KORE631662023 ECLI:DE:BGH:2023:190923B1STR281.23.0 BGH 1. Strafsenat 20230919 1 StR 281/23 Beschluss § 73 Abs 1 Alt 1 StGB, § 73c S 1 StGB, § 14c Abs 2 UStG vorgehend LG Augsburg, 3. März 2023, Az: 7 KLs 502 Js 107309/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Anfechtung der Einziehungsanordnung; abschöpfbare Vermögensvorteile in Form von Steuerersparnissen Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 3. März 2023 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Wirksamkeit der Revisionsbeschränkung und zu den Rechtsausführungen im angefochtenen Urteil ist auszuführen: 1. Die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1 Alternative 1, § 73c Satz 1 StGB) ist wirksam (§ 318 StPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die isolierte Anfechtung der Einziehungsanordnung möglich, ohne dass dies den Strafausspruch berührt. Denn die Nebenfolge der Einziehung ist weder eine Strafe noch eine strafähnliche Maßnahme (BGH, Urteile vom 13. Oktober 2022 – 4 StR 102/22 Rn. 6 und vom 10. Februar 2021 – 3 StR 184/20 Rn. 10; jeweils mN). Der Beschränkung steht nicht entgegen, dass die Höhe des – abzuschöpfenden – Erlangten (der „Tatbeute“), die auf Seiten des Verletzten dem Schadensumfang entspricht, zugleich regelmäßig ein bestimmender Strafzumessungsgrund (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO), die Feststellung des Schadensausmaßes also in diesem Sinne „doppelrelevant“ ist. Einziehungsanordnung und Strafzumessung lassen sich jeweils „losgelöst“ voneinander prüfen (vgl. zur isolierten Anfechtung des Strafausspruchs etwa BGH, Urteile vom 24. November 2022 – 4 StR 175/22 Rn. 9 und vom 19. Oktober 2022 – 1 StR 269/22 Rn. 8; jeweils mwN), auch wenn die zugehörigen und stets der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterfallenden Feststellungen beiden Entscheidungsteilen gleichermaßen zugrunde liegen und eine Fehleridentität möglich ist. 2. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei die vom Angeklagten in den unter seinem Einzelunternehmen ausgestellten Scheinrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 60.653,13 €, die er tatsächlich an das Finanzamt abführte, nicht vom abgeschöpften Geldbetrag abgezogen (§ 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StGB; „Bruttoprinzip“). Mit diesen Scheinrechnungen (§ 14c Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 UStG) tarnten der Angeklagte und der ihn bestechende nichtrevidierende Mitangeklagte R. die Bestechungsgelder als Entgelt für – nicht erbrachte – Vermittlungen oder Projektbetreuungsleistungen. Grundsätzlich gilt bei der durch eine gegenständliche Betrachtungsweise geprägten Abschöpfung, dass bewusst in Verbotenes Investiertes – hier die Umsatzsteueraufwendungen zur Aufrechterhaltung des Verschleierungssystems – unwiederbringlich verloren ist (BT-Drucks. 18/11640, S. 79; zuletzt BGH, Beschluss vom 9. August 2023 – 1 StR 125/23 Rn. 10 mwN). Das verfassungsrechtliche Übermaßverbot gebietet nicht den Abzug der abgeführten Umsatzsteuerbeträge, um welche der Angeklagte entreichert ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.