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BGH StB 17/22

KORE631962022 ECLI:DE:BGH:2022:180522BSTB17.22.0 BGH 3. Strafsenat 20220518 StB 17/22 Beschluss § 94 Abs 1 StPO, § 98 Abs 2 S 1 StPO, § 110 Abs 1 StPO, § 162 StPO, § 169 Abs 1 S 2 StPO, § 304 Abs 1 St

§ 304Abs. 5 Rechtsschutzbedürfnis 1 mw

N). 10

  1. bb)Für die nach § 110 StPO zur Durchsicht sichergestellten Datenträger gilt im Ergebnis Entsprechendes. Ist - wie hier - eine richterliche Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht nach § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO analog ergangen, so ist allein diese als beschwerdefähig anzusehen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 27. Juni 2018 - 2 BvR 1405/17 u.a., NJW 2018, 2385 Rn. 59; vom 9. Mai 2019 - 2 BvQ 46/19, juris Rn. 5). 11 Die unter II. 1.
  2. b)
  3. aa)aufgezeigten Grundsätze sind auf die Maßnahme nach § 110 StPO zwar nicht ohne Weiteres übertragbar. Denn das Sichtungsverfahren, bei dem die im Rahmen einer Durchsuchung gefundenen und zur Ermittlungsbehörde verbrachten Gegenstände auf ihre Beweiseignung und Beschlagnahmefähigkeit überprüft werden, ist als Zwischenstadium der endgültigen Entscheidung über die Beschlagnahme vorgelagert. Es ist noch Teil der fortdauernden Durchsuchung (BVerfG, Beschluss vom 30. November 2021 - 2 BvR 2038/18, juris Rn. 44 mwN; BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2018 - StB 4/18, juris Rn. 10; vom 20. Mai 2021 - StB 21/21, NStZ 2021, 623 Rn. 10 ff.). Betroffene können die Sicherstellung deshalb grundsätzlich mit der Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung angreifen - wird sie aufgehoben, entzieht dies der vorläufigen Sicherstellung regelmäßig die Grundlage - oder analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO eine erstinstanzliche Entscheidung herbeiführen (BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2017 - 2 BvQ 27/17, juris Rn. 5 mwN; BGH, Beschluss vom 20. Mai 2021 - StB 21/21, NStZ 2021, 623 Rn. 9 mwN; dazu, dass ggf. durch Auslegung zu ermitteln ist, welches Ziel der Beschuldigte mit seinem Antrag verfolgt, s. BGH, Beschluss vom 18. November 2021 - StB 6 und 7/21, juris Rn. 3). 12 Vorliegend hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs auf Antrag des Generalbundesanwalts in entsprechender Anwendung von § 98 Abs. 2 Satz 1, 2 StPO jedoch bereits über die vorläufige Sicherstellung zum Zweck der Durchsicht nach § 110 Abs. 1 StPO entschieden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2003 - StB 7/03,

§ 105Abs. 1 Durchsuchung 3). Damit ist ein Beschluss gefasst worden, der seinerseits nach § 304 Abs. 1, 5 St

PO beschwerdefähig ist (BGH, Beschlüsse vom

  1. Juli 2018 - StB 4/18, juris Rn. 10; vom
  2. Mai 2021 - StB 21/21, NStZ 2021, 623 Rn. 6). Der insoweit vorgesehene Rechtsschutz verdient in solchen Fällen den Vorzug. Denn der nach § 98 Abs. 1 StPO zuständige Richter ist regelmäßig sachverhaltsnäher als das Beschwerdegericht. Seine Entscheidung ist zudem aktueller; sie kann auch tatsächliche Entwicklungen nach Erlass des Durchsuchungsbeschlusses berücksichtigen. Dies entspricht zudem der Rechtslage im Haftrecht, wo der Beschuldigte nur die jeweils letzte Haftentscheidung anfechten kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  3. Juli 2021 - 2 BvR 575/21, juris Rn. 65; BGH, Beschluss vom
  4. April 2016 - StB 5/16, juris Rn. 8; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,
  5. Aufl., § 117 Rn. 8 mwN). Die Gründe der Durchsicht müssen mit denen für die Anordnung der Durchsuchung auch nicht vollständig identisch sein; im Detail können andere Voraussetzungen bestehen als für die Durchsuchungsanordnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  6. November 2021 - 2 BvR 2038/18, juris Rn. 46 mwN). Außerdem kann so der Gefahr sachlich widersprechender Entscheidungen begegnet werden, die im Fall der Konkurrenz zwischen Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung und richterlicher Entscheidung über die vorläufige Sicherstellung nach § 110 Abs. 1 StPO möglich wären (vgl. insgesamt BGH, Beschluss vom
  7. August 1995 - StB 33/95,

§ 304Abs.

5 Rechtsschutzbedürfnis 1). 13 2. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass der Durchsuchungsanordnung (§§ 102, 105 StPO) lagen vor. 14

  1. a)Es bestand ein auf konkreten Tatsachen beruhender Verdacht einer Straftat nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB (zum nach st. Rspr. für Durchsuchungen erforderlichen Verdachtsgrad und den anzuwendenden Maßstäben s. etwa BGH, Beschluss vom 30. November 2021 - StB 37/21, juris Rn. 6 mwN). Nach Erkenntnissen aus Überwachungsmaßnahmen unterhielt der Beschuldigte Kontakte mit Personen, die zum Zeitpunkt des Verbots Mitglieder von "Combat 18" waren. Er organisierte mehrere gemeinsame Treffen, die der Fortsetzung der Vereinigungstätigkeit von "Combat 18" dienten. Anlässlich einer Zusammenkunft am 20. November 2021 in E. wurde unter den Mitbeschuldigten offen thematisiert, dass die Veranstaltung eine "Wiederbetätigung" sei. Der Beschuldigte bezeichnete sich selbst im Gespräch mit seiner Lebensgefährtin im November 2021 als "Mitglied bei Combat 18". Am 26. Januar 2022 erläuterte er ihr, dass er am kommenden Wochenende eine Aufnahmeprüfung eines Anwärters in die Gruppierung abnehmen müsse. Ein Mitbeschuldigter hatte hierfür bereits "Fragen" vorbereitet. Nach den Erkenntnissen zum Beitritt von Mitgliedern vor dem Verbot besteht der theoretische Teil der Aufnahmeprüfung in die Vereinigung aus Fragen zu "Combat 18" und zum Nationalsozialismus, die es korrekt zu beantworten gilt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen. Der Beschuldigte stellt den Tatverdacht im Übrigen nicht in Abrede. 15
  2. b)Die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts und damit auch diejenige des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs ist gemäß § 142a Abs. 1 Satz 1, § 120 Abs. 2 Nr. 1, § 74a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 GVG gegeben. Die Sache hat besondere Bedeutung (vgl. zum Maßstab BGH, Beschlüsse vom 22. September 2016 - AK 47/16, juris Rn. 23; vom 10. November 2016 - StB 33/16, juris Rn. 25; vom 13. Januar 2009 - AK 20/08, BGHSt 53, 128 Rn. 33 ff.). Dies ergibt sich im Einzelnen aus den Ausführungen in der Einleitungsverfügung des Generalbundesanwalts vom 29. April 2021. Die Gruppe zählte vor dem Verbot wenigstens 20 Personen. Sie ist nationalsozialistisch, rassistisch, fremdenfeindlich und antisemitisch ausgerichtet, verbreitet ein Klima der Einschüchterung und ist bestrebt, die gewaltbereite rechtsradikale Szene in Deutschland unter ihrem Namen zu vereinen. Der Beschuldigte erhebt nach den polizeilichen Erkenntnissen insoweit einen Führungsanspruch. 16
  3. c)Die Anordnung der Durchsuchung entsprach - auch unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Belange des Beschuldigten - dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. 17
  4. aa)Sie war zur Ermittlung der Tat geeignet und erforderlich, da unter den gegebenen Umständen zu erwarten war, dass die Durchsuchung zum Auffinden von Gegenständen führen würde, mit deren Hilfe eine Strafbarkeit des Beschuldigten nachgewiesen oder dieser entlastet werden konnte. Der Umstand, dass die Ermittlungsbehörden bereits über andere Beweismittel verfügten, stellt entgegen seiner Rechtsauffassung die Erforderlichkeit der Maßnahme nicht in Frage. 18
  5. bb)Die angeordnete Durchsuchung stand zudem in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der aufzuklärenden Straftat und der Stärke des Tatverdachts. Das Gewicht der in Rede stehenden Gruppierung in der rechtsradikalen Szene und die von ihr ausgehende Gefahr sind erheblich. Auf die Ausführungen zur besonderen Bedeutung des Falles, die zur Übernahme des Verfahrens durch den Generalbundesanwalt geführt hat, wird verwiesen. Der Beschuldigte war der Rädelsführerschaft verdächtig. Entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift steht eine erhebliche Straferwartung im Raum. 19 3. Soweit der Beschuldigte schließlich die Art und Weise der Durchsuchung als unverhältnismäßig beanstandet - er moniert zum Beispiel, dass die Wohnungstür aufgebrochen und mit dem Erschießen seiner Hunde gedroht worden sei -, hat er zutreffend einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog gestellt, für den der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zuständig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 1 BGs 148/17,

§ 36Abs.

2 Durchsuchungsbeschluss 1). Schäfer Berg Erbguth http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE631962022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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