KORE631912023 ECLI:DE:BGH:2023:120923B2STR230.22.0 BGH
- Strafsenat 20230912 2 StR 230/22 Beschluss vorgehend LG Frankfurt,
- Dezember 2021, Az: 5/02 KLs 1/19 DEU Bundesrepublik Deutschland
- Der Senatsbeschluss, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom
- Dezember 2021 als unbegründet verworfen wurde, wird hinsichtlich des Entscheidungsdatums dahin berichtigt, dass er am
- Juli 2023 ergangen ist.
- Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom
- Juli 2023 wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen. 1 Der Senat hat die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich seine form- und fristgerecht eingereichte Anhörungsrüge. 2 Der Rechtsbehelf bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Er hat über die Revision des Angeklagten umfassend beraten und dann durch Beschluss darüber entschieden. 3 Aus dem Umstand, dass der Senat den Verwerfungsbeschluss nicht näher begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG geschlossen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses nicht erforderlich; sie ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
- Juli 2007 – 2 BvR 496/07 und vom
- Juni 2014 – 2 BvR 792/11; Senat, Beschluss vom
- November 2022 – 2 StR 567/21). Dies gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts weitere Ausführungen macht (vgl. BGH, Urteil vom
- April 2016 – 5 StR 556/15). Im Übrigen dient die Anhörungsrüge nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom
- November 2014 – 1 StR 114/14). Die gebotene Prüfung ist, wie ausgeführt, bereits erfolgt. 4 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom
- Mai 2014 – 1 StR 82/14). Krehl Eschelbach RiBGH Meyberg ist ander Unterschriftsleistunggehindert. Krehl Grube Lutz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE631912023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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