← Deutschland

BGH 3 StR 481/21

KORE632132022 ECLI:DE:BGH:2022:050522U3STR481.21.0 BGH 3. Strafsenat 20220505 3 StR 481/21 Urteil § 174 Abs 1 StGB vom 21.01.2015, § 176 Abs 1 StGB vom 21.01.2015, § 184h Nr 1 StGB vorgehend LG Bad Kr

§ 178Abs. 1 Sexuelle Handlung 9 Rn. 20, 22; vom 20. Dezember 2007 - 4 St

R 459/07,

§ 184f. Sexuelle Handlung 2 Rn. 9; Beck

OK StGB/Ziegler, 52. Ed., § 184h Rn. 3 ff.; LK/Laufhütte/Roggenbuck, StGB, 12. Aufl., § 184g Rn. 5 ff.; Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 184h Rn. 6 ff.; SSW-StGB/Wolters, 5. Aufl., § 184h Rn. 2; Matt/Renzikowski/Eschelbach, StGB, 2. Aufl., § 184h Rn. 5 f.; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 184h Rn. 3 ff., jeweils mwN). 10

  1. b)Nach diesen Maßstäben stellt das Verhalten des Angeklagten bereits unter Heranziehung ausschließlich objektiver Kriterien eine sexuelle Handlung dar. 11 In die im Einzelfall anzustellende Gesamtbetrachtung ist dabei zugunsten der Annahme eindeutigen Sexualbezugs einzustellen, dass es sich bei dem Anus des Geschädigten um einen intimen Körperbereich handelte, der zudem - wenn auch aus der Situation geschuldeten Gründen - unbekleidet war. Ebenfalls für einen eindeutigen Sexualbezug des Geschehens spricht die diesen Bereich betonende Körperhaltung des Geschädigten, der von dem Angeklagten bäuchlings über seine Knie gelegt worden war. Weiter setzte der Angeklagte den Schlauch derart fest zwischen den Pobacken an, dass Wasser in das Körperinnere eindringen konnte, was zugleich eine Penetration darstellt. Schließlich kommt die vorherige Ankündigung des Vorhabens seitens des Angeklagten hinzu ("ich steck dir den mal hinten rein"). Bei dieser Sachlage bedarf es eines Rückgriffs auf eine - hier nach den Feststellungen nicht gegebene - sexuelle Intention oder sogar Erregung des Angeklagten zur Begründung eines entsprechenden Sexualbezugs nicht mehr. Dass dem im Ausgangspunkt spielerischen Geschehen auf dem Hausgrundstück etliche weitere Personen beiwohnten, darunter die Mutter und die Geschwister des geschädigten Kindes, kann auf Grundlage ausschließlich der äußeren Gegebenheiten - der Angeklagte bezog die Anwesenden von sich aus in den Vorgang ein, indem er den Geschädigten diesen gegenüber verspottete - nicht zu einer anderen Beurteilung führen. 12
  2. c)Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass sich der Angeklagte des eindeutigen Sexualbezuges seines Verhaltens bewusst war. Dies genügt für den entsprechenden Vorsatz (vgl. BGH, Urteile vom 24. September 1980 - 3 StR 255/80, BGHSt 29, 336, 338; vom 10. Mai 1995 - 3 StR 150/95,

§ 178Abs. 1 Sexuelle Handlung 8). 13 2. Eine Änderung des Schuldspruchs im Hinblick auf § 176a Abs. 2 Nr. 1 St

GB aF bzw. § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2, § 225 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB ist nicht veranlasst. Zwar trügen die Feststellungen des Landgerichts die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten auch wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, gefährlicher Körperverletzung und Misshandlung von Schutzbefohlenen und stünde § 265 StPO einer solchen Erweiterung des Schuldspruchs jedenfalls deshalb nicht entgegen, weil die genannten Vorwürfe sämtlich bereits mit der Anklageschrift erhoben worden waren. Allerdings macht der Senat unter Berücksichtigung der hier gegebenen Umstände des Einzelfalles von der Möglichkeit einer Schuldspruchänderung (vgl. hierzu KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 354 Rn. 15 mwN) keinen Gebrauch. Berg Paul Erbguth Kreicker Voigt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE632132022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.