BGH, Beschluss vom 18.05.2022 – StB 17/22 – Beschwerde gegen eine richterlichen Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung zwecks Durchsicht Die Beschwerde des Beschuldigten…
KORE631962022 ECLI:DE:BGH:2022:180522BSTB17.22.0 BGH 3. Strafsenat 20220518 StB 17/22 Beschluss § 94 Abs 1 StPO, § 98 Abs 2 S 1 StPO, § 110 Abs 1 StPO, § 162 StPO, § 169 Abs 1 S 2 StPO, § 304 Abs 1 StPO, § 304 Abs 5 StPO DEU Bundesrepublik Deutschland Beschwerde gegen eine richterlichen Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung zwecks Durchsicht Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2022 (3 BGs 168/22) wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
I.
1 Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschwerdeführer und Mitbeschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot. Der Beschuldigte habe als Rädelsführer den organisatorischen Zusammenhalt der Vereinigung "Combat 18 Deutschland" in der Bundesrepublik aufrechterhalten, obwohl diese Gruppierung seit Oktober 2020 wegen ihrer Ausrichtung gegen die verfassungsgemäße Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung unanfechtbar verboten sei, strafbar nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB.
2 Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 30. März 2022 die Durchsuchung der Person des Beschuldigten, seiner mitgeführten Sachen sowie der von ihm genutzten Wohn- und Nebenräume zum Zweck der Sicherstellung näher beschriebener Beweismittel angeordnet, insbesondere von Mobiltelefonen und Computern.
3 Am 6. April 2022 führten Beamte des Bundeskriminalamtes und des Landeskriminalamtes Thüringen die Maßnahme aus. Sie fanden zahlreiche Beweismittel auf, darunter Mobiltelefone und andere Speichermedien sowie Kleidungsstücke und Utensilien mit einem "C 18" Symbol, die der anwesende Beschuldigte nicht freiwillig herausgab. Die elektronischen Datenträger wurden zum Zwecke der Durchsicht vorläufig sichergestellt, die übrigen Gegenstände beschlagnahmt. Am 14. April 2022 stellte der Generalbundesanwalt beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs einen Antrag auf Bestätigung dieser Maßnahmen.
4 Unter dem 21. April 2022 hat der Beschuldigte gegen den Durchsuchungsbeschluss Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Maßnahme sei weder erforderlich noch verhältnismäßig gewesen. Er hat beantragt, "die Durchsuchungsanordnung und die durchgeführte Beschlagnahme und Sicherstellung dem Asservatenverzeichnis vom 6.4.2022 genannten Gegenstände aufzuheben und diese dem Beschuldigten zurückzugeben". Neben der Beschwerde begehrt der Beschuldigte nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog gerichtliche Entscheidung über die Art und Weise des Vollzugs der Durchsuchungsanordnung.
5 Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat der Beschwerde am 25. April 2022 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Nachfolgend hat er am 9. Mai 2022 den Antrag des Generalbundesanwalts dahin beschieden, dass er die vorläufige Sicherstellung der Speichermedien zum Zweck der Durchsicht gemäß § 94 Abs. 1, § 98 Abs. 2 Satz 2 (entsprechend), §§ 102, 110 Abs. 1 und 3, §§ 162, 169 Abs. 1 Satz 2 StPO angeordnet und die Beschlagnahme der übrigen Gegenstände gemäß § 94 Abs. 1 und 2, § 98 Abs. 2 Satz 1, §§ 162, 169 Abs. 1 Satz 2 StPO bestätigt hat.
II.
6 Das Rechtsmittel ist gemäß § 304 Abs. 5 StPO zulässig, aber unbegründet, soweit es sich gegen die Durchsuchungsanordnung richtet. Soweit der Beschuldigte die Herausgabe seiner Sachen verlangt, ist die Beschwerde unzulässig. Für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Art und Weise der Durchführung der Durchsuchung ist der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zuständig.
7 1. a) Das Rechtsmittel richtet sich zum einen gegen die Durchsuchungsanordnung als solche. Seiner Zulässigkeit steht insoweit nicht entgegen, dass die Maßnahme inzwischen vollzogen ist. Eine bereits eingelegte Beschwerde ist in diesem Fall als auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung gerichtet anzusehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 1997 - 2 BvR 817/90 u.a., BVerfGE 96, 27, 38 ff.; BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2014 - StB 10/14, juris Rn. 3 mwN; vom 9. Februar 2021 - StB 9 u.10/20, juris Rn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 65. Aufl., § 105 Rn. 15).
8
9
10
11 Die unter II. 1. b) aa) aufgezeigten Grundsätze sind auf die Maßnahme nach § 110 StPO zwar nicht ohne Weiteres übertragbar. Denn das Sichtungsverfahren, bei dem die im Rahmen einer Durchsuchung gefundenen und zur Ermittlungsbehörde verbrachten Gegenstände auf ihre Beweiseignung und Beschlagnahmefähigkeit überprüft werden, ist als Zwischenstadium der endgültigen Entscheidung über die Beschlagnahme vorgelagert. Es ist noch Teil der fortdauernden Durchsuchung (BVerfG, Beschluss vom 30. November 2021 - 2 BvR 2038/18, juris Rn. 44 mwN; BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2018 - StB 4/18, juris Rn. 10; vom 20. Mai 2021 - StB 21/21, NStZ 2021, 623 Rn. 10 ff.). Betroffene können die Sicherstellung deshalb grundsätzlich mit der Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung angreifen - wird sie aufgehoben, entzieht dies der vorläufigen Sicherstellung regelmäßig die Grundlage - oder analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO eine erstinstanzliche Entscheidung herbeiführen (BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2017 - 2 BvQ 27/17, juris Rn. 5 mwN; BGH, Beschluss vom 20. Mai 2021 - StB 21/21, NStZ 2021, 623 Rn. 9 mwN; dazu, dass ggf. durch Auslegung zu ermitteln ist, welches Ziel der Beschuldigte mit seinem Antrag verfolgt, s. BGH, Beschluss vom 18. November 2021 - StB 6 und 7/21, juris Rn. 3).
12 Vorliegend hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs auf Antrag des Generalbundesanwalts in entsprechender Anwendung von § 98 Abs. 2 Satz 1, 2 StPO jedoch bereits über die vorläufige Sicherstellung zum Zweck der Durchsicht nach § 110 Abs. 1 StPO entschieden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2003 - StB 7/03, BGHR StPO § 105 Abs. 1 Durchsuchung 3). Damit ist ein Beschluss gefasst worden, der seinerseits nach § 304 Abs. 1, 5 StPO beschwerdefähig ist (BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2018 - StB 4/18, juris Rn. 10; vom 20. Mai 2021 - StB 21/21, NStZ 2021, 623 Rn. 6). Der insoweit vorgesehene Rechtsschutz verdient in solchen Fällen den Vorzug. Denn der nach § 98 Abs. 1 StPO zuständige Richter ist regelmäßig sachverhaltsnäher als das Beschwerdegericht.
Seine Entscheidung ist zudem aktueller; sie kann auch tatsächliche Entwicklungen nach Erlass des Durchsuchungsbeschlusses berücksichtigen. Dies entspricht zudem der Rechtslage im Haftrecht, wo der Beschuldigte nur die jeweils letzte Haftentscheidung anfechten kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2021 - 2 BvR 575/21, juris Rn. 65; BGH, Beschluss vom 21. April 2016 - StB 5/16, juris Rn. 8; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 117 Rn. 8 mwN). Die Gründe der Durchsicht müssen mit denen für die Anordnung der Durchsuchung auch nicht vollständig identisch sein; im Detail können andere Voraussetzungen bestehen als für die Durchsuchungsanordnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. November 2021 - 2 BvR 2038/18, juris Rn. 46 mwN).
Außerdem kann so der Gefahr sachlich widersprechender Entscheidungen begegnet werden, die im Fall der Konkurrenz zwischen Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung und richterlicher Entscheidung über die vorläufige Sicherstellung nach § 110 Abs. 1 StPO möglich wären (vgl. insgesamt BGH, Beschluss vom 3. August 1995 - StB 33/95, BGHR StPO § 304 Abs. 5 Rechtsschutzbedürfnis 1).
13 2. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass der Durchsuchungsanordnung (§§ 102, 105 StPO) lagen vor.
14
15
16
17
18
19 3. Soweit der Beschuldigte schließlich die Art und Weise der Durchsuchung als unverhältnismäßig beanstandet - er moniert zum Beispiel, dass die Wohnungstür aufgebrochen und mit dem Erschießen seiner Hunde gedroht worden sei -, hat er zutreffend einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog gestellt, für den der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zuständig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 1 BGs 148/17, BGHR StPO § 36 Abs. 2 Durchsuchungsbeschluss 1).
Schäfer Berg Erbguth http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE631962022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public