← Deutschland

BGH 1 StR 611/17

KORE631452018 ECLI:DE:BGH:2018:130918U1STR611.17.0 BGH 1. Strafsenat 20180913 1 StR 611/17 Urteil § 261 StPO, § 318 StPO, § 344 StPO, § 66 Abs 3 S 1 StGB, § 66 Abs 3 S 2 StGB, § 66a StGB, § 211 StGB v

§ 211Abs. 2 Heimtücke 17 und vom 15. April 1987 - 2 St

R 32/87,

§ 211Abs. 2 Heimtücke 4 jeweils mw

N). Dies hat das Landgericht ohne Rechtsfehler bejaht, da sich der Geschädigte G. , der von dem Angeklagten aus dem Schlaf gerissen worden war, nach den Feststellungen im Zeitpunkt des Beginns des Angriffs mit den Faustschlägen und den Schlägen mit dem Hammer keines Angriffs auf sein Leben versah und infolgedessen wehrlos war. Selbst wenn der Angriff - im Wohnzimmer - mit den Faustschlägen kurzzeitig zunächst nur mit Körperverletzungsvorsatz erfolgt wäre, scheiterte die Annahme von Heimtücke daran nicht, da er unmittelbar darauf unter Ausnutzung des Überraschungseffekts mit Tötungsvorsatz fortgesetzt wurde (BGH, Urteile vom

  1. Juni 2007 - 3 StR 185/07, juris Rn. 5 und vom
  2. Juni 2006 - 1 StR 113/06, NStZ 2006, 502, 503 Rn. 3; Beschluss vom
  3. Juni 2008 - 1 StR 217/08, NStZ 2009, 29, 30). 22 II. Im Übrigen ist das Rechtsmittel des Angeklagten - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. C. Revision der Staatsanwaltschaft 23 Die auf den Ausspruch des bloßen Vorbehalts der Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der allein erhobenen Sachrüge keinen Erfolg. 24 I. Die Rechtsmittelbeschränkung ist wirksam. 25 Schuldspruch und Rechtsfolgenausspruch weisen keine so enge Verbindung auf, dass - ausnahmsweise (näher Paul in Karlsruher Kommentar, StPO,
  4. Aufl., § 318 Rn. 7a mwN) - eine getrennte Überprüfung des angefochtenen Teils nicht möglich wäre. Auch innerhalb des Ausspruchs über die Rechtsfolgen besteht zwischen dem Strafausspruch und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung grundsätzlich keine der Beschränkung entgegenstehende Wechselwirkung (BGH, Urteile vom
  5. April 2015 - 1 StR 594/14, juris Rn. 22 f.; vom
  6. November 2011 - 4 StR 331/11, NStZ-RR 2012, 156, 157; vom
  7. März 2010 - 2 StR 10/10, NStZ-RR 2010, 239 und vom
  8. Oktober 2006 - 1 StR 284/06, NStZ 2007, 212, 213). Ein Ausnahmefall, bei dem auf Grund des Inhalts der Urteilsgründe im konkreten Fall ein innerer Zusammenhang zwischen Strafe und Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung bzw. Nichtanordnung der Maßregel nicht auszuschließen ist (siehe dazu BGH, Urteil vom
  9. Februar 1994 - 3 StR 679/93, NStZ 1994, 280, 281), liegt nicht vor. Aus dem Urteil ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Tatgericht die Höhe der Einzelstrafen - hier unter anderem einer lebenslangen Freiheitsstrafe - in Abhängigkeit zu der Maßregelanordnung gebracht hat. 26 II. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB als nicht erfüllt angesehen. 27 Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist das Landgericht nicht von einem unzutreffenden Prüfungsmaßstab bezogen auf einen Hang im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB ausgegangen. 28
  10. Als Hang im Sinne des § 66 StGB ist ein eingeschliffener innerer Zustand des Täters anzusehen, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Er kann sowohl bei einem Täter vorliegen, der dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist, wie bei einem Täter, der aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom
  11. Juli 2005 - 2 StR 120/05, BGHSt 50, 188, 195 f. mwN und vom
  12. Februar 1988 - 4 StR 720/87,

§ 66Abs. 1 Hang 1). Der Hang muss sich auf erhebliche rechtswidrige Taten richten (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2017 - 1 St

R 621/16, juris Rn. 10; Fischer, StGB,

  1. Aufl., § 66 Rn. 57 mwN) und zur Zeit des tatgerichtlichen Urteils gegeben sein (vgl. BGH, Urteil vom
  2. Juli 2005 - 2 StR 120/05, BGHSt 50, 188, 193 mwN). Die Beurteilung des Vorliegens eines Hangs ist anhand einer Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Angeklagten, der Symptom- und Anlasstaten unter Einbeziehung aller objektiven und subjektiven Umstände vorzunehmen (vgl. Rissing-van Saan/Peglau in Leipziger Kommentar, StGB,
  3. Aufl., § 66 Rn. 117 mwN). 29
  4. Diesen Maßstäben genügt das angegriffene Urteil. Die Strafkammer hat sich - gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen - ausführlich mit der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, dessen Vorleben und sozialen Verhältnissen (UA S. 154 ff.) und den zuvor begangenen Straftaten sowie Symptom- und Anlasstaten (UA S. 160 ff.) auseinander gesetzt. Sie hat hervorgehoben, dass erhebliche Straftaten im Sinne des § 66 StGB nur durch die verfahrensgegenständlichen Straftaten vorliegen (UA S. 161, 166, 169). Ferner hat das Landgericht gesehen, dass lediglich eine der in der Vergangenheit begangenen Taten grundsätzlich als Symptomtat angesehen werden kann (UA S. 161). Es hat auch nicht übersehen, dass das von Alkohol- und Drogenkonsum sowie Delinquenz geprägte Verhalten des Angeklagten, welches sich nicht durch gegen ihn verhängte Strafen und Bewährungsauflagen oder Therapieversuche habe korrigieren lassen, einer Persönlichkeitsstörung nahe komme (UA S. 154) und ein Indiz für einen Hang darstellen kann. 30 Die abschließende Wertung der Strafkammer, dass trotz der zuvor genannten Umstände ein eingeschliffenes Verhaltensmuster zur Begehung erheblicher rechtswidriger Taten nicht sicher feststellbar sei (UA S. 152, 159), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat insoweit darauf abgestellt, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Taten um einen massiven Sprung hinsichtlich der Gewaltanwendung im Vergleich zu den früher begangenen Straftaten, die größtenteils der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind, und daher in diesem Ausmaß bisher um einen einmaligen Vorgang handele, der mit den zuvor begangenen Straftaten nicht in einem Entwicklungszusammenhang stehe. Diese Wertung begegnet deshalb keinen durchgreifenden Bedenken, weil die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung sich vorliegend auf § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB stützt und die beiden Katalogtaten in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang, aber tatmehrheitlich begangen wurden. 31 In formeller Hinsicht setzt § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB voraus, dass der Täter zwei rechtlich selbständige Katalogtaten im Sinne von § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB begangen hat, was vorliegend durch den versuchten Mord und den tatmehrheitlich dazu begangenen Totschlag gegeben ist. Angesichts des Umstandes, dass die beiden Katalogtaten in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang, begangen wurden, bedarf die Hangprüfung allerdings einer besonders eingehenden, kritischen Würdigung (vgl. Rissing-van Saan/Peglau in Leipziger Kommentar, StGB,
  5. Aufl., § 66 Rn. 110). Denn es erscheint nur in Ausnahmefällen denkbar, auf der Basis von nur einer Verurteilung wegen zweier, im unmittelbaren Zusammenhang tatmehrheitlich begangener Taten, einen Hang - gerichtet auf die Begehung erheblicher rechtswidriger Taten - mit hinreichender Sicherheit feststellen zu können, da die Prognosebasis in einem solchen Fall noch wesentlich schmaler ist als in den Fällen des engen zeitlichen Zusammenhangs bei den drei Taten des § 66 Abs. 2 StGB oder den übrigen von § 66 Abs. 3 Satz 1 oder 2 StGB erfassten Fällen (vgl. Hammerschlag/Schwarz, NStZ 1998, 321, 322; Heger/Pohlreich in Lackner/Kühl, StGB,
  6. Aufl., § 66 Rn. 10d; Jehle/Harrendorf in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB,
  7. Aufl., § 66 Rn. 44; aA Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern in Münchener Kommentar, StGB,
  8. Aufl., § 66 Rn. 184, die solche Fälle sogar gänzlich von dem Anwendungsbereich ausschließen wollen). Das Landgericht hat mit dem Abstellen auf den in seiner Massivität einmaligen Vorgang (UA S. 163) diesen Aspekt aufgegriffen und damit seiner Prüfung den zutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt. Dies belegt auch die abschließende Gesamtwürdigung der Strafkammer im Rahmen der Ermessensausübung, in die sie unter anderem einstellt, dass die beiden hier abgeurteilten massiven Straftaten unmittelbar nacheinander in einem sehr engen zeitlichen und situativen Zusammenhang begangen wurden (UA S. 169 f.). 32
  9. Das Landgericht hat - wie die obigen Ausführungen zeigen - auch nicht verkannt, dass der Hang als eingeschliffenes Verhaltensmuster einen aufgrund einer umfassenden Vergangenheitsbetrachtung festzustellenden gegenwärtigen Zustand beschreibt, während die Gefährlichkeitsprognose die Wahrscheinlichkeit dafür einschätzt, ob sich der Angeklagte in Zukunft trotz seines Hangs erheblicher Straftaten enthalten kann oder nicht (vgl. BGH, Urteile vom
  10. April 2015 - 1 StR 594/14, juris Rn. 29 f. und vom
  11. Februar 2011 - 1 StR 645/10, NStZ-RR 2011, 204, 205; Beschluss vom
  12. März 2010 - 3 StR 69/10, NStZ-RR 2010, 203, 204). Dass das Landgericht die Anlasstaten in die vergangenheitsbezogene Prüfung des Hangs einbezogen hat, begegnet nicht nur keinen Bedenken, sondern ist durch § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB geboten. Nach diesen Grundsätzen war - anders als der Generalbundesanwalt meint - auch bei einer auf § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB gestützten Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung zudem das strafrechtliche Vorleben des Angeklagten vor den beiden Anlasstaten in den Blick zu nehmen. Insoweit kann allenfalls zweifelhaft sein, ob im Rahmen des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB der Umstand, dass der Täter nicht schon früher oder öfters straffällig wurde, oder sonstige Besonderheiten im strafrechtlichen Vorleben des Täters maßgeblich zur Verneinung eines Hangs herangezogen werden können (vgl. BGH, Urteil vom
  13. Februar 2011 - 1 StR 645/10, NStZ-RR 2011, 204, 205; Beschluss vom
  14. Juni 2010 - 1 StR 187/10, juris Rn. 12 [insoweit nicht zitiert in NStZ 2010, 650] mwN). Das Landgericht hat die Vorverurteilungen thematisiert, diesen Umständen aber kein maßgebliches Gewicht zur Verneinung des Hangs beigemessen. Dass das Landgericht mit der Bewertung der Anlasstaten als Gewaltsprung Bezug auf das strafrechtliche Vorleben genommen hat (UA S. 163), begegnet vor diesem Hintergrund keinen Bedenken, da maßgebliches Kriterium für die Beurteilung des Vorliegens eines Hangs für das Landgericht auch insoweit vielmehr die Anlasstaten sind. 33 Soweit der Generalbundesanwalt in der Revisionsrechtfertigung einen Widerspruch bezogen auf die Ausführungen des Sachverständigen und der Strafkammer zu dem Vorliegen eines Hangs sieht, folgt daraus kein Rechtsfehler, da der Strafkammer und nicht dem Sachverständigen die Würdigung obliegt, ob der Rechtsbegriff des Hangs erfüllt ist (vgl. BGH, Urteil vom
  15. April 2017 - 1 StR 621/16, juris Rn. 10; Rissing-van Saan/Peglau in Leipziger Kommentar, StGB,
  16. Aufl., § 66 Rn. 117 mwN). Vorliegend hat die Strafkammer ihrer Beurteilung die tatsächlichen Ausführungen und Wertungen des Sachverständigen zugrunde gelegt, lediglich eine andere rechtliche Schlussfolgerung daraus gezogen als der Sachverständige, was aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. 34
  17. Andererseits begegnet die Annahme des Landgerichts, angesichts der zahlreichen Vorahndungen des Angeklagten und dessen Persönlichkeitsstruktur sowie der verfahrensgegenständlichen Taten, bestehe eine (hohe) Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Hangs im Sinne eines eingeschliffenen Verhaltensmusters und einer hierdurch bedingten Gefährlichkeit für die Allgemeinheit im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB (vgl. zu den Voraussetzungen des § 66a Abs. 1 Nr. 3 StGB allgemein BGH, Beschluss vom
  18. Juli 2017 - 4 StR 245/17 Rn. 4,

§ 66aAbs. 1 Nr. 3 n

F Voraussetzungen 1), keinen Bedenken, so dass insoweit auch kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vorliegt (§ 301 StPO). Raum Fischer Bär Hohoff Pernice http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE631452018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.