. 4 StPO geregelte Möglichkeit eines Entfallens der Bindung des Gerichts verspätet erteilt worden ist. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.