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BGH 2 StR 64/21

KORE631992022 ECLI:DE:BGH:2022:300322B2STR64.21.0 BGH 2. Strafsenat 20220330 2 StR 64/21 Beschluss § 345 Abs 2 StPO vorgehend BGH, 30. März 2022, Az: 2 StR 64/21, Beschlussvorgehend LG Wiesbaden, 1. J

§ 345Abs.

2 Begründungsschrift 6). Es genügt daher regelmäßig nicht, dass in einer Revisionsbegründung auf eigene schriftliche Ausführungen des Angeklagten Bezug genommen bzw. die Begründungsschrift zum Inhalt der Niederschrift erklärt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Juni 1996 - 3 StR 88/96, aaO; vom 22. Januar 1988 - 3 StR 533/87,

§ 345Abs. 2 Begründungsschrift 2; Bay

ObLG, NStZ-RR 1996, 312, jeweils mwN). 6 b) Letzteres ist hier der Fall. Zwar weist das Protokoll vom

  1. Oktober 2020 aus, dass die von dem Angeklagten verfasste neunseitige Revisionsbegründung „von der unterzeichnenden Rechtspflegerin geprüft und die Form als zweckmäßig erachtet“ worden ist. Andererseits enthält das Protokoll den Hinweis, dass die Rechtspflegerin „aufgrund der Corona-Pandemie und des daraus folgenden Gebots der Minimierung von Kontakten [...] darauf verzichtet (hat), die Begründung des Erschienenen aufzunehmen“. Die als Anlage der Erklärung zu Protokoll der Rechtsantragsstelle beigefügte − juristisch laienhafte − Revisionsbegründung, die keinerlei Modifikation durch die Rechtspflegerin erfahren hat, offenbart grundsätzliche Missverständnisse des Verfahrensablaufs. Teilweise lässt das Vorbringen keinen Bezug zum Revisionsverfahren erkennen. Angesichts dessen bestehen erhebliche Zweifel, dass die Rechtspflegerin gestaltend an der Revisionsbegründung mitgewirkt und die volle Verantwortung für deren Inhalt übernommen hat (vgl. zur Verantwortungsübernahme durch einen Verteidiger BGH, Beschluss vom
  2. November 1999 - 3 StR 385/99,

§ 345Abs. 2 Begründungsschrift 6; vgl. auch Nr. 150 Ri

StBV). 7

  1. c)Der Angeklagte ist hierauf sowie auf die Möglichkeit eines weiteren Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und die Unzulässigkeit seines bisherigen Wiedereinsetzungsantrags vom 1. Juni 2021 durch Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 17. Januar 2022 hingewiesen worden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. September 2006 - 2 BvR 1612/06, juris Rn. 6 f. und 9). Einen weiteren Wiedereinsetzungsantrag hat er nicht gestellt. 8 3. Die vom Verteidiger des Angeklagten wirksam mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision führt lediglich zu einer Abänderung der Einziehungsentscheidung und zur Nachholung der Anrechnungsentscheidung nach § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 StGB für die in der Dominikanischen Republik erlittene Freiheitsentziehung. Im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg. 9
  2. a)Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs sowie der Kompensationsentscheidung zur rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung haben aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Mai 2021 aufgezeigten Gründen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 10
  3. b)Hingegen bedarf die Einziehungsentscheidung der Korrektur. Zudem ist die Urteilsformel um den Anrechnungsmaßstab für die vom Angeklagten in dieser Sache in der Dominikanischen Republik erlittene Freiheitsentziehung zu ergänzen. 11
  4. aa)Die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten ist auf einen Betrag von 1.299.660,50 € (anstelle von 1.339.580 €), insoweit gesamtschuldnerisch haftend, zu reduzieren. Der Angeklagte hat in den vollendeten 20 Betrugsfällen 1.389.050,50 € erlangt. Hiervon sind insgesamt 58.590 € an mehrere Geschädigte zurückgeflossen, so dass deren Ansprüche in dieser Höhe erloschen sind (§ 73e Abs. 1 Satz 1 StGB). Schließlich müssen 30.800 € in Abzug gebracht werden, die das Landgericht unmittelbar als Tatertrag (§ 73 Abs. 1 StGB) bei dem als Gesamtschuldner haftenden Mitangeklagten T. eingezogen hat. 12
  5. bb)Der Senat kann hier ferner entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab für die von dem Angeklagten in der Dominikanischen Republik erlittene kurzfristige Freiheitsentziehung selbst bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - 3 StR 255/09, NStZ-RR 2009, 370). Er setzt diesen, dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend, auf 1:3 fest (vgl. Senat, Beschluss vom 25. April 2007 - 2 StR 25/07, wistra 2007, 306). 13 4. Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit sämtlichen Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Franke Appl Zeng Grube Schmidt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE631992022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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