KORE631342019 ECLI:DE:BGH:2019:060819B3STR190.19.0 BGH 3. Strafsenat 20190806 3 StR 190/19 Beschluss § 25 Abs 2 StGB, § 130 Abs 1 Nr 1 StGB, § 130 Abs 1 Nr 2 StGB, § 130 Abs 2 Nr 1 Buchst a StGB, § 13
§ 130Abs. 1 Nr. 1 und 2 St
GB durch den Angeklagten A. S. in den Fällen 2, 3, 4, 6 und 9 der Anklageschrift sowie die
§ 130Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und c St
GB durch beide Angeklagten im Fall 10 der Anklageschrift jeweils als zwei in Tateinheit zueinander stehende Fälle der Volksverhetzung angesehen hat. Das Landgericht hat dazu im Wesentlichen ausgeführt: 26 Bei gleichzeitiger Verwirklichung von § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB sei Tateinheit anzunehmen. Geschütztes Rechtsgut sei zwar jeweils das Allgemeininteresse an einem friedlichen Zusammenleben im Staat in der Ausprägung des Individualrechtsgüterschutzes und der öffentlichen Sicherheit. Hinsichtlich der praktischen Bedeutung sei aber die Gefährlichkeit der § 130 StGB unterfallenden Propaganda mit dem ihr eigenen hohen Drohungs- und Aufforderungspotential zum einen sowie die Verrohung und Abstumpfung gegenüber Verletzungen und Leiden von Angehörigen als minderwertig dargestellter Gruppen zum anderen zu sehen. So sei die Zielrichtung der friedensstörenden Hetze jeweils eine andere. Das Aufstacheln zum Hass ziele in erster Linie auf die Agitation Dritter außerhalb der Gruppe während sich das böswillige Verächtlichmachen unmittelbar gegen die Bevölkerungsgruppe selbst richte. Entsprechendes gelte für die
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GB. 27 Diese Ausführungen stoßen auf durchgreifende rechtliche Bedenken. Maßgeblich für die konkurrenzrechtliche Beurteilung ist - wovon das Landgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen ist - dass die Tatbestandsvarianten des § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB einerseits sowie des § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und c StGB andererseits jeweils dem Schutz desselben Rechtsguts dienen (vgl. MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 130 Rn. 1 ff.; LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 130 Rn. 2 ff., 9) und insoweit lediglich gleichwertige Tatmodalitäten mit Strafe bedrohen. Deshalb liegt bei gleichzeitiger Verwirklichung mehrerer Tatbestandsvarianten desselben Absatzes von § 130 StGB nur eine Tat vor (LK/Krauß, aaO Rn. 140; MüKoStGB/Schäfer, aaO Rn. 116 jeweils mwN). Es verhält sich insoweit gleichermaßen wie bei anderen Deliktstatbeständen, die zum Schutz desselben Rechtsguts verschiedene gleichwertige Tatmodalitäten mit Strafe bedrohen. So stellt etwa die Verwirklichung mehrerer Tatbestandsvarianten des § 224 Abs. 1 StGB zum Nachteil desselben Opfers nur eine Tat der gefährlichen Körperverletzung dar (vgl. etwa S/S/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., § 224 Rn. 16; MüKoStGB/Hardtung, 3. Aufl., § 224 Rn. 59), und es ist nur ein Mord gegeben, falls der Täter bei der Tötung des Opfers durch dieselbe Handlung mehrere Mordmerkmale des § 211 Abs. 2 StGB verwirklicht (MüKoStGB/Schneider, 3. Aufl., § 211 Rn. 279; LK/Laufhütte, StGB, 12. Aufl., § 211 Rn. 2). 28 Demzufolge hat sich der Angeklagte A. S. in den Fällen 2, 3, 4, 6 und 9 der Anklageschrift, die insgesamt acht abgeurteilte Taten umfassen, bei denen er zugleich den Tatbestand des § 130 Abs. 3 StGB verwirklichte, jeweils nur der Volksverhetzung in Tateinheit mit einem weiteren Fall der Volksverhetzung strafbar gemacht; Tateinheit zwischen der Verletzung von § 130 Abs. 1 StGB und dem gleichzeitigen Verstoß gegen § 130 Abs. 3 StGB hat das Landgericht zu Recht bejaht (vgl. LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 130 Rn. 140; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 130 Rn. 116). Im Fall 10 der Anklageschrift sind beide Angeklagten jeweils der Volksverhetzung schuldig; die tateinheitliche Verurteilung wegen eines weiteren Falls der Volksverhetzung entfällt. 29
- bb)Rechtsfehlerhaft ist die Bewertung der Konkurrenzen zum anderen, soweit das Landgericht in der erneuten Veröffentlichung des Videos mit dem Titel " " durch den Angeklagten A. S. am 16. August 2016 eine materiell selbständige Tat der Angeklagten M. S. gesehen hat. Wie bereits ausgeführt, hat die Strafkammer der Angeklagten M. S. diese Tat zwar gemäß § 25 Abs. 2 StGB zu Recht als eigene zugerechnet. Sie hat jedoch nicht bedacht, dass bei einer durch mehrere Personen begangenen Abfolge von Straftaten der Tatbeitrag jedes Beteiligten einer gesonderten konkurrenzrechtlichen Prüfung unterliegt. Hat ein Mittäter seinen mehrere Einzeldelikte umfassenden Tatbeitrag bereits im Vorfeld erbracht, so verletzt er den Tatbestand zwar nicht nur einmal; die materiell selbständigen Einzeltaten der Mittäter werden ihm jedoch nicht in Tatmehrheit, sondern als in gleichartiger Tateinheit begangen zugerechnet (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 253/09, juris Rn. 6). So verhält es sich hier. 30 Die Angeklagte hatte ihre sämtlichen Beiträge zu den hinsichtlich des Angeklagten A. S. in Tatmehrheit zueinander stehenden Veröffentlichungen des Videos mit dem Titel " " am 21. Juni 2016 und am 16. August 2016 bereits in deren Vorfeld geleistet. Über die zeitlich vorgelagerte Mitwirkung bei der Produktion des Videos hinaus wirkte sie an dessen erneuter Veröffentlichung durch den Angeklagten A. S. am 16. August 2016 nicht mit. Betreffend die Angeklagte M. S. stellen sich die beiden in Bezug auf dieses Video verwirklichten Verletzungen von § 130 Abs. 3 StGB mithin als zwei tateinheitlich begangene Fälle der Volksverhetzung dar. 31
- cc)Bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung ist der Angeklagte A. S. mithin der Volksverhetzung in elf Fällen, davon in acht Fällen in Tateinheit mit einem weiteren Fall der Volksverhetzung, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sowie eines weiteren Falls des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen schuldig. Die Angeklagte M. S. hat sich wegen Volksverhetzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem weiteren Fall der Volksverhetzung strafbar gemacht. Der Senat hat die Schuldsprüche in analoger Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich die Angeklagten nicht anders hätten verteidigen können. 32 3. Die aufgezeigten Rechtsfehler bei der konkurrenzrechtlichen Bewertung lassen die Strafaussprüche unberührt. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Beurteilung der Konkurrenzen mildere Strafen verhängt hätte. Zum einen hat die Strafkammer in den Urteilsgründen ausdrücklich betont, der von ihr angenommenen Tateinheit zwischen den Verstößen gegen § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB sowie gegen § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und c StGB bei der Strafzumessung "kein eigenes Gewicht" beigemessen zu haben. Zum anderen verringert sich der Unrechts- und Schuldgehalt der Taten durch die geänderte Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse nicht. 33 4. Der geringfügige Erfolg der Revisionen lässt es nicht unbillig erscheinen, die Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 4 StPO). VRiBGH Dr. Schäfer ist imUrlaub und deshalb an derUnterschrift gehindert. Spaniol Wimmer Spaniol Tiemann Berg http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE631342019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public