KORE632132017 ECLI:DE:BGH:2017:210617BVIIZR41.17.0 BGH 7. Zivilsenat 20170621 VII ZR 41/17 Beschluss § 26 Nr 8 ZPOEG vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 17. Januar 2017, Az: 6 U 40/15vorgeh
§ 26Nr.
8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom
- Juni 2016 - VI ZR 152/16 Rn. 6 m.w.N.; Beschluss vom
- Juni 2014 - II ZR 195/13 Rn. 4). Insbesondere ist der Beschwerdeführer gehindert, neue Angaben zur Bewertung eines Feststellungsbegehrens zu machen,
§ 26Nr.
8 EGZPO zu überschreiten, wenn dieser Vortrag in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden hat (vgl. BGH, Beschluss vom
- Oktober 2016 - III ZR 300/15 Rn. 5 i.V.m. Rn. 9 ff.; Beschluss vom
- Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3). 12
- Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze rechtfertigt das Vorbringen der Beklagten in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung eine Festsetzung des Werts der Beschwer auf über 20.000 € nicht; vielmehr sind der Wert der mit der beabsichtigten Revision der Beklagten geltend zu machenden Beschwer und der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - entsprechend der Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren seitens des Berufungsgerichts - auf 19.500 € festzusetzen. 13 Das Landgericht hat den Streitwert für die erste Instanz im Urteil vom
- März 2015 auf 44.650 € festgesetzt, wobei von dieser Summe - entsprechend der erstinstanzlichen Antragstellung der Klägerin - 11.250 € auf die Kostenvorschussklage und 33.400 € auf die Klage betreffend den merkantilen Minderwert entfallen. In der Berufungsinstanz haben sich die Parteien gegen die genannte Streitwertfestsetzung seitens des Landgerichts bis zur Verkündung des Berufungsurteils nicht gewandt. Vielmehr ist mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom
- März 2015 Kostenausgleichsantrag auf der Grundlage des Streitwerts in Höhe von 44.650 € für das erstinstanzliche Klageverfahren gestellt worden; hierzu haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schriftsatz vom
- Juli 2015 Stellung genommen, wobei sie ebenfalls den Streitwert in Höhe von 44.650 € für das erstinstanzliche Klageverfahren zugrunde gelegt haben. 14 Das Berufungsgericht hat den Streitwert für die Berufungsinstanz in der mündlichen Verhandlung vom
- November 2016 auf 19.500 € festgesetzt, wobei von dieser Summe 7.500 € auf die Kostenvorschussklage im in der Berufungsinstanz noch streitigen Umfang und 12.000 € auf die Klage betreffend den merkantilen Minderwert entfallen. Erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz und nach Verkündung des Berufungsurteils hat die Beklagte im Rahmen der mit Schriftsatz vom
- März 2017 eingelegten Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Berufungsgerichts vom
- November 2016 auf der Grundlage neuen Vorbringens geltend gemacht, der Streitwert sei in Abänderung dieses Beschlusses auf 24.500 € festzusetzen. Auf diese neuen Angaben zur Bemessung des Streitwerts kann sich die Beklagte indes nicht berufen,
§ 26Nr.
8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom
- Juli 2015 - VI ZA 11/15 Rn. 3, zu neuen Angaben im Rahmen einer nach Verkündung des Berufungsurteils eingelegten Streitwertbeschwerde). Aus den von der Beschwerde herangezogenen Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom
- Dezember 2016 - II ZR 368/15 Rn. 2 und vom
- Juni 2016 - I ZR 112/15 Rn. 9 ergibt sich nichts Abweichendes. 15 Im Streitfall braucht nicht entschieden zu werden, ob die in einem Vorschussurteil regelmäßig enthaltene Feststellung, dass den Auftragnehmer eine Nachschusspflicht trifft, falls der ausgeurteilte Vorschuss nicht ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom
- September 2008 - VII ZR 204/07, BauR 2008, 2041 Rn. 8 m.w.N. = NZBau 2009, 120; Beschluss vom
- Februar 2015 - VII ZR 176/14, BauR 2015, 1009 Rn. 7 = juris Rn. 8), im Einzelfall eine Erhöhung des Streitwerts der Vorschussklage - und entsprechend der Beschwer des zur Vorschusszahlung verurteilten Beklagten - über den Wert des bezifferten Zahlungsantrags hinaus rechtfertigen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom
- Oktober 1991 - XII ZR 81/91, NJW-RR 1992, 698, juris Rn. 6 f., zur Beschwer bei Häufung von Leistungs- und (Zwischen-)Feststellungsklage). Denn Vortrag der Parteien, der eine Bewertung einer solchen, in der Verurteilung zum Kostenvorschuss enthaltenen Feststellung erlauben würde, hat in den Tatsacheninstanzen bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht keinen Niederschlag gefunden; bei dieser Lage ist es der Beklagten und Beschwerdeführerin verwehrt, nachträglich Angaben zur Bewertung der genannten Feststellung zu machen,
§ 26Nr.
8 EGZPO zu überschreiten. Entsprechendes gilt für das ebenfalls neue Vorbringen, zu den Mängelbeseitigungskosten gehörten auch die Kosten für das Ausräumen und spätere Einräumen der Halle einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche für einen Produktionsstillstand für mehrere Tage. Eick Kartzke Graßnack Sacher Borris http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE632132017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public