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BGH StB 13/22

KORE631682022 ECLI:DE:BGH:2022:210422BSTB13.22.0 BGH 3. Strafsenat 20220421 StB 13/22 Beschluss § 21e Abs 3 S 1 GVG, Art 101 Abs 1 S 2 GG DEU Bundesrepublik Deutschland Gesetzlicher Richter: Vorausset

§ 21eAbs.

1 Hilfsstrafkammer 1). Der Beurteilung einer Überlastungssituation und der Wirksamkeit der zu ihrer Beseitigung erforderlichen Maßnahmen durch das Präsidium sollte deshalb ein gewisser Vorrang zukommen. 26 Für die Anwendung eines intensiveren Prüfungsmaßstabs besteht auch aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Notwendigkeit. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG erfordert eine umfassende Überprüfung nur bei der Frage, ob die Geschäftsverteilung generell-abstrakten Regelungen folgt (vgl. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20, juris Rn. 44 ff. mwN). Der Senat neigt daher weiterhin dazu, an seiner in früheren Entscheidungen als Revisionsgericht im Rahmen der Prüfung nach § 338 Nr. 1 StPO vertretenen Auffassung, es sei eine umfassende Überprüfung auf jede Rechtswidrigkeit vorzunehmen (Beschlüsse vom 22. März 2016 - 3 StR 516/15,

§ 21eAbs. 3 Änderung 12 Rn. 16; vom 12. Januar 2016 - 3 St

R 490/15, StV 2016, 623 Rn. 17; vom

  1. Mai 2015 - 3 StR 569/14, NStZ 2016, 124, 125; vom
  2. August 2009 - 3 StR 174/09, StV 2010, 294 Rn. 18; Urteil vom
  3. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268 Rn. 17; vgl. auch BGH, Urteil vom
  4. April 2021 - 1 StR 10/20, juris Rn. 17; Beschlüsse vom
  5. Januar 2020 - 1 StR 622/17, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Geschäftsverteilungsplan 7 Rn. 17; vom
  6. Januar 2014 - 5 StR 613/13,

§ 21eAbs. 1 Hilfsstrafkammer 2 Rn. 10 ff.; vom 10. Juli 2013 - 2 St

R 116/13, NStZ 2014, 226 Rn. 17), nicht länger festzuhalten. 27

  1. d)Die Ermessensausübung des Präsidiums erweist sich als rechtsfehlerfrei. Die Einrichtung eines Hilfssenats und die Überleitung des Verfahrens begegnen keinen Bedenken. 28
  2. aa)Von den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG ist die Rechtsfolge zu unterscheiden. Sind die Tatbestandsmerkmale erfüllt, stellt die Vorschrift das weitere Vorgehen in das pflichtgemäße Ermessen des Präsidiums (s. BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20, juris Rn. 56; Urteile vom 30. Juli 1998 - 5 StR 574/97, BGHSt 44, 161, 170; vom 12. April 1978 - 3 StR 58/78, BGHSt 27, 397, 398). Entschließungsermessen besteht im Hinblick darauf, ob es überhaupt tätig werden will, was sich auch für den Fall, dass die Änderung wegen Überlastung nötig ist, nicht von selbst versteht, sondern insbesondere von bestehenden Abhilfemöglichkeiten abhängen kann. Das Präsidium hat ferner Auswahlermessen dahin, welche konkreten Maßnahmen es ergreift. 29 Die Entscheidung ist auf beiden Ebenen nur auf Ermessensfehler zu überprüfen, wobei dem Präsidium ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum einzuräumen ist. Dieser ist erst überschritten, wenn für das Vorgehen kein sachlicher Grund besteht und die Verteilung der Geschäfte maßgeblich durch sachfremde Erwägungen geprägt ist, also objektive Willkür vorliegt. Die Kontrolle hat sich nicht darauf zu erstrecken, ob sich die getroffene Regelung als die zweckmäßigste darstellt oder sich bessere Alternativen angeboten hätten (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20, juris Rn. 57; zur Jahresgeschäftsverteilung BGH, Beschluss vom 16. Juni 2021 - StB 25/21 u.a., NStZ 2021, 762 Rn. 15). 30
  3. bb)Daran gemessen ist die Entscheidung des Präsidiums, einen Hilfssenat einzurichten und diesem unter anderem das vorliegende Verfahren zuzuweisen, nicht zu beanstanden. Es hat auch die hierfür maßgeblichen Gründe ausführlich dokumentiert und sowohl dargelegt, warum es ein Zuwarten bis zum kommenden Geschäftsjahr nicht für ausreichend gehalten, als auch, weshalb es sich für die Einrichtung des Hilfsstrafsenats anstatt für andere Maßnahmen entschieden hat. 31

(1)Die Einrichtung eines Hilfsspruchkörpers für einen begrenzten Zeitraum war in der gegebenen Situation grundsätzlich zulässig. Die Einstufung der Überlastung des
  1. Strafsenats als vorübergehend (s. zu diesem Erfordernis etwa BGH, Beschluss vom
  2. März 2015 - 5 StR 70/15, NStZ 2015, 658 Rn. 9; Urteile vom
  3. April 2009 - 3 StR 376/08, BGHSt 53, 268 Rn. 10; vom
  4. Dezember 1999 - 3 StR 267/99,

§ 21eAbs. 1 Hilfsstrafkammer 1; Meyer-Goßner/Schmitt, § 21e GVG Rn. 16a; a

A SK-StPO/Degenes,

  1. Aufl., § 60 GVG Rn. 10 f.), fand ihre Stütze in Erfahrungen aus der Vergangenheit. Im Übrigen kommt dem Präsidium auch insoweit ein Einschätzungsspielraum zu. Das Recht auf den gesetzlichen Richter ist erst verletzt, wenn offen zutage liegt, dass die Überlastung langfristig und nicht nur episodenhaft ist, weil sich dann die Einrichtung des Hilfsspruchkörpers als objektiv willkürlich darstellen würde (BGH, Urteile vom
  2. Dezember 1999 - 3 StR 267/99,

§ 21eAbs. 1 Hilfsstrafkammer 1; vom 7. Juni 1983 - 4 StR 9/83, BGHSt 31, 389, 392; Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., § 60 Rn. 12). 32

(2)Es erweist sich als ermessensfehlerfrei, dass das Präsidium nicht die alternative Möglichkeit ergriffen hat, die Mitglieder des
  1. Strafsenats durch Aufstockung ihrer Arbeitskraftanteile (AKA) zu entlasten. Zwar waren der Vorsitzende und zwei Beisitzer mit 0,25 AKA sowie die beiden Beisitzerinnen mit 0,1 AKA dem mit (regelmäßig weniger eiligen) Beschwerden in Kostensachen befassten
  2. Zivilsenat zugewiesen. Selbst eine vollständige Übertragung dieser Arbeitskraftanteile hat das Präsidium allerdings nicht für geeignet gehalten, die gebotene beschleunigte Bearbeitung der hiesigen Haftsache sicherzustellen. Dies hat es in seinem Beschluss im Einzelnen ausgeführt, weshalb dahinstehen kann, ob es von Rechts wegen zu einer derart umfassenden Erörterung alternativer Regelungsmöglichkeiten verpflichtet gewesen oder ob die Dokumentation der Erwägung anderer Optionen nur dann geboten ist, wenn sich deren Vorzüge im Hinblick auf die Garantie des gesetzlichen Richters aufdrängen. 33
(3)Auch im Zusammenhang mit dem Umstand, dass das Präsidium sich gegen eine Zuweisung an den regulär eingerichteten
  1. Strafsenat entschieden hat, ist kein Ermessensfehler ersichtlich. Es hat die Nichtheranziehung dieses Spruchkörpers damit begründet, dass diesem in Ermangelung eines dort anhängigen Strafverfahrens keine Arbeitskraftanteile zugewiesen und die Senatsmitglieder in zwei Zivilsenaten gebunden waren. Eine Aufstockung der Arbeitskraftanteile des
  2. Strafsenats und die damit einhergehende personelle Schwächung der Zivilsenate hat es angesichts extrem hoher Eingangszahlen in Zivilsachen für nicht sachgerecht gehalten. Gegen diese Erwägungen ist nichts zu erinnern. 34 Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob die ergänzende Überlegung des Präsidiums, die Ableitung an einen bestehenden Senat beeinträchtige das Recht auf den gesetzlichen Richter genauso intensiv wie diejenige an einen ad hoc eingerichteten Hilfsspruchkörper, seine Ermessensentscheidung ebenfalls hätte tragen können. 35
(4)Soweit der Angeklagte schließlich ein Organisationsverschulden rügt, weil der Vorsitzende des
  1. Strafsenats nicht bereits im Juli 2021 die Überlastung des Senats im Hinblick auf den zu erwartenden Eingang des vorliegenden Verfahrens angezeigt hat, ist dem nicht beizutreten. 36 Bis zum Eingang des hiesigen Verfahrens war der
  2. Strafsenat nicht überlastet. Ob eine Überlastung zukünftig eintreten würde, war unklar. Ausweislich des Schreibens des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom
  3. Februar 2022 hatte der Generalbundesanwalt lediglich die "mögliche" Erhebung einer Anklage angekündigt. Damit war nicht nur unbekannt, ob das Verfahren überhaupt eingehen, sondern auch, wann es ggf. bei Gericht eintreffen würde. Sein Eingang hätte ebenso erst in den Zeitraum des Geschäftsjahrs 2022 fallen können. Die Entwicklung der Arbeitslast bis zu einem derart ungewissen Zeitpunkt zu prognostizieren, war dem Staatsschutzsenat nicht möglich. Hinzu kommt, dass das Tatgericht den Umfang der angekündigten Sache vor Sichtung der Anklage nicht einzuschätzen vermochte. Weder waren etwa die genauen Tatvorwürfe bekannt noch das Einlassungsverhalten des Angeklagten und seine Haftsituation bei Anklageerhebung. Vor diesem Hintergrund bestand im Sommer 2021 schon keine Anzeigepflicht des Vorsitzenden. Erst recht war das Präsidium nicht gehalten, auf der aufgezeigten unsicheren Tatsachengrundlage vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen. 37 Unbeschadet dessen geht der Angeklagte fehl in der Annahme, Verzögerungen der Überlastungsanzeige müssten dergestalt in die Ermessensausübung des Präsidiums einfließen, dass die bisherige Geschäftsverteilung beibehalten und der Angeklagte ggf. aus der Untersuchungshaft entlassen werde. Die Prüfung der Haftfrage obliegt nicht dem Gerichtspräsidium. Dieses hat im Rahmen der gesetzlichen und tatsächlichen Möglichkeiten vielmehr auch in denjenigen Fällen eine zeitnahe Bearbeitung der Verfahren zu gewährleisten, in denen es kurzfristig von Engpässen in den Spruchkörpern erfährt. III. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. Die Prüfung, ob tatsächlich Kosten entstanden oder Auslagen angefallen sind, bleibt dem Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten (BGH, Beschluss vom
  4. April 2021 - StB 13/21 u.a., juris Rn. 27 mwN). Schäfer Berg Anstötz Erbguth Kreicker http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE631682022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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