KORE631602023 ECLI:DE:BGH:2023:310823BIZR11.23.0 BGH 1. Zivilsenat 20230831 I ZR 11/23 Beschluss Art 103 Abs 1 GG vorgehend OLG Hamm, 12. Januar 2023, Az: I-4 U 45/20, Urteilvorgehend LG Hagen (Westfalen), 28. Februar 2020, Az: 21 O 123/18, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Gehörsrechtsverletzende Überraschungsentscheidung bei Abweichen von gutachterlichen Feststellungen Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Januar 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 80.000 € festgesetzt. 1 I. Der Kläger ist in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen. Zu seinen Mitgliedern gehören zahlreiche Ärzte und Apotheker sowie mehrere Arzneimittel- und Medizinproduktehersteller. Die Beklagte stellt Arzneimittel und Medizinprodukte her. Zu ihrem Sortiment gehört seit mehreren Jahren ein hydroaktives Lipogel mit Zink und Eisen zur Behandlung akuter und chronischer Wunden, das sie ursprünglich - jedenfalls bis 2014 - unter der Produktbezeichnung "S. " und derzeit - jedenfalls seit 2018 - unter der Produktbezeichnung "M. Gel® SCHNELLE WUNDHEILUNG" vertreibt (im Folgenden nur: Produkt). 2 Das Produkt wird an Verbraucher in einer Kunststofftube, die sich in einer Kartonumverpackung befindet, verkauft. Die Kunststofftube trug jedenfalls im Jahr 2018 auf ihrer Vorderseite folgende Aufschrift: "M. Gel® Schnelle Wundheilung Hydroaktives Lipogel mit Zink und Eisen zur Behandlung akuter und chronischer Wunden". Dieselbe Aufschrift befand sich im Jahr 2018 auch auf der Vorderseite der Kartonumverpackung. Die mit demselben Text überschriebene Gebrauchsanweisung (Packungsbeilage) enthält unter der Zwischenüberschrift "Zweckbestimmung" folgenden Text: M. Gel® Schnelle Wundheilung ist ein Lipogel zur äußerlichen Behandlung von akuten Wunden (z. B. Schürf-, Schnitt-, Kratz- und Bisswunden* sowie Platz- und Risswunden) und Verbrennungen 1. und 2. Grades (Blasenbildung) sowie Sonnenbrand. M. Gel® Schnelle Wundheilung kann auch bei gereinigten, mäßig nässenden, nicht infizierten chronischen Wunden (Dekubitus 2. Grades) - hier nur unter Aufsicht von medizinischem Fachpersonal - verwendet werden. * Bei Bisswunden muss für die Erstbehandlung aufgrund der hohen Infektionsgefahr unbedingt ein Arzt aufgesucht werden. 3 Die Beklagte bewarb das Produkt im Internet unter der Seite www.m. gel.de bis zum 12. Dezember 2018 mit der Werbeaussage "SCHNELL. EFFEKTIV. Für alle Wunden im Alltag." 4 Der Kläger hat - soweit noch von Bedeutung - die Werbung für das Produkt mit den Aussagen "Schnelle Wundheilung" und "SCHNELL. EFFEKTIV. Für alle Wunden im Alltag." als irreführend beanstandet und die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. 5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Hagen, Urteil vom 28. Februar 2020 - 21 O 123/18, juris). Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klägers die Beklagte antragsgemäß verurteilt und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen (OLG Hamm, Magazindienst 2023, 307). Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. Mit der beabsichtigten Revision erstrebt sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde. 6 II. Das Berufungsgericht hat angenommen, die zulässige Klage sei begründet. Dem Kläger stünden hinsichtlich der beiden beanstandeten Werbeaussagen für das Produkt "Schnelle Wundheilung" und "SCHNELL. EFFEKTIV. Für alle Wunden im Alltag." Unterlassungsansprüche gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG aF, § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG nF zu. Zur Begründung hat es ausgeführt: 7 Mit einer gesundheitsfördernden Wirkung eines Präparats mit fachlichen Aussagen dürfe nur dann in zulässiger Weise geworben werden, wenn der Werbende die wissenschaftliche Absicherung seiner Aussage dartun könne. Diesen Anforderungen würden die vom Kläger beanstandeten Werbeaussagen der Beklagten nicht gerecht. 8 Die Werbeaussage "Schnelle Wundheilung" enthalte zur Täuschung geeignete Angaben über die von der Verwendung des Produkts zu erwartenden Ergebnisse bei der Wundheilung. Die Werbeaussage richte sich jedenfalls auch an Verbraucher. Der Verbraucher verstehe die Aussage "Schnelle Wundheilung" dahin, dass die Wundheilung bei Anwendung des Produkts in jeder Phase des Wundheilungsprozesses - also auch und gerade zu Beginn des Wundheilungsprozesses unmittelbar nach der Entstehung der Wunde - mit einer deutlich höheren Wundheilungsgeschwindigkeit ablaufe als bei einer gleichartigen unbehandelten, gegebenenfalls lediglich mit einem Pflaster abgedeckten Wunde, und dass dies für alle in der Gebrauchsanweisung genannten Wundarten gleichermaßen gelte. Eine derartige Wirksamkeit sei wissenschaftlich nicht belegt. Im Tatzeitraum im Jahr 2018 habe zur Wirksamkeit des Produkts allein die klinische Studie aus dem Jahr 2014 existiert. Diese Studie trage die Werbeaussagen im Sinne des vorgenannten Verbraucherverständnisses nicht. 9 Das Produkt zeige danach in den ersten drei Tagen nach der Wundentstehung lediglich eine - im Vergleich zur bloßen Abdeckung mit einem Pflaster - geringfügig höhere Wundheilungsgeschwindigkeit. Eine deutlich höhere Wundheilungsgeschwindigkeit verursache das Produkt lediglich zwischen dem dritten und dem achten Tag. Dies entspreche im Wesentlichen den Beobachtungen zu dem ebenfalls dem Bereich der "feuchten Wundheilung" zuzurechnenden Konkurrenzprodukt "B. Wund- und Heilsalbe". 10 Selbst wenn die Studienergebnisse zur Wundheilungsgeschwindigkeit den Verbraucherwartungen zu einer "schnellen" Wundheilung entsprächen, existierten bis zum heutigen Tag keine wissenschaftlichen Belege dafür, dass diese Studienergebnisse auf andere Wundarten als die in der Studie untersuchten oberflächlich-abrasiven Schürfwunden übertragbar seien. Der gerichtliche Sachverständige habe ausgeführt, es könne nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass bei der Behandlung anderer Wundarten mit dem Produkt eine konkrete Entwicklung der Wundheilungsgeschwindigkeit zu beobachten sein werde, die dem Kurvenverlauf in dem Liniendiagramm links oben auf Blatt 391 der Gerichtsakte entspreche. Dies müsse vielmehr für andere Wundarten konkret untersucht werden. Diese Aussage sei überzeugend, weil die im Jahr 2020 veröffentlichte weitere Studie für den dort untersuchten speziellen Wundtyp eine Entwicklung der Wundheilungsgeschwindigkeit gezeigt habe, die mit der aus dem Liniendiagramm links oben auf Blatt 391 der Gerichtsakte hervorgehenden Entwicklung der Wundheilungsgeschwindigkeit in ihren Einzelheiten nicht übereinstimme. Die Irreführung durch die Beklagte sei auch geschäftlich relevant. 11 Die Werbeaussage "Schnelle Wundheilung" auf der Kunststofftube und auf der Kartonumverpackung sei danach ebenfalls irreführend. Ein Unterlassungsanspruch bestehe aus diesem Grund auch wegen der Werbeaussage "SCHNELL. EFFEKTIV. Für alle Wunden im Alltag.". 12 III. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat das Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 13 1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Damit in engem Zusammenhang steht das ebenfalls aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Verbot von Überraschungsentscheidungen. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligten bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermögen, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung ist anzunehmen, wenn sich ein Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch gewissenhafte und kundige Prozessbeteiligte nicht zu rechnen brauchten (st. Rspr.; vgl. BVerfG, FamRZ 2022, 1954 [juris Rn. 23]; BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2022 - I ZR 53/22, GRUR 2023, 421 [juris Rn. 16] = WRP 2023, 582; jeweils mwN). Hiervon kann unter anderem dann auszugehen sein, wenn ein Gericht in einem früher zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit eine bestimmte Rechtsauffassung vertreten hat und eine Partei in einem weiteren zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit, für das Gericht erkennbar, davon ausgeht, dass das Gericht auch in diesem Verfahren keine abweichende Auffassung vertreten werde (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2019 - II ZR 451/18, WM 2020, 277 [juris Rn. 7]; Beschluss vom 23. März 2023 - I ZR 180/22, juris Rn. 6). Die grundrechtliche Gewährleistung des rechtlichen Gehörs vor Gericht schützt außerdem das Vertrauen der in erster Instanz siegreichen Partei darauf, vom Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Vorinstanz nicht folgen will und aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Sachvortrags erforderlich sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2022 - I ZR 73/21, juris Rn. 8 mwN). Eines richterlichen Hinweises nach § 139 Abs. 1 ZPO bedarf es auch, wenn die beweispflichtige Partei nach dem Verlauf der Beweisaufnahme nicht damit rechnen musste, dass das Gericht den Beweis als nicht geführt ansehen werde. In diesem Fall darf ihr nicht die Möglichkeit abgeschnitten werden, durch neue Beweisanträge oder Richtigstellungen auf das Ergebnis der Beweisaufnahme noch Einfluss zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2006 - IV ZR 146/05, juris Rn. 5; Urteil vom 15. April 2016 - V ZR 42/15, NJW 2016, 3100 [juris Rn. 31 bis 32]). 14 2. Hieran gemessen hat das Berufungsgericht mit seiner Entscheidung in beiden tragenden Begründungen das Gehörsrecht der Beklagten verletzt. 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.