KORE632112020 ECLI:DE:BGH:2020:280920BXIZB9.20.0 BGH
- Zivilsenat 20200928 XI ZB 9/20 Beschluss § 9 Abs 1 KapMuG, § 20 Abs 1 S 4 KapMuG, § 20 Abs 2 S 1 KapMuG, § 20 Abs 3 S 1 KapMuG, § 21 Abs 1 S 2 KapMuG, § 575 Abs 1 ZPO vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg,
- Juni 2020, Az: 14 Kap 12/16vorgehend LG Hamburg,
- November 2016, Az: 304 OH 4/16nachgehend BGH,
- September 2021, Az: XI ZB 9/20, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtsbeschwerde im Kapitalanlegermusterverfahren: Beteiligung der übrigen Musterbeklagten nach Bestimmung eines Musterrechtsbeschwerdegegners; Voraussetzungen für die erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde Die Musterbeklagte zu 2, die M. GmbH, wird zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt. Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen: Gegen den Musterentscheid des
- Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom
- Juni 2020 (Az.: 14 Kap 12/16) ist beim Bundesgerichtshof (Az.: XI ZB 9/20) durch den Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt worden. I. 1 Das Oberlandesgericht hat am
- Juni 2020 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am
- Juli 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid hat der Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist am
- Juli 2020 eingegangen. II. 2 Nach Anhörung des Musterklägers und der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 2, die M. GmbH, nach billigem Ermessen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Die übrigen Musterbeklagten sind nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beitreten. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begründen. III. 3 Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom
- Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 4 Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG). Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Ettl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE632112020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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