BGH, Beschluss vom 05.09.2019 – 3 StR 235/19 – Nachträgliche Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des…
KORE631512019 ECLI:DE:BGH:2019:050919B3STR235.19.0 BGH 3. Strafsenat 20190905 3 StR 235/19 Beschluss § 7 Abs 2 JGG vom 22.12.2010, § 7 Abs 3 JGG vom 22.12.2010, Art 316 Abs 2 S 2 StGBEG, § 20 StGB, § 63 StGB, § 67a Abs 2 StGB, § 67d Abs 6 StGB, § 1 Abs 1 Nr 1 ThUG vorgehend LG Krefeld, 22. Januar 2019, Az: 21 NSV 1/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Nachträgliche Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 22. Januar 2019 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat nachträglich die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Auf die Zulässigkeit und Begründetheit der beiden Verfahrensbeanstandungen kommt es daher nicht an.
I.
2 1. Der nachträglichen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ging folgendes Verfahrensgeschehen voraus:
3 Das Landgericht hatte den Verurteilten mit Urteil vom 24. Juni 1982 wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Nach den Feststellungen war der zur Tatzeit 20-jährige Verurteilte in einem Wohnheim für Körperbehinderte untergebracht. Er suchte im Zustand verminderter Schuldfähigkeit das Zimmer einer gerade schlafenden 29-jährigen Heiminsassin auf und erwürgte sie in Tötungsabsicht, um sein sexuelles Lustgefühl zu steigern.
4 Ab Rechtskraft des Urteils am 2. Juli 1982 wurde zunächst die Maßregel vollzogen. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die letztmalige Anordnung der Fortdauer seiner Unterbringung erklärte das Oberlandesgericht Düsseldorf diese mit Beschluss vom 17. August 2015 für erledigt, weil sie nach einer Dauer von mehr als 33 Jahren nicht mehr verhältnismäßig sei. Anschließend wurde bis zum 18. April 2018 der - nicht anrechenbare - Rest der Jugendstrafe "unter den Bedingungen des Maßregelvollzugs" vollstreckt. Seither ist der Verurteilte aufgrund Unterbringungsbefehls des Landgerichts in derselben Maßregeleinrichtung einstweilig untergebracht.
5 2. Das Landgericht hat die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wie folgt begründet:
6 Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 JGG in der Fassung vom 22. Dezember 2010 und des Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB seien erfüllt. Der Verurteilte leide an einer psychischen Störung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG, nämlich einer schweren kombinierten bzw. dissozialen Persönlichkeitsstörung. Aufgrund seines Persönlichkeitsprofils sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit alsbald mit schweren Sexual- und Gewaltstraftaten vergleichbar dem Ausgangsdelikt zu rechnen. Der Verurteilte sei "derartig gefährlich für die Allgemeinheit", dass zu ihrem Schutz "die weitere Unterbringung, diesmal in der Sicherungsverwahrung, unerlässlich" sei.
II.
7 Das angefochtene Urteil hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
8 1. Allerdings ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 2 JGG in der vormaligen Fassung vom 22. Dezember 2010 i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG nach Maßgabe des Art. 316f Abs. 2 Satz 1, 2 EGStGB prinzipiell eröffnet ist und die formellen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 JGG aF vorliegen.
9
10 Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB regelt in der hier einschlägigen zweiten Variante die Zulässigkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung, wenn die Entscheidung nicht die Erledigung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus voraussetzt. Die Übergangsregelung erfasst somit auch die Fälle einer qualifizierten Ausgangsverurteilung zu Jugendstrafe im Sinne des § 7 Abs. 2 JGG aF. Sie stellt dabei auf verfassungs- und konventionsgemäße Weise sicher, dass § 7 Abs. 2 JGG aF nur unter strengen materiellen Voraussetzungen anwendbar ist (s. BGH, Urteil vom 12. Juni 2013 - 1 StR 48/13, BGHSt 58, 292 Rn. 20 ff.).
11
12 2. Jedoch begegnet das Urteil durchgreifenden rechtlichen Bedenken, soweit das Landgericht die einschränkenden materiellen Voraussetzungen des Art. 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB bejaht hat. Das gilt sowohl für eine psychische Störung des Verurteilten als auch für eine hochgradige Gefahr, er werde infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen.
13
14 Die nicht näher begründeten Urteilsausführungen, die "langjährig erfahrenen" Sachverständigen hätten "Vorgutachten ausgewertet" und "nachvollziehbar dargelegt, dass eine Änderung der Persönlichkeit des Verurteilten während des Maßregelvollzugs nach ihren Erkenntnissen nicht stattgefunden habe" (UA S. 31), können die Wiedergabe der für die gutachterlichen Erkenntnisse wesentlichen tatsächlichen Grundlagen und sachkundigen Schlussfolgerungen nicht ersetzen. Das gilt umso mehr, als das Urteil nicht mitteilt, wie sich das Ausgangsurteil vom 24. Juni 1982 zu den Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB verhält. So bleibt bereits im Unklaren, von welchem Eingangsmerkmal des § 20 StGB die damalige Jugendkammer ausgegangen war und ob ihrer Ansicht nach die Einsichtsfähigkeit oder die Steuerungsfähigkeit betroffen war.
15
16
17 Zwar sind in den Urteilsgründen die "im Behandlungsverlauf" und bei "früheren Begutachtungen" dokumentierten "Auffälligkeiten" wiedergegeben (UA S. 19 ff.). Diese belegen jedoch keine "immer wiederkehrenden Regelübertretungen". So wurden in der 27 Jahre währenden Zeitspanne von 1989 bis 2015 lediglich zweimal derartige - nicht konkretisierte - Vorkommnisse erfasst: Für das Jahr 1995 ist vermerkt, beim Verurteilten seien "Tricksereien und Unregelmäßigkeiten wie z.B. Überziehen des Ausgangs" sowie das "Entzünden einer Matratze" zu beobachten gewesen (UA S. 20). Für das Jahr 2007 ist angegeben, er sei "mit Verstößen gegen die Stationsordnung, nicht genehmigten Geschäften ... und trickreichen Fehlverhaltensweisen" in Erscheinung getreten (UA S. 20 f.). Anderes "auffälliges Sozialverhalten" des Verurteilten wurde in dem benannten Zeitraum nur dreimal erwähnt, darunter in den Jahren 1995 und 2001 sein auf rasche Kontakte angelegtes "unkritisches" Auftreten gegenüber Frauen (s. UA S. 20). Für das Jahr 2014 ist dokumentiert, mit dem Verurteilten habe es "Konflikte ... gegeben, wenn er aufgrund ... impulsiven Verfolgens seiner Bedürfnisse Grenzen überschritten oder manipulatives Verhalten gezeigt habe"; er habe "verbal aggressiv reagiert", wenn er "begrenzt" worden sei (UA S. 21).
18 Lediglich im Zeitraum von April 2016 bis Juli 2018 ist eine Mehrzahl von nicht regelkonformen und inadäquaten Handlungen des Verurteilten vermerkt. Auch die weitere Dokumentation bleibt indes in mancher Hinsicht vage. So ist etwa - wiederholt - angegeben, der Verurteilte mache "unverändert ... seine Geschäfte" und betreibe, obwohl er "offene Spielschulden" habe, "trotz Verbot ... diese Spiele" (UA S. 21, 23), ohne dass erläutert wird, um welche - gegebenenfalls ihm nicht erlaubten - "Geschäfte" sowie um welche verbotswidrigen "Spiele" es sich handelte und welche Art von "Spielschulden" in welcher Größenordnung bestanden.
19
III.
20 Infolgedessen ist das Urteil mit den Feststellungen (s. § 353 Abs. 2 StPO) aufzuheben. Die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Diesbezüglich besteht Anlass zu den beiden folgenden Hinweisen:
21 1. Eine "nachträgliche" Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist dem Gesetz fremd (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 - 1 StR 605/06, BGHSt 51, 191 Rn. 24; ferner BGH, Beschluss vom 15. Februar 2006 - 2 StR 4/06, BGHR StGB § 67a Abs. 2 Überweisung 1; Urteil vom 23. März 2006 - 1 StR 476/05, juris Rn. 30 ff.). Diese grundlegende gesetzgeberische Entscheidung darf nicht dadurch umgangen werden, dass gegen einen vormals in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten, bei dem weiterhin derselbe überdauernde Zustand im Sinne des § 63 StGB vorliegt, nach Erledigung dieser Maßregel wegen Unverhältnismäßigkeit (§ 67d Abs. 6 Satz 1 Alternative 2 StGB) auf nahezu unveränderter tatsächlicher Grundlage nachträglich Sicherungsverwahrung angeordnet wird, um ihn gemäß § 67a Abs. 2 StGB wieder in den psychiatrischen Maßregelvollzug zu überweisen.
22
23
24 In der vorliegenden Fallkonstellation scheint jedoch auf der Grundlage der Ausführungen im aufgehobenen Urteil jedenfalls die Prüfung geboten, welche weiteren Erkenntnisse nunmehr die Unterbringung des Verurteilten gerade in der Sicherungsverwahrung erfordern. Hierfür könnte vor allem der Vorfall vom 3. Juli 2016 und dessen - näher aufzuklärendes - Gewicht Bedeutung erlangen.
25 2. Sollte sich nach alledem die nunmehr zur Entscheidung berufene Jugendkammer wiederum von den materiellen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 JGG aF i.V.m. § 316f Abs. 2 Satz 2 EGStGB überzeugen, wird sie Gelegenheit haben, sowohl die Verhältnismäßigkeit der nachträglichen Anordnung von Sicherungsverwahrung (§ 62 StGB) zu beurteilen als auch das ihr nach § 7 Abs. 2 JGG aF zustehende Ermessen auszuüben und beides - anders als das Erstgericht - in den Urteilsgründen darzustellen. Das bedarf unter den gegebenen Umständen besonderer Sorgfalt. Insbesondere ist bei diesen wertenden Entscheidungen auch Bedacht darauf zu nehmen, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf noch im Juli 2015 nach seinen damaligen Erkenntnissen den weiteren psychiatrischen Maßregelvollzug als unverhältnismäßig erachtet hatte.
Gericke Spaniol Tiemann Berg Anstötz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE631512019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public