m Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
tragen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in neun Fällen, schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen und Verabredung
m schweren Bandendiebstahl
einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung von Wertersatz angeordnet. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. 2 1. Die Revision ist
lässig. Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht worden. Sie wurden durch den Verteidiger entsprechend den Vorgaben des hier
r Anwendung kommenden § 41a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO in der Fassung vom 18. Juli 2017 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 der „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen“ (SächsEJustizVO, SächsGVBl. 2014 Nr. 7, S. 291) als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen bei der elektronischen Poststelle des Landgerichts Zwickau eingereicht. 3 Nach § 15 EGStPO, § 1 der „Verordnung der Sächsischen Staatsregierung
r Festlegung von Übergangsregelungen
m Einreichen elektronischer Dokumente nach § 15 des Einführungsgesetzes
r Strafprozessordnung und § 134 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten“ (SächsGVBl. 2017, S. 663) richtet sich die Einreichung elektronischer Dokumente bei den Strafgerichten in Sachsen bis 31. Dezember 2019 nicht nach § 32a StPO, sondern nach § 41a StPO. Bis dahin gilt die „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen“ (SächsEJustizVO, SächsGVBl. 2014 Nr. 7, S. 291, 294). 4 Nach diesen Bestimmungen ist es
lässig, mehrere elektronische Dokumente mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur
versehen (vgl.
r alten Rechtslage BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - VI ZB 7/13, BGHZ 197, 209, Rn. 8 ff.,
F; BFHE 215, 47, S.52 f.,
F; BVerwG NJW 2011, 695, 696,
GO aF; Bacher, NJW 2015, 2753, 2754; BeckOK StPO/Valerius,
r Bestimmung eines geeigneten technischen Rahmens erlassene Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) und damit auch das in § 4 Abs. 2 ERVV normierte Verbot der sogenannten Containersignatur (vgl. dazu BGH, Beschluss vom
entnehmen, der zwar ebenfalls auf die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung verweist, dies nach seiner Systematik aber nur für den Regelungsbereich des § 32a StPO. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.