KORE631932020 ECLI:DE:BGH:2020:011020BVZA10.20.0 BGH 5. Zivilsenat 20201001 V ZA 10/20 Beschluss § 116 S 1 Nr 2 ZPO vorgehend OLG München, 14. April 2020, Az: 8 U 4200/19vorgehend LG München I, 28. Juni 2019, Az: 34 O 23656/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Prozesskostenhilfe: Allgemeines Interesse an der Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung einer Immobiliengesellschaft Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. I. 1 Die Klägerin ist eine GmbH. Gegenstand ihres Unternehmens ist der Erwerb von Grundstücken und Vermietungsobjekten im Wohn- und Gewerbebereich auf eigene Rechnung sowie deren Verwaltung. Gesellschafter der Klägerin sind irische Privatpersonen. Im Jahr 2010 verkaufte sie an die Beklagte ein bebautes Grundstück. Unter Berufung auf eine in dem Kaufvertrag vereinbarte Klausel über die Erhöhung des Kaufpreises bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen verlangt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von 1.292.720 € nebst Zinsen an die A. . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage der Beklagten die Klägerin zur Zahlung von 82.030,19 € nebst Zinsen verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Klägerin beantragt Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde. II. 2 Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen, unter denen einer juristischen Person Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, nicht vorliegen. 3 1. Eine inländische juristische Person oder parteifähige Vereinigung erhält gemäß § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Durch das Erfordernis des allgemeinen Interesses soll verhindert werden, dass mittellose Verbände eigene wirtschaftliche Interessen auf Kosten der Allgemeinheit verwirklichen. Der Anwendungsbereich des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO beschränkt sich daher auf Sachverhalte, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen können. Ein allgemeines Interesse im Sinne dieser Vorschrift kann angenommen werden, wenn außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in Mitleidenschaft gezogen würde, die Vereinigung gehindert würde, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhinge, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl von Arbeitsplätzen ein allgemeines Interesse besteht. Diese Voraussetzungen können auch erfüllt sein, wenn eine erfolgreiche Rechtsverfolgung die Befriedigung einer Vielzahl von Kleingläubigern ermöglichen würde (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2019 - II ZR 56/18, ZInsO 2019, 1840 Rn. 7, 8 mwN). 4 2. Dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen i.S.d. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO zuwiderlaufen würde, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.