BGH, Beschluss vom 20.11.2018 – VIII ZR 112/18 – Streitwertbemessung: Klage auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen und Gewährung des Zutritts zur Mietwohnung Der Senat…
KORE632272018 ECLI:DE:BGH:2018:201118BVIIIZR112.18.0 BGH 8. Zivilsenat 20181120 VIII ZR 112/18 Beschluss § 3 ZPO, § 9 ZPO vorgehend LG Düsseldorf, 19. März 2018, Az: 21 S 102/16vorgehend AG Düsseldorf, 2. Dezember 2016, Az: 58 C 9/16nachgehend BGH, 7. Januar 2019, Az: VIII ZR 112/18, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Streitwertbemessung: Klage auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen und Gewährung des Zutritts zur Mietwohnung Der Senat beabsichtigt, die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen und den Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 4.483,24 € festzusetzen.
1 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unstatthaft, weil der Wert des geltend gemachten Beschwerdegegenstands nicht - wie von § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO gefordert - 20.000 € übersteigt.
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3 Diese Grundsätze gelten nicht nur für Klagen auf Zustimmung zu einer beabsichtigten Mieterhöhung nach § 558 ZPO, sondern auch für Klagen auf Zahlung des nach einer Modernisierung auf den Mieter umlagefähigen Mietaufschlags sowie für eine im Falle des Streits über die Duldung der beabsichtigten Modernisierungsmaßnahmen einer solchen Erhöhung vorgeschaltete Duldungsklage. Denn für die Heranziehung des § 9 ZPO spielt die Klageart keine Rolle (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2000 - XII ZR 314/99, aaO). Dementsprechend hat sich in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum die Auffassung durchgesetzt, dass auch in solchen Fällen § 9 ZPO für die Bemessung der Rechtsmittelbeschwer maßgebend ist (vgl. etwa LG Berlin, ZMR 1999, 554; Schneider/Herget/Kurpat, Streitwertkommentar, 14. Aufl. Rn. 3830; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 9 Rn. 1; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 15. Aufl., § 9 Rn. 3 [zur Duldung von Instandsetzungsmaßnahmen]).
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6 Hinzuzurechnen ist der Wert der Beschwer für den Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten auf Ersatz verzögerungsbedingter Mehrkosten. Dieser ist gemäß § 3 ZPO - entsprechend dem von der Klägerin in der Klageerweiterung angegebenen und von den Vorinstanzen bei ihrer Streitwertbemessung berücksichtigten Interesse - mit 1.000 € zu bemessen. Die Klägerin hat insoweit in ihrer Klageerwiderung eine Kostensteigerung von 8 % der Baukosten in Höhe von 31.665,47 € angenommen und von dem sich insoweit ergebenden Betrag von 2.553,20 € einen Bruchteil von 2/5 angesetzt und hieraus einen Betrag von 1.000 € errechnet. Soweit in der Klageschrift abschließend von einem Streitwert von 3.553,20 € die Rede ist, hat die Klägerin dabei versehentlich neben dem für den Antrag auf Zutrittsgewährung zur Fertigung eines Kontrollaufmaßes in Ansatz gebrachten Streitwert von 1.000 € die Zwischensumme von 2.553,20 € berücksichtigt anstatt des abgerundeten 2/5-Bruchteils. Die Gesamtbeschwer der Klägerin beläuft sich damit auf 13.191,34 € und unterschreitet folglich deutlich die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist damit wegen ihrer Unstatthaftigkeit als unzulässig zu verwerfen.
7 2. Im Einklang mit der Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen ist der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mit 4.483,24 € zu bemessen. Bezüglich der Duldungsklage einschließlich der beiden Anträge auf Zutrittsgewährung beläuft sich der Streitwert gemäß § 41 Abs. 5 GKG auf 3.483,24 € (12 x 290,27 €). Hinzu kommt gemäß § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO ein Betrag von 1.000 € für den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.
8 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger Dr. Schmidt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE632272018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public