BGH, Beschluss vom 10.05.2022 – VIII ZR 149/21 – Zahlungsrechtsstreit nach Widerruf eines Kfz-Leasingvertrags: Verfahrensaussetzung bis zur Vorabentscheidung des EuGH zum…
KORE631552022 ECLI:DE:BGH:2022:100522BVIIIZR149.21.0 BGH 8. Zivilsenat 20220510 VIII ZR 149/21 Beschluss § 148 ZPO, Art 267 Abs 1 Buchst a AEUV, Art 267 Abs 2 AEUV, Art 267 Abs 3 AEUV, Art 2 Buchst a EGRL 65/2002, Art 2 Buchst b EGRL 65/2002, Art 14 Abs 1 EGRL 48/2008, § 242 BGB, § 312 Abs 5 S 1 BGB, § 312b Abs 1 BGB, § 312c Abs 1 BGB, § 312g Abs 1 BGB, § 312g Abs 2 Nr 9 BGB, § 355 Abs 1 BGB, § 495 Abs 1 BGB, § 506 Abs 2 S 1 Nr 3 BGB vorgehend BGH, 8. März 2022, Az: VIII ZR 149/21, Beschlussvorgehend OLG Stuttgart, 18. Mai 2021, Az: 6 U 28/21vorgehend LG Stuttgart, 23. Dezember 2020, Az: 8 O 482/20nachgehend BGH, 3. Dezember 2024, Az: VIII ZR 149/21, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen DEU Bundesrepublik Deutschland Zahlungsrechtsstreit nach Widerruf eines Kfz-Leasingvertrags: Verfahrensaussetzung bis zur Vorabentscheidung des EuGH zum Vorliegen eines Vertrags über Finanzdienstleistungen und einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts Das Verfahren wird entsprechend § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den dort anhängigen Verfahren C-617/21 und C-117/22 ausgesetzt.
I.
1 Der Kläger schloss am 16. September 2011 als Verbraucher mit der Beklagten einen Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug. Der Vertrag sieht eine Leasingsonderzahlung von 3.500 € sowie 48 monatliche Raten von 599,01 € brutto vor. Nach Ablauf der vierjährigen Vertragslaufzeit sollte der Kilometer-Endstand 60.000 Kilometer nicht überschreiten. Eine Restwertgarantie ist nicht vereinbart. Eine Belehrung über die Möglichkeit eines Widerrufs enthält der Vertrag nicht.
2 Der Vertragsschluss erfolgte aufgrund einer von einem Mitarbeiter der Verkäuferin des Fahrzeugs, der AG Niederlassung M. , durchgeführten Vermittlung in den Räumlichkeiten der Verkäuferin, wobei die Beklagte im Rahmen ihres Vertriebs planmäßig Mitarbeiter dieser Verkäuferin einsetzt. Der Kläger konnte sich mit etwaigen Fragen an den Mitarbeiter wenden.
3 Am 11. November 2014 kaufte der Kläger das Fahrzeug von der Beklagten zu einem Preis von 21.989,30 €, wodurch der Leasingvertrag vorzeitig beendet wurde. Am 10. Juli 2020 erklärte er den Widerruf des Leasingvertrags.
4 Das Landgericht hat die auf Zahlung von 48.150,73 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen (hilfsweise: nach) Rückgabe des Kraftfahrzeugs gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt.
II.
5 Das Verfahren ist - nachdem der Senat die Parteien mit Beschluss vom 8. März 2022 hierauf hingewiesen hat - in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auszusetzen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidungserhebliche Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. L 271, S. 16; im Folgenden: Finanzdienstleistungsfernabsatzrichtlinie) aufwirft, die dem Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) bereits zur Vorabentscheidung vorliegen. Dabei geht es sowohl um die Frage des Bestehens eines Widerrufsrechts des Klägers infolge der Erbringung einer Finanzdienstleistung im Fernabsatz (dazu nachfolgend unter 2) als auch um die möglicherweise rechtsmissbräuchliche Ausübung eines etwaigen Widerrufsrechts (dazu unter 3). Die weiteren Fragen zur Auslegung anderer Richtlinien sind demgegenüber nicht entscheidungserheblich. Somit kann hierauf eine Verfahrensaussetzung nicht gestützt werden, da insoweit eine Vorlage an den Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht in Betracht kommt (dazu unter 4).
6 1. Das Landgericht Ravensburg hat durch Beschluss vom 24. August 2021 (2 O 238/20, juris; ebenso mit Beschluss vom 28. September 2021, 2 O 378/20 und 2 O 390/20, juris) dem Gerichtshof unter anderem folgende Fragen zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt: "Handelt es sich bei "Leasingverträge[n] über Kraftfahrzeuge mit Kilometerabrechnung mit einer Laufzeit von circa zwei bis drei Jahren, die unter formularmäßigem Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts abgeschlossen wurden, bei denen der Verbraucher für eine Vollkasko-Versicherung des Fahrzeugs zu sorgen hat, ihm außerdem die Geltendmachung von Mängelrechten gegenüber Dritten (insbesondere gegenüber Händler und Hersteller des Fahrzeuges) obliegt und er zudem das Risiko des Verlustes, der Beschädigung und sonstiger Wertminderungen trägt […], um Verträge über Finanzdienstleistungen im Sinne von Art. 2 Buchst. b RL 2002/65/EG? […] Wenn Leasingverträge über Kraftfahrzeuge mit Kilometerabrechnung - wie [zuvor] beschrieben - Verträge über Finanzdienstleistungen sind: […] Liegt ein Fernabsatzvertrag im Sinne von Art. 2 Buchst. a RL 2002/65/EG […] auch dann vor, wenn bei den Vertragsverhandlungen persönlicher Kontakt nur mit einer Person bestand, die für den Unternehmer Geschäfte mit Verbrauchern angebahnt, aber selbst keine Vertretungsmacht zum Abschluss der betreffenden Verträge hat?
Wenn ja: […] Gilt dies auch dann, wenn die Person, die den Vertrag anbahnt, unternehmerisch in einer anderen Branche tätig ist und/oder aufsichtsrechtlich und/oder zivilrechtlich nicht befugt ist, Finanzdienstleistungsverträge abzuschließen?"
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10 Denn nach Art. 229 § 32 Abs. 2 EGBGB erlischt das Widerrufsrecht bei einem - wie hier - vor dem 13. Juni 2014 geschlossenen und zu unterstellenden Fernabsatzvertrag auch im Falle einer unterlassenen oder unzureichenden Belehrung über das Widerrufsrecht bei Warenlieferungen spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Lieferung der Ware (Nr. 1; jetzt § 356 Abs. 3 Satz 2, 3 BGB), allerdings nicht vor Ablauf des 27. Juni 2015. Bei Dienstleistungen erlischt das Widerrufsrecht mit Ablauf des 27. Juni 2015 (Art. 229 § 32 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB). Gemäß Art. 229 § 32 Abs. 4 EGBGB gelten die vorgenannten Fristen jedoch nicht bei Verträgen über Finanzdienstleistungen (jetzt § 356 Abs. 3 Satz 3 BGB). Hiervon ausgehend wäre ein etwaiges Widerrufsrecht des Klägers im Hinblick auf die vollständige Abwicklung des im September 2011 geschlossenen Leasingvertrags mit dem Kauf des Fahrzeugs im November 2014 jedenfalls zum Zeitpunkt des Widerrufs im Juli 2020 erloschen gewesen, es sei denn, es handelte sich bei dem Vertrag um einen solchen über eine Finanzdienstleistung.
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12 Der dem Gerichtshof durch die Vorlage seitens des Landgerichts Ravensburg unterbreitete Sachverhalt ist mit dem hiesigen vergleichbar und dürfte dem üblichen Ablauf im Vorfeld des Abschlusses eines Kraftfahrzeugleasingvertrags entsprechen. Ähnlich wie im Fall des Landgerichts Ravensburg ist vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und unangegriffen festgestellt, dass die Beklagte zum Vertrieb ihrer Leasingverträge planmäßig mit Autohäusern, ausdrücklich auch mit dem vom Kläger aufgesuchten Autohaus, zusammenarbeitet, die sie zum Zweck der Anbahnung sowie des Abschlusses von Verträgen einschaltet. Der Kläger hatte sowohl die Möglichkeit, den Vertragsgegenstand - das Kraftfahrzeug - in Augenschein zu nehmen, als auch persönlich mit dem Mitarbeiter des Autohauses als dem Verhandlungsgehilfen der Beklagten die Details des Leasingvertrags zu besprechen und Nachfragen zu stellen.
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14 Einer Vorlage auch dieses Verfahrens an den Gerichtshof bedarf es jedoch nicht. Denn in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO ist die Aussetzung des Verfahrens auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof grundsätzlich zulässig, wenn - wie vorliegend - die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Frage abhängt, die bereits in einem anderen Rechtsstreit dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 236/10, RIW 2012, 405 Rn. 7 ff. und VIII ZR 158/11, juris Rn. 8 ff.; vom 17. Juli 2012 - VIII ZR 13/12, juris Rn. 11 ff.; vom 6. Februar 2013 - I ZR 126/11, juris Rn. 8; vom 18. September 2013 - V ZB 163/12, RIW 2014, 78 Rn. 23; vom 14. Mai 2014 - VII ZR 102/12, juris Rn. 7; vom 28. September 2016 - KZR 72/15, juris Rn. 9; vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18, juris Rn. 48; vgl. auch BAG, NZA 2021, 1273 Rn. 28 ff.; BVerwGE 123, 322, 346). Eine solche Aussetzung ist auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren möglich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 236/10, aaO Rn. 10; vom 28. September 2016 - KZR 72/15, aaO Rn. 10).
15 Nach alledem hält es der Senat für angemessen, das vorliegende Verfahren in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit des beim Gerichtshof anhängigen Rechtstreits C-617/21 auszusetzen. Hierzu wurden die Parteien, wie ausgeführt, angehört und haben eine Stellungnahme nicht abgegeben.
16 2. Ebenso auszusetzen ist das vorliegende Verfahren bezüglich der dem Gerichtshof in der Rechtssache C-117/22 zur weiteren Klärung vorgelegten, im Falle des Vorliegens eines Fernabsatzgeschäfts über Finanzdienstleistungen auch hier entscheidungserheblichen Frage, unter welchen Voraussetzungen der allgemeine unionsrechtliche Grundsatz des Rechtsmissbrauchs im Falle der Ausübung eines Widerrufsrechts durch den Verbraucher anzuwenden ist.
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22 Vergleichbar mit einigen der dem Vorlagebeschluss des XI. Zivilsenats zu Grunde liegenden Fälle wurde auch im Streitfall der Widerruf durch den Kläger erst lange Zeit nach der auf seinen Wunsch hin erfolgten vorzeitigen Vertragsbeendigung erklärt (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2022 - XI ZR 113/21 u.a., aaO Rn. 75). Damit ist auch vorliegend "offen", unter welchen Voraussetzungen angenommen werden kann, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht nicht geltend macht, um die mit der Finanzdienstleistungsfernabsatzrichtlinie verfolgten Ziele (vgl. hierzu EuGH, C-639/18, aaO Rn. 32) zu verwirklichen, sondern um in den Genuss eines unionsrechtlichen Vorteils zu gelangen, obwohl möglicherweise die entsprechenden Voraussetzungen lediglich formal erfüllt sind und ihre Ziele nicht erreicht wurden, so dass ihm die Berufung darauf versagt werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2022 - XI ZR 113/21 u.a., aaO Rn. 69). Die Beantwortung dieser Frage hängt maßgebend davon ab, welche objektiven und subjektiven Umstände dazu führen können, dass dem Kläger die Berufung auf sein ihm durch Art. 6 der Finanzdienstleistungsfernabsatzrichtlinie - möglicherweise - eingeräumtes Widerrufsrecht nach dem unionsrechtlichen Grundsatz des Rechtsmissbrauchs verwehrt sein könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2022 - XI ZR 113/21 u.a., aaO Rn. 59 und 63).
23 3. Die übrigen von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen zur Anwendung und Auslegung des Unionsrechts auf den vorliegenden Fall sind nicht entscheidungserheblich.
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25 Die Verbraucherrechterichtlinie war ausweislich ihres Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 1, 2 von den Mitgliedstaaten erst bis zum 13. Dezember 2013 umzusetzen. Sie gilt gemäß Art. 28 Abs. 2 erst für nach dem 13. Juni 2014 geschlossene Verträge. Auf den vorliegend bereits im September 2011 geschlossenen Leasingvertrag ist die Verbraucherrechterichtlinie und damit auch die in deren Umsetzung erlassene und von der Nichtzulassungsbeschwerde herangezogene Bestimmung des § 312b BGB [nF] über außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge nicht anwendbar.
26 Somit kommt es vorliegend auf die Bestimmung des Begriffs des Geschäftsraums ebenso wenig an wie auf die Klärung, ob Leasingverträge mit Kilometerabrechnung unter den Ausnahmetatbestand des Art. 16 Buchst. l der Verbraucherrechterichtlinie (siehe auch § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB) fallen. Übergangenen Vortrag zum Vorliegen eines Haustürgeschäfts nach dem auf den vorliegenden Fall noch anwendbaren § 312 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf.
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31 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt eine analoge Anwendung erstens das Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke im Unionsrecht, die durch Anwendung einer unionsrechtlichen Regelung für gleichartige Fälle geschlossen werden soll, und zweitens die Vergleichbarkeit der Interessenlage zwischen untersuchtem und geregeltem Fall voraus (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Dezember 1985 - C-165/84, juris Rn. 14; Schlussanträge des Generalanwalts E. Tanchev vom 5. Dezember 2018 in der Rechtssache C-473/17, juris Rn. 72). Die analoge Anwendung einer Richtlinienbestimmung ist abzulehnen, wenn damit unter Verstoß gegen die ausdrücklichen Bestimmungen der Richtlinie deren Anwendungsbereich erweitert würde (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C-5/14, juris Rn. 51 ff.; Schlussanträge des Generalanwalts E. Tanchev vom 5. Dezember 2018, in der Rechtssache C-473/17, aaO Rn. 73).
32 Eine solche unzulässige Analogie nimmt die Nichtzulassungsbeschwerde vor; sie will die Richtlinie auf einen Fall anwenden, welcher ausdrücklich aus deren Anwendungsbereich ausgeschlossen ist.
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35 Insoweit verkennt sie, dass unionsrechtliche Bestimmungen in der Regel nicht unter Heranziehung nationaler Normen und von den Mitgliedstaaten verwendeter Begriffe, sondern vielmehr autonom auszulegen sind (vgl. EuGH, C-341/18, TranspR 2020, 517 Rn. 40; Urteile vom 24. September 2020, C-516/19, juris Rn. 44; vom 27. Januar 2022, C-347/20, juris Rn. 42). Damit kann der Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie nicht unter Berufung auf den einer entgeltlichen Finanzierungshilfe in § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB [aF] gleichgestellten Vertrag, bei dem der Verbraucher für einen bestimmten Wert des Gegenstands einzustehen hat, erweiternd ausgelegt werden, zumal die vorgenannte Bestimmung nicht auf eine Richtlinienvorgabe zurückgeht (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, aaO Rn. 32, 48). Dies anders zu sehen, würde bedeuten, dass der nationale Gesetzgeber als Umsetzungsadressat der Richtlinie seinerseits über den Inhalt des von ihm Umzusetzenden bestimmen könnte, was jedoch mit der Verbindlichkeit der Richtlinie für jeden Mitgliedstaat hinsichtlich des zu erreichenden Ziels (Art. 288 Abs. 3 AEUV) unvereinbar wäre.
Dr. Fetzer Dr. Schneider Dr. Bünger Dr. Schmidt Dr. Matussek Hinweis: Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom 3. Dezember 2024 erledigt worden. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE631552022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public