KORE631592021 ECLI:DE:BGH:2020:101120BENVZ5.20.0 BGH Kartellsenat 20201110 EnVZ 5/20 Beschluss § 5 Abs 1 S 1 ARegV vorgehend OLG Dresden, 4. Dezember 2019, Az: Kart 1/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Netzentgeltregulierung: Berücksichtigung der an einen Insolvenzverwalter im Wege der Insolvenzanfechtung zurückgezahlten Netzentgelte über das Regulierungskonto Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. Dezember 2019 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der notwendigen Auslagen der Landesregulierungsbehörde. Der Gegenstandswert wird auf 10.800,45 € festgesetzt. 1 I. Die Antragstellerin betreibt ein Verteilernetz für Gas. Im Jahr 2011 erhielt sie Netzentgeltzahlungen unter anderem von der T. E. GmbH (nachfolgend: T. ), über deren Vermögen am 1. September 2011 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Insolvenzverwalter machte im Wege der Insolvenzanfechtung für von der T. gezahlte Netzentgelte einen Rückforderungsanspruch in Höhe von 23.368,24 € gegen die Antragstellerin gerichtlich geltend. In einem Vergleich vom 4. Dezember 2014 verpflichtete sich die Antragstellerin, davon 12.852,53 € an den Insolvenzverwalter zu zahlen. 2 Unter dem 14. September 2015 begehrte die Antragstellerin von der Landesregulierungsbehörde die Berücksichtigung der aufgrund des Vergleichs geleisteten Zahlung als negativen periodenfremden Erlös beim Regulierungskonto für das Jahr 2014. Am 29. Juni 2017 beantragte sie die Genehmigung des ermittelten Saldos des Regulierungskontos zum 31. Dezember 2016 und die entsprechende Anpassung der Erlösobergrenze unter Berücksichtigung insolvenzanfechtungsbedingter Netzentgeltausfälle in Höhe von 12.852,53 €. Das lehnte die Regulierungsbehörde mit dem angegriffenen Bescheid vom 10. November 2017 ab. 3 Das Beschwerdegericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde, der die Landesregulierungsbehörde entgegentritt. 4 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. 5 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Regulierungsbehörde habe zu Recht die bereits vereinnahmten und von der Rückforderung durch den Insolvenzverwalter der T. betroffenen Entgelte als "unter Berücksichtigung der tatsächlichen Mengenentwicklung erzielbare Erlöse" im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ARegV angesehen. Das ergebe sich aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck dieser Vorschrift. In den von der Antragstellerin zitierten Beschlüssen habe sich das Oberlandesgericht Düsseldorf nicht in ihrem Sinne positioniert. 6 2. Diese Beurteilung wirft keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf und erfordert auch unter keinem anderen der in § 86 Abs. 2 EnWG aufgeführten Gesichtspunkte eine Klärung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Der als einziger Zulassungsgrund von der Beschwerde formulierten Frage, ob Netzentgeltzahlungen, die ein Netzbetreiber von einem Netzkunden zunächst vereinnahmt, später aber nach einer Insolvenzanfechtung aufgrund eines Vergleichs mit dem Insolvenzverwalter zurückzahlt, als vom Netzbetreiber unter Berücksichtigung der tatsächlichen Mengenentwicklung erzielbare Erlöse im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ARegV anzusehen sind, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.