KORE632242019 ECLI:DE:BGH:2019:091019B1STR400.19.0 BGH 1. Strafsenat 20191009 1 StR 400/19 Beschluss § 73 Abs 1 StGB, § 73d Abs 2 StGB, § 73e Abs 1 StGB, § 349 Abs 2 StPO, § 349 Abs 4 StPO vorgehend LG Essen, 28. Mai 2019, Az: 21 KLs 5/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Ausschluss der Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgrund eines Verzichts durch den Angeklagten 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. Mai 2019 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhehlerei in acht Fällen, wobei er in sechs Fällen gewerbsmäßig handelte, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Weiter wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 218.240 Euro angeordnet. 2 Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützt wird. Das Rechtsmittel hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 3 Die Einziehungsentscheidung des Landgerichts begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken und kann daher keinen Bestand haben. 4 1. Das Landgericht hat die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 218.240 Euro damit begründet, dass der Angeklagte bei den verfahrensgegenständlichen Taten insgesamt 14.080 Stangen unversteuerter Zigaretten erhalten hat, für die er einen vereinbarten Preis von 15,50 Euro pro Stange bezahlt hat. Gleichzeitig stellt das Landgericht aber auch fest, dass im Rahmen einer Durchsuchung beim Angeklagten ein Bargeldbetrag von 32.245 Euro beschlagnahmt werden konnte (UA S. 14). Ebenfalls wurde ein Fahrzeug der Marke Audi A7 gepfändet. Der Angeklagte hat auf die Rückgabe des Bargeldes sowie des Erlöses aus dem Verkauf des Audi A7 verzichtet (UA S. 15). 5 2. Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht einen teilweisen Ausschluss der Einziehung im Hinblick auf den vom Angeklagten erklärten Verzicht nicht erörtert. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.