KORE631842021 ECLI:DE:BGH:2020:171220B4STR437.20.0 BGH
- Strafsenat 20201217 4 StR 437/20 Beschluss § 78 Abs 1 S 1 StGB, § 78 Abs 3 Nr 4 StGB, § 184b Abs 1 Nr 3 StGB vom 31.10.2008 vorgehend LG Bochum,
- April 2020, Az: 8 KLs 33/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Strafverfahren wegen Herstellens kinderpornografischer Schriften: Anwendung des Zweifelssatzes bei der Prüfung der Verfolgungsverjährung Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom
- April 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Fall 5 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen Herstellung kinderpornographischer Schriften entfällt. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die in den Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die den Neben- und Adhäsionsklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat:
- Die Verfahrensrügen sind bereits nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise begründet und daher unzulässig; sie blieben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts auch in der Sache ohne Erfolg.
- Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils führt im Fall 5 der Urteilsgründe zu einer Änderung des Schuldspruchs. Der tateinheitliche Schuldspruch wegen Herstellung kinderpornographischer Schriften (§ 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung vom
- Oktober 2008) kann nicht bestehen bleiben; insoweit ist Verfolgungsverjährung eingetreten. Nach den Feststellungen beging der Angeklagte diese Tat zum Nachteil der Geschädigten D. H. anlässlich eines zeitlich nicht näher eingrenzbaren Übernachtungsbesuchs im Jahr 2014, spätestens am
- Mai
- Bei der Prüfung des Verfahrenshindernisses der Verfolgungsverjährung ist in Anwendung des Zweifelssatzes (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom
- Februar 2018 - 4 StR 594/17, NStZ-RR 2018, 172 und vom
- Juli 2014 - 1 StR 240/14, wistra 2014, 486) zugunsten des Angeklagten von einem frühen Tatzeitpunkt Anfang des Jahres 2014 auszugehen; daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass die für das Vergehen der Herstellung kinderpornographischer Schriften in der zur Tatzeit geltenden Fassung maßgebliche Verjährungsfrist von fünf Jahren (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) zum Zeitpunkt der ersten polizeilichen Erfassung dieser Tat am
- April 2019 bereits abgelaufen war. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Der Strafausspruch bleibt von dieser Schuldspruchänderung unberührt.
- Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Sost-Scheible Bender RiBGH Dr. Quentin ist imUrlaub und daher gehindertzu unterschreiben. Sost-Scheible Bartel Rommel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE631842021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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