BGH, Beschluss vom 07.11.2018 – IV ZR 189/17 – Berufungsverfahren: Gehörsverletzung durch Unterlassen einer erneuten Zeugenvernehmung Auf die Beschwerde des Beklagten wird die…
KORE631902018 ECLI:DE:BGH:2018:071118BIVZR189.17.0 BGH 4. Zivilsenat 20181107 IV ZR 189/17 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 398 Abs 1 ZPO, § 529 ZPO vorgehend OLG Koblenz, 22. Juni 2017, Az: 2 U 929/16vorgehend LG Trier, 12. Juli 2016, Az: 11 O 329/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Berufungsverfahren: Gehörsverletzung durch Unterlassen einer erneuten Zeugenvernehmung Auf die Beschwerde des Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Juni 2017 zugelassen.
Das vorbezeichnete Urteil wird nach § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 100.000 € festgesetzt.
1 I. Die Klägerin nimmt als Pflichtteilsberechtigte nach ihrer am 21. April 2015 kinderlos verstorbenen Tochter (im Folgenden: Erblasserin) den Beklagten, deren Alleinerben und Lebensgefährten, auf Zahlung in Anspruch.
2 Wenige Monate vor ihrem Tod trat die Erblasserin an die Klägerin heran mit der Bitte um Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrages. Zur Beurkundung des notariell vorbereiteten Vertragsentwurfs kam es nicht.
3 Mit ihrer Klage macht die Klägerin einen Teilbetrag von 100.000 € nebst Zinsen aus einer auf 152.731,49 € bezifferten Gesamtsumme geltend. Der Beklagte hat unter anderem eingewandt, die Klägerin habe während eines Telefonats vom 22. April 2015, das die Zeugen Z. und S. mit Einwilligung der Klägerin mitgehört hätten, und am Tag der Beerdigung, dem 29. April 2015, auf ihre Ansprüche verzichtet.
4 Das Landgericht hat nach Anhörung der Parteien und Vernehmung der von ihnen benannten Zeugen einen Erlassvertrag als erwiesen erachtet und die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten auf die Berufung der Klägerin nach erneuter Parteianhörung, ohne jedoch die Zeugen selbst zu vernehmen, antragsgemäß verurteilt.
5 II. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Pflichtteilsanspruch sei nicht durch einen Erlassvertrag erloschen. Es könne zu Gunsten des Beklagten unterstellt werden, dass die Klägerin geäußert habe, "nichts haben" zu wollen von dem, was sich die Erblasserin und der Beklagte "erarbeitet" hätten. Diese Äußerungen könnten nicht nur im Sinne eines umfassenden Verzichts, sondern auch dahin gedeutet werden, dass die Klägerin lediglich auf konkrete "erarbeitete" Vermögensgegenstände, etwa den von der Erblasserin aufgebauten Taxibetrieb oder das dazugehörige Grundstück, keinen Anspruch habe erheben wollen. Für ein solches Verständnis spreche insbesondere die vom Beklagten bei seiner Anhörung in zweiter Instanz erwähnte zusätzliche Erklärung der Klägerin am Tag der Beerdigung ("Wir werden uns schon einig").
Jedenfalls könne ein auf Pflichtteilsansprüche gerichteter Verzichtswille aber unter Berücksichtigung sämtlicher Begleitumstände nicht angenommen werden. Dagegen spreche bereits, dass die Klägerin den ihr unter Vorlage eines notariellen Vertragsentwurfs angetragenen Pflichtteilsverzicht wenige Monate zuvor - unstreitig - eindeutig abgelehnt habe. Nachvollziehbare Gründe dafür, warum die Klägerin von ihrer unwiderlegt nach reiflicher Überlegung getroffenen Entscheidung, einen Pflichtteilsverzicht nicht zu erklären, weniger als ein halbes Jahr später abgewichen sein solle, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Das erscheine auch vor dem Hintergrund der familiären Situation nicht wahrscheinlich.
6 III. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dieses hat den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
7 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht entgegen § 529 Abs. 1 Nr. 1, § 398 ZPO von einer erneuten Zeugenvernehmung abgesehen hat, obwohl es die Aussagen der Zeugen im Ergebnis anders gewürdigt hat als das Landgericht.
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10 Soweit das Berufungsgericht es demgegenüber für möglich halten wollte, die streitigen Erklärungen nur auf konkrete "erarbeitete" Gegenstände zu beziehen, und einen auf Pflichtteilsansprüche bezogenen Verzichtswillen der Klägerin als unwahrscheinlich erachtet hat, durfte es von einer erneuten Vernehmung der Zeugen nicht deshalb absehen, weil es die vom Beklagten behaupteten Äußerungen als abgegeben unterstellt hat. Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Wahrunterstellung gehört, dass die Behauptung so übernommen wird, wie die Partei sie aufgestellt hat (BGH, Urteil vom 15. März 2017 - VIII ZR 270/15, NJW 2017, 1474 Rn. 26 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat seiner Würdigung jedoch allein den äußeren Wortlaut der Erklärungen, nicht aber das dazugehörige - vom Landgericht als erwiesen erachtete - Vorbringen des Beklagten zu den sinngebenden und begleitenden Umständen zugrunde gelegt. Damit hat es nicht lediglich eine vom Landgericht abweichende Auslegung der erstinstanzlich festgestellten Erklärung vom 22. April 2015 vorgenommen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 10. Mai 1989 - IVa ZR 66/88, NJW-RR 1989, 1282 unter 2 f. [juris Rn. 9 ff.]; BGH, Urteil vom 8. September 1997 - II ZR 55/96, NJW 1998, 384 unter II 2 [juris Rn. 7]).
11 Der Verpflichtung zur erneuten Zeugenvernehmung konnte sich das Berufungsgericht auch nicht dadurch entziehen, dass es von einer eingehenden Auseinandersetzung mit der landgerichtlichen Beweisaufnahme und -würdigung abgesehen und seine Entscheidung in erster Linie auf unstreitige Umstände, insbesondere das Scheitern des Pflichtteilsverzichtsvertrages und die familiäre Situation, gestützt hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2002 - VIII ZR 151/01, NJW-RR 2002, 1649 unter II 2 b [juris Rn. 12]). Hat das erstinstanzliche Gericht zu streitigen Äußerungen und den Umständen, unter denen sie abgegeben worden sind, Zeugen vernommen und ist es aufgrund einer Würdigung der Aussagen zu einem bestimmten Ergebnis gekommen, so kann das Berufungsgericht diese Auslegung nicht ohne weiteres verwerfen und zum gegenteiligen Ergebnis kommen, ohne zuvor die Zeugen gemäß § 398 Abs. 1 ZPO selbst vernommen zu haben (Senatsbeschluss vom 21.
April 2010 - IV ZR 172/09, juris Rn. 5; BGH, Urteil vom 28. November 1995 - XI ZR 37/95, NJW 1996, 663 unter III 3 [juris Rn. 19]). Dementsprechend war es unzulässig, einen Verzichtswillen der Klägerin ohne erneute Zeugenvernehmung allein mittels einer Gesamtbetrachtung zu verneinen, zumal unter den gegebenen Umständen der Übergang zwischen Tatsachenfeststellung und rechtlicher Würdigung fließend ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 164/03, BGHZ 160, 83, 88 f. [juris Rn. 14 ff.]) und die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen nur den Schluss zulassen, dass es den Aussagen und Eindrücken der Zeugen S. und Z. anders als das Landgericht keine Bedeutung beimessen wollte (vgl. hierzu auch BGH, Beschlüsse vom 21.
März 2012 - XII ZR 18/11, NJW-RR 2012, 704 Rn. 9 f.; vom 21. Juni 2011 - II ZR 103/10, NZG 2011, 997 Rn. 8; Urteil vom 3. April 2001 - XI ZR 223/00, NJW-RR 2001, 1430 unter II 1 c [juris Rn. 13]).
12 2. Die Gehörsverletzung ist entgegen der Auffassung der Klägerin entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Berufungsgericht im Fall der gebotenen Zeugenvernehmung vom Zustandekommen eines Erlassvertrages überzeugt hätte.
13 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
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Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt Prof. Dr. Karczewski Dr. Götz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE631902018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public