BGH, Beschluss vom 26.09.2019 – 5 StR 456/19 – Tatertragseinziehung: Verzicht auf sichergestelltes Bargeld; Verweigerung der Annahme der Verzichtserklärung durch die…
KORE632322019 ECLI:DE:BGH:2019:260919B5STR456.19.0 BGH 5. Strafsenat 20190926 5 StR 456/19 Beschluss § 73c StGB vom 13.04.2017 vorgehend LG Hamburg, 13. Mai 2019, Az: 632 KLs 1/19vorgehend BGH, 11. Dezember 2018, Az: 5 StR 198/18, Beschlussvorgehend LG Hamburg, 20. Dezember 2017, Az: 615 KLs 5/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Tatertragseinziehung: Verzicht auf sichergestelltes Bargeld; Verweigerung der Annahme der Verzichtserklärung durch die Staatsanwaltschaft 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Mai 2019 dahingehend geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 127.820 Euro angeordnet wird.
1 Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang am 20. Dezember 2017 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vierzehn Fällen, bewaffneten Betäubungsmittelhandels in nicht geringer Menge und wegen Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit Besitz von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt und hiervon zwei Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt erklärt; zudem hatte es die „Einziehung in Höhe eines Geldbetrages“ von 139.200 Euro unter Anrechnung näher bezeichneter Vermögensgegenstände angeordnet, auf welche der Angeklagte in der Hauptverhandlung verzichtet hatte. Nachdem der Senat das Urteil im Schuldspruch abgeändert und im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben hatte (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 198/18, BGHSt 63, 305), hat das Landgericht nunmehr erneut die Einziehung „in Höhe eines Geldbetrages von 139.200 Euro“ angeordnet. Das auf nicht ausgeführte Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel hat den in der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Die Berechnung des Einziehungsbetrags unterliegt durchgreifenden rechtlichen Bedenken, soweit das Landgericht nicht den Wert des sichergestellten Bargelds in Höhe von 11.380 Euro in Abzug gebracht hat.
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6 Das Landgericht ist zwar beiläufig in den Urteilsgründen der Auffassung der Staatsanwaltschaft beigetreten, die den Angeklagten als Nichtberechtigten angesehen und hiermit ihre nachträgliche Verweigerung einer Annahme seiner ursprünglichen Verzichtserklärung begründet hat. Hierfür genügt deren Einschätzung, dass es sich bei dem sichergestellten Geld „hochwahrscheinlich“ um Einnahmen aus Drogenverkäufen handele, nicht. Nach dem Rechtsgedanken des § 1006 Abs. 1 und 2 BGB wird das Eigentum des Besitzers an einer Sache vermutet. Die Widerlegung dieser Vermutung erfordert - nicht anders als in den Fällen der erweiterten Einziehung von Taterträgen gemäß § 73a StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. April 2018 - 3 StR 63/18, und vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 381 f. mwN; Fischer, StGB 66. Aufl., § 73a Rn. 6 f.) - eine sichere Überzeugung von der deliktischen Herkunft des Geldes, hier aus (anderweitigen) Drogengeschäften.
7 Eine solche hat die Strafkammer allerdings gerade nicht gewonnen. Vielmehr hat sie - wie bereits das Landgericht im ersten Rechtsgang - nur unter Heranziehung der Vorschrift des § 73c StGB „einen Geldbetrag“ eingezogen, der dem Wert der Taterträge entspricht. Damit ist sie davon ausgegangen, dass keine unmittelbar aus Drogengeschäften herrührenden Erlöse mehr vorhanden sind. Denn der Anwendungsbereich der Wertersatzeinziehung nach § 73c StGB ist erst dann eröffnet, wenn die Einziehung des ursprünglich Erlangten nicht möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - 1 StR 591/18).
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9 2. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Mutzbauer Schneider Berger RiBGH Prof. Dr. Mosbacherist infolge Urlaubs an derUnterschriftsleistunggehindert.
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