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BGH VIa ZR 385/23

KORE632212023 ECLI:DE:BGH:2023:110923UVIAZR385.23.0 BGH 6a. Zivilsenat 20230911 VIa ZR 385/23 Urteil vorgehend OLG Stuttgart, 16. März 2023, Az: 24 U 2125/22vorgehend LG Stuttgart, 7. Juli 2022, Az: 2

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 692/2008 scheitere bereits daran, dass es sich bei diesen Normen nicht um Schutzgesetze handele. II. 7 Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand. 8

  1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB mangels vorsätzlichen (und sittenwidrigen) Verhaltens der für sie handelnden Repräsentanten verneint hat. Das Berufungsgericht hat zu Recht erwogen, dass eine arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde und ein entsprechendes Unrechtsbewusstsein der für die Beklagte handelnden Repräsentanten indiziert wäre, wenn eine im Fahrzeug des Klägers verbaute Einrichtung ausschließlich im Prüfstand die Abgasreinigung verstärkt aktivierte (vgl. BGH, Beschluss vom
  2. Februar 2022 - VII ZR 602/21, juris Rn. 15 und 25; Beschluss vom
  3. April 2022 - VII ZR 720/21, juris Rn. 25; Beschluss vom
  4. September 2022 - VII ZR 471/21, MDR 2022, 1340 Rn. 10). Es hat jedoch greifbare Anhaltspunkte für eine solche vom Kläger behauptete Funktionsweise nicht festzustellen vermocht. Hieran ist der Senat gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. 9
  5. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen der Verwendung des Thermofensters oder der KSR aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht verneint werden. 10 Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom

  1. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 29 bis 32, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). 11 Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen Schadensersatzes" verneint (vgl. BGH, Urteil vom
  2. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger nach § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom

  1. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom
  2. Juli 2023 - III ZR 267/20, ZIP 2023, 1903 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.). Die Einwände der Revisionserwiderung gegen die dogmatische Herleitung eines solchen Anspruchs geben dem Senat weder Anlass, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abzugehen, noch - wie von der Revisionserwiderung gefordert - ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten (vgl. nur BGH, Urteil vom
  3. Juni 2023, aaO, Rn. 27 ff.; anders LG Duisburg, Beschlüsse vom
  4. Juli 2023 - 1 O 55/19, 1 O 73/20 und 1 O 223/20, jeweils juris). Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines Differenzschadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. 12 Das Berufungsurteil hat gleichwohl mit der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Maßgabe insoweit Bestand, als der Kläger in der Berufungsinstanz zuletzt Zinsen aus einem höheren Betrag als 23.768,88 € und die Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten begehrt hat. Insoweit ist die Berufung nicht zulässig, weil die Begründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht genügt. 13 Danach muss die Berufungsbegründung, soweit sich der Berufungsführer (wie hier mit Ausnahme seines Begehrens auf Wegfall des Zug-um-Zug-Vorbehalts, das der Kläger auch im Wege der Anschlussberufung hätte einführen können) gegen seine Beschwer aus der erstinstanzlichen Entscheidung wendet, die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Zur Darlegung der Rechtsverletzung gehört die aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom
  5. September 2022 - XI ZB 7/22, NJW-RR 2022, 1578 Rn. 5). Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand muss sich die Rechtsmittelbegründung grundsätzlich auf alle Teile der angefochtenen Entscheidung erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (z.B. BGH, Urteil vom
  6. Juni 2015 - II ZR 166/14, NJW 2015, 3040 Rn. 11 mwN; Beschluss vom
  7. November 2017 - XII ZB 414/17, FamRZ 2018, 283 Rn. 9). Eine einheitliche Begründung genügt nur, wenn sich der Angriff gegen einen Rechtsgrund richtet, der in dem angegriffenen Urteil hinsichtlich aller Ansprüche als durchgreifend angesehen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom
  8. Januar 2021 - III ZR 127/19, BGHZ 228, 115 Rn. 11 f. mwN). 14 Diesen Anforderungen wird die Berufung, soweit der Kläger durch die Begrenzung des Zinsanspruches aus einem Betrag in Höhe von 23.768,88 € und die Klageabweisung hinsichtlich vorgerichtlicher Anwaltskosten beschwert ist, nicht gerecht. Die ausschließliche Bezugnahme auf das Vorbringen erster Instanz und die dort eingereichten Schriftsätze reicht nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom
  9. Januar 2015 - VI ZB 40/14, NJW-RR 2015, 511 Rn. 7; Beschluss vom
  10. Mai 2020 - IX ZB 62/18, NJW 2020, 2119 Rn. 11; Beschluss vom
  11. September 2020 - VI ZB 92/19, VersR 2021, 860 Rn. 8). IV. 15 Im Übrigen ist das Berufungsurteil gemäß § 562 Abs. 1 ZPO in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang aufzuheben, weil es sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Insbesondere ist das Zahlungsbegehren entgegen den Einwänden der Revisionserwiderung nicht insgesamt unbegründet, weil der Senat mit dem Landgericht von einer geschätzten Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 250.000 km auszugehen hätte. 16 Das Landgericht hat die Beklagte zwar zur Zahlung von 23.768,88 € verurteilt und dabei eine Nutzungsentschädigung auf Basis einer geschätzten Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 250.000 km in Abzug gebracht. Damit steht nicht rechtskräftig fest, dass der Kläger sich eine entsprechend berechnete Nutzungsentschädigung anrechnen lassen muss. Vielmehr handelt es sich insoweit um einen unselbständigen Rechnungsposten innerhalb eines einheitlichen vom Kläger geltend gemachten Schadens (vgl. BGH, Beschluss vom
  12. Februar 2014 - II ZR 191/12, juris Rn. 9). Der tatrichterlichen Entscheidung des Berufungsgerichts, in welcher Höhe Nutzungsvorteile anzurechnen sind, kann der Senat nicht vorgreifen. 17 Der Senat verweist die Sache daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück, das dem Kläger Gelegenheit zu geben haben wird, zur Berechnung seines Schadens auf der Grundlage des Urteils des Senats vom
  13. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259) näher vorzutragen. Menges Möhring Götz Rensen Vogt-Beheim http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE632212023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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