KORE632232020 ECLI:DE:BGH:2020:281020BIVZR17.20.0 BGH 4. Zivilsenat 20201028 IV ZR 17/20 Beschluss § 28 Abs 2 S 2 VVG, § 139 Abs 2 ZPO, Art 103 Abs 1 GG vorgehend OLG Frankfurt, 12. Dezember 2019, Az: 7 U 48/19vorgehend LG Wiesbaden, 15. Februar 2019, Az: 9 O 157/18nachgehend BGH, 19. November 2020, Az: IV ZR 17/20, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Deckungsprozess gegen eine Wohngebäudeversicherung wegen eines Leitungswasserschadens: Gehörsverletzung des Berufungsgerichts bei Abweichung von der in einem rechtlichen Hinweis geäußerten Rechtsauffassung im Urteil Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Dezember 2019 zugelassen, soweit die Berufung hinsichtlich des Zahlungsantrags in Höhe von 55.000 € nebst Zinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zurückgewiesen worden ist, und das Urteil in diesem Umfang gemäß § 544 Abs. 9 ZPO sowie im Kostenpunkt aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands für die Gerichtskosten 12.000 € und für die außergerichtlichen Kosten 67.000 € mit der Maßgabe, dass letztere im Verhältnis zur Beklagten nur in Höhe von 18% anzusetzen sind (§ 97 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048). 1 I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen eines Leitungswasserscha-dens in einem ihm gehörenden Mehrfamilienhaus auf Leistungen aus einer Wohngebäudeversicherung in Anspruch. 2 In den Vertrag einbezogen waren "... Allgemeine Bedingungen für die ... Mehrfamilienhaus Police (... 2008)", in denen es unter anderem heißt: "§ 43 Wie wird die Entschädigung errechnet? 1. Ersetzt werden im Versicherungsfall bei 1.1. zerstörten oder beschädigten Wohn- oder gemischt genutzten Gebäuden, zu Wohn- oder Gewerbezwecken genutzten Nebengebäuden oder sonstigen Sachen die ortsüblichen Wiederherstellungskosten oder die notwendigen Reparaturkosten (Neuwert) bei Eintritt des Versicherungsfalles ... 1.2. zerstörten oder beschädigten Garagen, Carports sowie Anbauten und Nebengebäuden, die nicht Wohn- bzw. Gewerbezwecken dienen, die ortsüblichen Wiederherstellungskosten oder die notwendigen Reparaturkosten (Neuwert) bei Eintritt des Versicherungsfalles, wenn ihr Zeitwert am Schadentag noch mindestens 50 Prozent des Neuwertes beträgt. Ist der Zeitwert niedriger, wird die Entschädigung auf Zeitwertbasis errechnet. Der Zeitwertschaden errechnet sich aus der Entschädigung nach Nr. 1.1. abzüglich des Minderwertes aufgrund von Alter und Abnutzung; ... 11. In der Neuwertversicherung erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. ... ..." 3 Im Januar 2017 kam es im Versicherungsobjekt zum frostbedingten Platzen eines Heizungsrohres im Heizungsraum im Erdgeschoss des Hauses. Mehrere Wasserleitungen sowie die Wasseruhr im Heizungskeller platzten auf, der Heizkessel wurde komplett zerstört und es traten erhebliche Wassermengen aus. 4 Mit seiner Klage hat der Kläger Ersatz der Reparaturkosten - im Berufungsverfahren zuletzt noch in Höhe von 67.338,87 € - nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangt sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte alle weiteren, im Zusammenhang mit dem Schadenereignis stehenden Kosten zu erstatten habe. 5 II. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger grob fahrlässig gegen vertragliche Obliegenheiten verstoßen habe, indem er eine genügende Beheizung des Objekts nicht durch eine Kontrolle sichergestellt habe. Sein Verschulden wiege so schwer, dass ein etwaiger Anspruch um 100% zu kürzen sei. 6 Seine dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: 7 Das Landgericht sei zu Recht von einer Obliegenheitsverletzung des Klägers ausgegangen; denn er habe die Beheizung des versicherten Gebäudes nicht genügend häufig kontrolliert. Die Beklagte sei daher gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG zur Leistungskürzung berechtigt. Allerdings bestünden Zweifel, ob eine Kürzung auf null gerechtfertigt sei. Dies könne aber letztlich dahinstehen, weil der Kläger zur Schadenhöhe nicht hinreichend vorgetragen habe. 8 Den Neuwertanteil könne er nach § 43 Ziff. 11 ... 2008 nur ersetzt verlangen, wenn die Wiederherstellung fristgerecht gesichert sei. Das gelte auch bei bloßer Beschädigung der Sache. Der Kläger, der den Ersatz der vollständigen Reparaturkosten ohne Berücksichtigung von Alter und Abnutzung, mithin den Neuwert verlange, habe jedoch weder zur fristgerechten Wiederherstellung noch zum Zeitwertschaden vorgetragen. 9 Der Feststellungsantrag sei bereits unzulässig, weil es an einem feststellungsfähigen, gegenwärtigen Rechtsverhältnis fehle. Er sei aber auch unbegründet, nachdem eine Verurteilung zu den vom Leistungsantrag umfassten Kosten nicht habe erfolgen können. 10 Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der er den Zahlungsantrag noch in Höhe von 55.000 € nebst Zinsen und Kosten und den Feststellungsantrag in vollem Umfang weiterverfolgt. 11 III. Die Beschwerde hat hinsichtlich des weiterverfolgten Zahlungsantrags Erfolg und führt in diesem Umfang gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt insoweit den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). 12 1. Zu Unrecht wendet sich der Kläger allerdings gegen die Auffassung des Berufungsgerichts zur Auslegung und Anwendbarkeit des § 43 Ziff. 11 ... 2008. Das Berufungsgericht ist auch unter dem Gesichtspunkt des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) revisionsrechtlich unbedenklich von der Wirksamkeit der vertraglichen Regelung ausgegangen. 13 Das Berufungsgericht hat aber gegen seine Hinweispflicht aus § 139 Abs. 2 ZPO verstoßen und dadurch zugleich den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.