KORE631842023 ECLI:DE:BGH:2023:101023BXIIIZB66.21.0 BGH 13. Zivilsenat 20231010 XIII ZB 66/21 Beschluss vorgehend LG Paderborn, 16. Dezember 2021, Az: 5 T 257/21vorgehend AG Paderborn, 7. Dezember 2021, Az: 11 XIV (B) 220/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Rechtsbeschwerde der Person des Vertrauens des Betroffenen gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 16. Dezember 2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. 1 I. Der Betroffene, ein ägyptischer Staatsangehöriger, reiste im Oktober 2013 nach Deutschland ein. Seine Asylanträge lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ab und drohte ihm die Abschiebung nach Ägypten an. Die dagegen geführten Klageverfahren blieben ohne Erfolg. Am 11. Oktober 2021 ordnete das Amtsgericht gegen den Betroffenen Ausreisegewahrsam bis zum 14. Oktober 2021 an. Eine für diesen Tag geplante Rückführung des Betroffenen mit einem unbegleiteten Linienflug scheiterte an dessen Weigerung, das Flugzeug zu betreten. Nach Anordnung von Abschiebungshaft gegen den Betroffenen durch das Amtsgericht zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum 22. Oktober 2021, sodann in der Hauptsache bis zum 11. November 2021, wurde am 10. November 2021 ein weiterer Rückführungsversuch durch einen Linienflug mit Sicherheitsbegleitung durch drei Bundespolizeibeamte unternommen, der ebenfalls am Widerstand des Betroffenen scheiterte. Am selben Tag ordnete das Amtsgericht auf Antrag der beteiligten Behörde gegen den Betroffenen Sicherungshaft bis zum 10. Dezember 2021 an. Nachdem eine Rückführung des Betroffenen durch einen Linienflug mit vier begleitenden Beamten für den 21. Dezember 2021 organisiert und die Ausstellung eines neuen Passersatzpapiers für den Betroffenen zum Flugtermin zugesichert worden war, beantragte die beteiligte Behörde am 2. Dezember 2021 die weitere Verlängerung der Haft bis zum 22. Dezember 2021. Diesen Antrag wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 3. Dezember 2021 zurück. 2 Mit Antrag vom 6. Dezember 2021 hat die beteiligte Behörde erneut beantragt, die gegen den Betroffenen angeordnete Sicherungshaft bis zum 22. Dezember 2021, hilfsweise bis zum 31. Dezember 2021, zu verlängern. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 7. Dezember 2021 zurückgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der beteiligten Behörde ordnete das Beschwerdegericht zunächst mit Beschluss vom 8. Dezember 2021 im Wege der einstweiligen Anordnung Sicherungshaft bis zum 16. Dezember 2021 an. Nach Anhörung des Betroffenen im Beisein seiner Person des Vertrauens (Vertrauensperson) hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 16. Dezember 2021 den Beschluss des Amtsgerichts vom 7. Dezember 2021 aufgehoben und gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 22. Dezember 2021 angeordnet. Der Betroffene wurde am 21. Dezember 2021 nach Ägypten abgeschoben. 3 Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Vertrauensperson die Feststellung, dass die Freiheitsentziehung des Betroffenen in Vollzug des Beschlusses des Beschwerdegerichts vom 16. Dezember 2021 in Aufrechterhaltung des Beschlusses vom 8. Dezember 2021 den Betroffenen für den Zeitraum vom 8. Dezember 2021 bis zum 21. Dezember 2021 in seinen Rechten verletzt habe. 4 II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. 5 1. Das Beschwerdegericht hat den Haftantrag der beteiligten Behörde vom 6. Dezember 2021 für zulässig und begründet erachtet. Die Ausführungen der beteiligten Behörde zur Organisation der Abschiebung des Betroffenen und dem dafür voraussichtlich erforderlichen Zeitrahmen seien plausibel und nachvollziehbar gewesen. Der Betroffene habe sowohl die geplante Abschiebung am 14. Oktober als auch diejenige am 10. November 2021 vereitelt, sodass der Haftgrund der Fluchtgefahr vorgelegen habe. Ein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz sei nicht festzustellen; insbesondere habe seitens der beteiligten Behörde keine Veranlassung bestanden, schon früher auf eine Einzelchartermaßnahme hinzuwirken. 6 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.