KORE631852021 ECLI:DE:BGH:2020:161120BNOTST.BRFG.1.20.0 BGH Senat für Notarsachen 20201116 NotSt (Brfg) 1/20 Beschluss § 3 BDG, § 77 Abs 1 BDG, § 109 BNotO, § 161 Abs 2 S 1 VwGO vorgehend OLG Köln, 6. November 2019, Az: 2 X (Not) 10/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Disziplinarverfahren gegen einen Notar: Kostenentscheidung nach Aufhebung der Disziplinarmaßnahme Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 6. November 2019 ist wirkungslos. Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug hat der Kläger zu tragen. I. 1 Der im Januar 1950 geborene Kläger ist Rechtsanwalt und wurde im Jahre 1985 zum Notar bestellt. Durch Disziplinarverfügung vom 28. November 2018 erteilte der Präsident des Landgerichts dem Kläger einen Verweis, verhängte gegen ihn eine Geldbuße von 9.000 € und legte ihm die Kosten des Disziplinarverfahrens auf. Hintergrund der Disziplinarverfügung sind Beurkundungen von Grundstücksgeschäften, die der Kläger im Jahre 2011 vorgenommen hatte. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Darstellung im Urteil des Oberlandesgerichts verwiesen. 2 Mit seiner Klage hat der Kläger die Aufhebung der Disziplinarverfügung begehrt. Das Oberlandesgericht hat die Disziplinarverfügung unter Abweisung der weitergehenden Klage dahingehend abgeändert, dass gegen den Kläger nurmehr eine Geldbuße von 4.500 € verhängt und seine Pflicht zur Kostenerstattung auf die Hälfte der Kosten des Disziplinarverfahrens reduziert wird. Es hat die Berufung nicht zugelassen. Hiergegen hat sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung gewandt, mit der er die vollständige Aufhebung der Disziplinarverfügung hat erreichen wollen. 3 Nach Ablauf der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags ist der Kläger mit Ende des 31. Januar 2020 wegen Erreichung der Altersgrenze aus dem Amt des Notars ausgeschieden. Aus diesem Grund hat der Beklagte durch Bescheid vom 25. August 2020 die angefochtene Disziplinarverfügung aufgehoben und das Disziplinarverfahren eingestellt. Hierauf haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. II. 4 1. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten ist das Verfahren einzustellen und die Unwirksamkeit des in erster Instanz ergangenen Urteils des Oberlandesgerichts auszusprechen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO [analog] beziehungsweise § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO [analog], jeweils in Verbindung mit §§ 3, 65 Abs. 1 Satz 1 BDG in Verbindung mit § 109 BNotO; vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., vor § 124 Rn. 43 und R.P. Schenke aaO § 161 Rn. 15 mwN). 5 2. Gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 3, 77 Abs. 1 BDG, § 109 BNotO ist zudem nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Nach diesen Maßstäben sind die Kosten des zweiten Rechtszuges dem Kläger aufzuerlegen und die Kosten der ersten Instanz - entsprechend dem Urteilsausspruch des Oberlandesgerichts - gegeneinander aufzuheben. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.