KORE631812020 ECLI:DE:BGH:2020:071020B4STR364.20.0 BGH 4. Strafsenat 20201007 4 StR 364/20 Beschluss § 46 Abs 3 StGB, § 267 Abs 1 Alt 1 StGB, § 267 Abs 1 Alt 3 StGB, § 21 Abs 1 StVG vorgehend LG Gieße
§ 358Abs. 2 Nachteil 7; Beschluss vom 21. Dezember 1992 - 1 St
R 730/92,
§ 358Abs. 2 Nachteil 6; Urteil vom 7. März 1989 - 5 St
R 575/88,
§ 358Abs. 2 Nachteil 3 mw
N). 8
- Die Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz gemäß § 6 Abs. 1 PflVG im Fall II. 5 der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben, weil sich die Feststellungen nicht zu der Versicherungslage des von dem Angeklagten geführten Fahrzeugs verhalten. Damit fehlt es entgegen § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO an der Angabe von Tatsachen, aus denen sich die gesetzlichen Merkmale der Straftat ergeben. Dies hat auch die Aufhebung der an sich rechtsfehlerfrei erfolgten Verurteilungen wegen eines tateinheitlich begangenen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und einer tateinheitlich begangenen Urkundenfälschung zur Folge (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom
- September 2015 - 4 StR 151/15, NJW 2015, 3732, Rn. 16; Beschluss vom
- Mai 2012 - 3 StR 95/12, Rn. 7). 9
- Die Bemessung der in den Fällen II. 10 und 13 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen begegnet durchgreifenden revisionsrechtlichen Bedenken. 10 Die Strafkammer hat dem Angeklagten im Fall II. 10 der Urteilsgründe (vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis) vorgeworfen, dass die Fahrt durch mehrfaches Parken und Starten unterbrochen war und er deshalb die Möglichkeit gehabt habe, seine Handlungsweise zu überdenken. Diese Erwägung verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB. Denn damit wird dem Angeklagten zur Last gelegt, die Tat nicht abgebrochen, sondern in dem vorliegenden Umfang begangen zu haben. Die Tatbegehung als solche darf dem Täter aber nicht zusätzlich angelastet werden (vgl. BGH, Beschluss vom
- November 2019 - 5 StR 467/19, Rn. 6 [unzulässiger Vorwurf der Tatvollendung]; Urteil vom
- Oktober 2019 - 5 StR 299/19, Rn. 16 [energische Verfolgung des Tatziels]; Beschluss vom
- Oktober 2003 - 2 StR 332/03 [mehrfache Gelegenheit, die Tat abzubrechen]; Fischer, StGB,
- Aufl., § 46 Rn. 76b mwN). 11 Im Fall II. 13 der Urteilsgründe (vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis) hat das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten gewertet, dass er keine erkennbare Unrechtseinsicht gezeigt, sondern uneinsichtig betont habe, die Fahrschule abgebrochen zu haben, weil er schon fahren könne. Erkennbare Unrechtseinsicht kann sich zwar strafmildernd auswirken; ihr Fehlen berechtigt aber nicht ohne weiteres dazu, diesen Umstand zu Lasten des Täters zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom
- August 2018 ‒ 4 StR 325/18, Rn. 5 [zum Fehlen verständlicher Motive]; Urteil vom
- Oktober 2013 - 2 StR 119/13, NStZ-RR 2014, 45, 46 mwN). 12 Da der Senat ein Beruhen der Strafbemessung auf diesen Erwägungen nicht auszuschließen vermag, können die verhängten Einzelstrafen nicht bestehen bleiben. 13
- Die Aufhebung der Verurteilung im Fall II. 5 der Urteilsgründe sowie der Einzelstrafen in den Fällen II. 10, II. 13, II. 15 und 16, II. 17 bis 22 und II. 25 bis 27 der Urteilsgründe ziehen die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. 14
- Der Zinsausspruch in der Adhäsionsentscheidung war wie aus der Beschlussformel ersichtlich abzuändern, weil der Adhäsionsantrag beim zuständigen Landgericht erst am
- Februar 2019 eingegangen ist. Sost-Scheible Bender Quentin Bartel Lutz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE631812020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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