KORE631852023 ECLI:DE:BGH:2023:120923BXIIIZB77.20.0 BGH 13. Zivilsenat 20230912 XIII ZB 77/20 Beschluss § 62 AufenthG, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG vorgehend LG Hamburg, 14. September 2020, Az: 329 T 21/20vorgehend AG Hamburg, 14. Februar 2020, Az: 219d XIV 56/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Grundsatzes des fairen Verfahrens in Freiheitsentziehungsverfahren gegen malischen Staatsbürger zur Sicherung der Abschiebung Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 29 - vom 14. September 2020 aufgehoben, soweit darin die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 14. Februar 2020 zurückgewiesen worden ist. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 14. Februar 2020 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Freien und Hansestadt Hamburg auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. 1 I. Der Betroffene, ein malischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2012 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein; ihm wurde zunächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Mit Bescheid vom 4. Februar 2019 lehnte die Ausländerbehörde die Erteilung einer erneuten Aufenthaltserlaubnis ab und setzte ihm eine Frist zur Ausreise. Auf Antrag der beteiligten Behörde ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 6. Februar 2020 im Wege der einstweiligen Anordnung die Freiheitsentziehung des Betroffenen zur Sicherung der Abschiebung nach Mali bis zum Ablauf des 27. Februar 2020 an. Der Betroffene wurde am 13. Februar 2020 in Gewahrsam genommen. 2 Nach Anhörung des Betroffenen hat das Amtsgericht auf Antrag der beteiligten Behörde mit Beschluss vom 14. Februar 2020 gegen diesen Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 27. Februar 2020 angeordnet. Die dagegen vom Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen eingelegte, nach Ablauf der angeordneten Haftzeit auf Feststellung gerichtete Beschwerde hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene sein Begehren weiter. 3 II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 4 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Haftanordnung des Amtsgerichts sei rechtmäßig. Das Amtsgericht habe das Recht des Betroffenen auf ein faires Verfahren nicht verletzt. Zwar sei aus der Gerichtsakte ersichtlich gewesen, dass der Betroffene in der Vergangenheit von einer Rechtsanwältin S aus B vertreten worden sei; deren in der Ausländerakte befindliche Vollmacht habe sich jedoch ausschließlich auf Fragen des Aufenthaltsrechts bezogen, sodass die Vertretung in der Haftsache davon nicht notwendig umfasst gewesen und das Amtsgericht nicht verpflichtet gewesen sei, sie zum Anhörungstermin zu laden. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht den angefochtenen Beschluss erlassen habe, obwohl der Betroffene vor Beendigung der Anhörung erklärt habe, ohne seine Anwältin nichts mehr sagen zu wollen. Da zu diesem Zeitpunkt bereits die Stellungnahme des Betroffenen zu allen für die Entscheidung relevanten Sachfragen erfolgt gewesen sei, habe das Amtsgericht ihn nicht so verstehen müssen, dass er die Verhandlung nun unterbrechen und erst in Anwesenheit seines Rechtsbeistands fortsetzen wolle. 5 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens durch das Amtsgericht. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.