KORE631452023 ECLI:DE:BGH:2023:110923UVIAZR1470.22.0 BGH 6a. Zivilsenat 20230911 VIa ZR 1470/22 Urteil vorgehend OLG Stuttgart, 27. September 2022, Az: 24 U 468/22vorgehend LG Stuttgart, 13. Januar 20
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV handelt es sich um Anspruchsgrundlagen innerhalb eines einheitlichen Schadensersatzanspruchs aus unerlaubter Handlung, die nicht durch eine Verselbstständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet sind und die daher tatsächlich und rechtlich nicht voneinander getrennt werden können (vgl. BGH, Urteil vom
- Juni 2023, aaO, Rn. 8 und 10). Bei beiden Regelungen besteht der maßgebliche Streitstoff darin, ob der Fahrzeughersteller auf der Grundlage einer erwirkten EG-Typgenehmigung und der hinzutretenden materiell unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung schuldhaft ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstetes Fahrzeug in den Verkehr gebracht und dadurch dem jeweiligen Fahrzeugerwerber einen an seine Vertrauensinvestition bei Kaufvertragsabschluss anknüpfenden Schaden zugefügt hat (vgl. BGH, Urteil vom
- Juni 2022 - VIa ZR 680/21, NJW-RR 2022, 1251 Rn. 26; Urteil vom
- Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 45, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ; Urteil vom
- Juli 2023, aaO, Rn. 6). A. 7 Die Revision ist zulässig. Insbesondere ist die Revisionsbegründungsfrist des § 551 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO gewahrt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat innerhalb der verlängerten Frist die Revisionsbegründung nach § 130d Satz 2 ZPO zulässigerweise in Schriftform eingereicht. Er hat gemäß § 130d Satz 3 ZPO bei der Ersatzeinreichung glaubhaft gemacht, dass im Zeitpunkt der beabsichtigten Übermittlung des Schriftsatzes eine elektronische Einreichung wegen einer vorübergehenden Störung des Systems des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) vorübergehend nicht möglich war (vgl. BGH, Urteil vom
- Mai 2023 - V ZR 134/22, NJW 2023, 2484 Rn. 9 f.; Urteil vom
- Juli 2023 - X ZR 51/23, juris Rn. 22 f.). B. 8 Die Revision ist im Umfang des nachträglich beschränkten Rechtsmittelangriffs begründet. I. 9 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet: 10 Ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB scheide aus. Der Kläger habe die Voraussetzungen für eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung - das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung unterstellt - nicht schlüssig behauptet, weil er mangels tatsächlicher Anhaltspunkte in nicht zu berücksichtigender Weise ins Blaue hinein zu einem vorsätzlichen Verhalten von Repräsentanten der Beklagten vorgetragen habe. Eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs.
§§ 6, 27 EG-FGV oder mit Vorschriften der Verordnung (EG) Nr.
715/2007 scheitere bereits daran, dass diese Normen nicht dem Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts individueller Fahrzeugerwerber und damit dem Schutz einzelner Käufer vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrags dienten. II. 11 Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 12
- Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB mangels vorsätzlichen (und sittenwidrigen) Verhaltens der für sie handelnden Personen verneint hat. Das Berufungsgericht hat zu Recht erwogen, dass eine arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde und ein entsprechendes Unrechtsbewusstsein der für die Beklagte handelnden Personen indiziert wäre, wenn eine im Fahrzeug des Klägers verbaute Einrichtung ausschließlich im Prüfstand die Abgasreinigung verstärkt aktivierte (vgl. BGH, Urteil vom
- Juli 2023 - III ZR 303/20, juris Rn. 12; Beschluss vom
- Februar 2022 - VII ZR 602/21, juris Rn. 15 und 25; Beschluss vom
- April 2022 - VII ZR 720/21, juris Rn. 25; Beschluss vom
- September 2022 - VII ZR 471/21, MDR 2022, 1340 Rn. 10). Es hat jedoch greifbare Anhaltspunkte für eine solche vom Kläger behauptete Funktionsweise nicht festzustellen vermocht. Hieran ist der Senat gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen betreffend die KSR hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. 13
- Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen der Verwendung des Thermofensters oder der KSR aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs.
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht verneint werden. 14 Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 29 bis 32). 15 Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen Schadensersatzes" verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger nach § 823 Abs.
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom
- Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom
- Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.). Die Einwände der Revisionserwiderung gegen die dogmatische Herleitung eines solchen Anspruchs geben dem Senat weder Anlass, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abzugehen, noch - wie von der Revisionserwiderung gefordert - ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten (vgl. nur BGH, Urteil vom
- Juni 2023, aaO, Rn. 27 ff.; anders LG Duisburg, Beschlüsse vom
- Juli 2023 - 1 O 55/19, 1 O 73/20 und 1 O 223/20, jeweils juris). Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines Differenzschadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. 16 Das Berufungsurteil ist demnach in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, weil es sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Das Berufungsgericht hat keine tragfähigen Feststellungen getroffen, auf deren Grundlage eine deliktische Haftung der Beklagten wegen jedenfalls fahrlässiger Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung verneint werden könnte. Der Senat kann auch nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher im Umfang des nachträglich beschränkten Rechtsmittelangriffs zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 17 Das Berufungsgericht wird dem Kläger die Möglichkeit eröffnen müssen, einen Differenzschaden darzulegen. Es wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom
- Juni 2023 (VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 49 ff.) die erforderlichen Feststellungen zu der - bislang lediglich unterstellten - Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen zu haben. Menges Krüger Götz Rensen Wille http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE631452023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public