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BGH 5 StR 432/19

KORE632142019 ECLI:DE:BGH:2019:081019B5STR432.19.0 BGH 5. Strafsenat 20191008 5 StR 432/19 Beschluss § 32a StPO vom 17.12.2018, § 41a Abs 1 S 1 StPO vom 18.07.2017, § 41a Abs 2 StPO vom 18.07.2017, §

m Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

tragen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in neun Fällen, schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen und Verabredung

m schweren Bandendiebstahl

einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung von Wertersatz angeordnet. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. 2 1. Die Revision ist

lässig. Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht worden. Sie wurden durch den Verteidiger entsprechend den Vorgaben des hier

r Anwendung kommenden § 41a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO in der Fassung vom 18. Juli 2017 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 der „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen“ (SächsEJustizVO, SächsGVBl. 2014 Nr. 7, S. 291) als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen bei der elektronischen Poststelle des Landgerichts Zwickau eingereicht. 3 Nach § 15 EGStPO, § 1 der „Verordnung der Sächsischen Staatsregierung

r Festlegung von Übergangsregelungen

m Einreichen elektronischer Dokumente nach § 15 des Einführungsgesetzes

r Strafprozessordnung und § 134 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten“ (SächsGVBl. 2017, S. 663) richtet sich die Einreichung elektronischer Dokumente bei den Strafgerichten in Sachsen bis 31. Dezember 2019 nicht nach § 32a StPO, sondern nach § 41a StPO. Bis dahin gilt die „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen“ (SächsEJustizVO, SächsGVBl. 2014 Nr. 7, S. 291, 294). 4 Nach diesen Bestimmungen ist es

lässig, mehrere elektronische Dokumente mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur

versehen (vgl.

r alten Rechtslage BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - VI ZB 7/13, BGHZ 197, 209, Rn. 8 ff.,

§ 130aZPO a

F; BFHE 215, 47, S.52 f.,

§ 77aFGO a

F; BVerwG NJW 2011, 695, 696,

§ 55aVw

GO aF; Bacher, NJW 2015, 2753, 2754; BeckOK StPO/Valerius,

  1. Ed.,
  2. Juli 2019, § 41a Rn. 11; aA Müller, NJW 2015, 822, 823). 5 Die auf der Grundlage von § 32a Abs. 2 Satz 2 StPO

r Bestimmung eines geeigneten technischen Rahmens erlassene Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) und damit auch das in § 4 Abs. 2 ERVV normierte Verbot der sogenannten Containersignatur (vgl. dazu BGH, Beschluss vom

  1. Mai 2019 - XII ZB 573/18, Rn. 14 ff.; BSG, Beschluss vom
  2. Mai 2018 - B 12 KR 26/18 B, Rn. 5 ff.; BVerwG, Beschluss vom
  3. September 2018 - 2 WDB 3/18, Rn. 8 ff.; BAG, Beschluss vom
  4. August 2018 - 2 AZN 269/18, Rn. 4 ff.; ebenso: Bacher, MDR 2019, 1, 6; BeckOK StPO/Valerius, aaO, § 32a Rn. 10) gelten in Ansehung ihrer Entstehungsgeschichte lediglich für die Neuregelung des § 32a StPO, nicht auch für § 41a StPO. Etwas Abweichendes ist auch nicht § 1 Abs. 1 SächsEJustizVO

entnehmen, der zwar ebenfalls auf die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung verweist, dies nach seiner Systematik aber nur für den Regelungsbereich des § 32a StPO. 6

  1. Die Revision ist indes aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom
  2. August 2019 unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Sander Schneider König Mosbacher Köhler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE632142019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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