KORE631922022 ECLI:DE:BGH:2022:110522B5STR125.22.0 BGH 5. Strafsenat 20220511 5 StR 125/22 Beschluss § 20 StGB, § 63 StGB, § 261 StGB, § 267 StGB vorgehend LG Dresden, 17. Dezember 2021, Az: 16 KLs 386 Js 23299/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anforderungen an die Begründung der Unterbringungsentscheidung 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 17. Dezember 2021 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat den Beschuldigten im Sicherungsverfahren in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. 2 1. Nach den Feststellungen der Strafkammer versetzte der Beschuldigte am 6. April 2021 mit einem Taschenmesser dem Geschädigten G. in einem Übergangswohnheim einen potentiell lebensgefährlichen Schnitt am Hals, der genäht werden musste. Er glaubte, seinen Spitznamen „M. A. B. “ gehört zu haben, und fühlte sich durch die vermeintliche Ansprache bedroht. 3 Nach den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen, dem die Strafkammer gefolgt ist, war beim Beschuldigten bei Tatbegehung aufgrund einer krankhaften seelischen Störung „die Steuerungsfähigkeit mindestens erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 21 StGB und seine Einsichtsfähigkeit aufgehoben im Sinne des § 20 StGB“. Der Beschuldigte habe im Tatzeitpunkt unter dem Einfluss folgender psychischer Erkrankungen gehandelt, die allesamt als krankhafte seelische Störung einzuordnen seien: Polytoxikomanie (Cannabis, Amphetamin, Kokain, Pilze, Nikotin), psychotische Störung (drogeninduzierte Psychose), Paranoide Schizophrenie, Residualzustand bei kombiniertem Substanzgebrauch (Persönlichkeitsdepravation, Wesensveränderung), Psychische Verhaltensstörung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, Entwicklungsstörung schulischer Fähigkeiten (leichte Intelligenzminderung). 4 In den Urteilsgründen heißt es unter anderem: „Dieses Krankheitsbild habe tat- und tatzeitbezogen zu einer mindestens schwer beeinträchtigten Steuerungsfähigkeit und einer aufgehobenen Einsichtsfähigkeit geführt. Der teilweise psychotische Beschuldigte habe vor der Tat offensichtlich Stimmen gehört und auf dieser falschen ‚Tatsachengrundlage‘ gehandelt. Angesichts des Krankheitsbildes müsse man davon ausgehen, dass bei ihm die freie Willensbildung im Tatzeitpunkt aufgehoben gewesen sei. (...) Der Sachverständige hat tatsituativ und aktuell eine chronifizierte psychotische Störung (drogeninduzierte Psychose gemäß ICD-10-GM 2021: F 19.5) sowie eine ausgeprägte Wesens- und Persönlichkeitsänderung (sogenannter ‚Residualzustand‘ infolge Polytoxikomanie, gemäß ICD-10-GM 2021: F 19.7) diagnostiziert, die jeweils allein und im Zusammenwirken die vom Gesetzgeber geforderten Kriterien einer krankhaften seelischen Störung erfüllen, wobei die überdauernden paranoid-halluzinatorischen, kognitiv-mnestischen und affektiven Störungen, vor allem auch der Impulskontrolle, eine tatsituativ nahezu aufgehobene Kritik- und Urteilsfähigkeit und Fähigkeit zur freien Willensbildung begründen, was mindestens die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit bedeute. Darüber hinaus sei eine psychotisch bedingte Aufhebung der Einsichtsfähigkeit aufgrund der im Rahmen der Beweisaufnahme nachgewiesenen akuten Einflüsse einer paranoid-halluzinatorischen Symptomatik gegeben.“ Wegen dieses Krankheitsbildes bestehe eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades, dass der Beschuldigte in Zukunft weitere gleichgelagerte rechtswidrige Taten begehe. 5 2. Diese Ausführungen ermöglichen dem Revisionsgericht keine ausreichende Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 63 StGB zutreffend angenommen worden sind. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.