KORE631302022 ECLI:DE:BGH:2022:090522UVIAZR441.21.0 BGH 6a. Zivilsenat 20220509 VIa ZR 441/21 Urteil § 31 BGB, § 195 BGB, § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 826 BGB vorgehend OLG Stuttgart, 26. Oktober 2021, Az: 12 U 274/20vorgehend LG Ulm, 16. Juli 2020, Az: 4 O 176/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Deliktische Haftung des Kfz-Herstellers im Rahmen des sog. Abgasskandals: Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen Auf die Revision der Beklagten zu 2 wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Oktober 2021, soweit es zum Nachteil der Beklagten zu 2 ergangen ist, im Kostenpunkt und unter I. und II. der Entscheidungsformel aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten zu 2 wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 16. Juli 2020, soweit es zum Nachteil der Beklagten zu 2 ergangen ist, abgeändert und unter 1. bis 4. der Entscheidungsformel dahin neu gefasst, dass die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen wird. Der Kläger trägt für sämtliche Instanzen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. Von Rechts wegen 1 Der Kläger macht nach dem Kauf eines vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs Schadensersatzansprüche geltend. 2 Er erwarb 2012 von einem Autohaus einen gebrauchten Audi A4 Avant 2.0 TDI für 20.350 €. Das von der (früheren) Beklagten zu 1, die nach der insoweit in zweiter Instanz erklärten Klagerücknahme nicht mehr am Rechtsstreit beteiligt ist, hergestellte Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten zu 2 entwickelten und hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet. Die Motorsteuerungssoftware erkannte, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchlief. In diesem Fall bewirkte sie eine im Vergleich zum Normalbetrieb erhöhte Abgasrückführungsrate, wodurch die Grenzwerte für Stickoxidemissionen der Abgasnorm Euro 5 auf dem Prüfstand eingehalten werden konnten. Im Oktober 2015 verpflichtete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) die Beklagte zu 2, bei allen betroffenen Fahrzeugen unzulässige Abschalteinrichtungen zu entfernen. Im Jahr 2017 forderte das KBA den Kläger auf, ein Software-Update auf seinem Fahrzeug aufspielen zu lassen. 3 Mit der im Jahr 2020 erhobenen Klage hat der Kläger Ersatz des Kaufpreises unter Abzug einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs, Feststellung des Annahmeverzugs und Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangt. Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Die auf vollumfängliche Klageabweisung gerichtete Berufung der Beklagten zu 2 hat nur teilweise Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte zu 2 ihren Berufungsantrag weiter, soweit das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil entschieden hat. 4 Die Revision hat Erfolg. A. 5 Die Revision ist uneingeschränkt statthaft. Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Beschränkung der Revisionszulassung auf die Frage, ob es - mit Relevanz für den Beginn der Verjährung - als grob fahrlässig anzusehen sei, wenn Nachforschungen dazu unterlassen würden, ob in einem Fahrzeug die in der Ad-hoc Mitteilung vom 22. September 2015 beschriebene beanstandete Steuerungssoftware verwendet werde, ist unwirksam und damit wirkungslos (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 192/20, NJW 2022, 321 Rn. 17; Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 365/21, NJW 2022, 1311 Rn. 10; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 16 f., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). B. 6 Die Revision ist auch in der Sache begründet. I. 7 Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - ausgeführt, dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB zu. Der Anspruch sei nicht verjährt. Verjährungsbeginn sei der Schluss des Jahres 2017. Es stelle kein grob fahrlässiges Verhalten dar, wenn der Erwerber eines Fahrzeugs, in das ein von der Beklagten zu 2 entwickelter und hergestellter Motor eingebaut sei, in den Jahren 2015 und 2016 - ohne informiert worden zu sein - keine eigenen Nachforschungen unternommen habe, um die Betroffenheit seines Fahrzeugs vom sogenannten Dieselskandal zu überprüfen. Die Beklagte zu 2 habe in der Ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2015 ausdrücklich darauf hingewiesen, sie arbeite mit Hochdruck daran, die Abweichungen zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb mit technischen Maßnahmen zu beseitigen, und stehe deswegen in Kontakt mit den zuständigen Behörden und dem KBA. Angesichts dieser Ankündigung habe ein Erwerber darauf vertrauen dürfen, dass sich die Beklagte zu 2 im Falle der Betroffenheit des Fahrzeugs bei ihm melde und die angekündigten technischen Maßnahmen durchführe. Damit sei es in dieser Situation nicht grob fahrlässig, keine weiteren Nachforschungen zur Frage der Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs angestellt zu haben. Dass der Kläger bereits 2015 positive Kenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeugs gehabt habe, sei nicht bewiesen. Der als Partei vernommene Kläger habe ausgeführt, vor der Aufforderung durch das KBA im Jahr 2017 habe er der Presse entnommen, dass es "um die Volkswagen AG" gehe. Er habe sodann detailliert und glaubhaft erklärt, wie er reagiert "und sein Fahrzeug erfolglos auf ‚Anzeichen‘ (Hinweise) bezüglich des Einbaus eines VW-Motors untersucht habe". II. 8 Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Anspruch des Klägers aus §§ 826, 31 BGB, dessen Voraussetzungen das Berufungsgericht ansonsten zutreffend bejaht hat, ist entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts verjährt. 9 1. Die Verjährung des Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). 10 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB seien für den im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB im Jahr 2012 entstandenen Anspruch nicht schon im Jahr 2016, sondern erst im Jahr 2017 erfüllt gewesen, ist von Rechtsfehlern beeinflusst. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.