KORE632352019 ECLI:DE:BGH:2019:250919BIVZR247.18.0 BGH 4. Zivilsenat 20190925 IV ZR 247/18 Beschluss § 19 Abs 1 VVG, § 19 Abs 2 VVG, § 19 Abs 3 S 1 VVG, § 21 VVG vorgehend OLG München, 28. September 2018, Az: 25 U 851/18vorgehend LG Landshut, 9. Februar 2018, Az: 73 O 3522/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Nachträgliche Vertragsanpassung wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 25. Zivilsenat - vom 28. September 2018 gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Streitwert: bis 9.000 € 1 I. Der Kläger verlangt von dem beklagten Versicherer, eine im Wege der Vertragsanpassung gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 VVG nachträglich in seine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung aufgenommene Ausschlussklausel wieder aus dem Vertrag herauszunehmen und sämtliche durch die nachträgliche Vertragsanpassung eingetretenen Änderungen rückgängig zu machen. 2 Er schloss gemäß Antrag vom 30. April 2009 bei der Beklagten einen kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrag mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab. Versicherungsbeginn war der 1. Mai 2009, der Versicherungsschein wurde am 11. Mai 2009 ausgestellt. Der Vertragsschluss erfolgte mithilfe eines für die Beklagte tätigen Versicherungsvertreters. In dem Antragsformular wurden die Fragen nach Krankheiten, Funktionsstörungen, Beschwerden und Behandlungen in den letzten fünf Jahren sowie nach (auch ambulanten) Operationen und stationären Aufenthalten in den letzten zehn Jahren, einschließlich der Frage in Ziffer 6.16) nach "Unfälle[n] (unerheblich sind einfache, folgenlos verheilte Knochenbrüche ohne Gelenkbeteiligung)" verneint. 3 Tatsächlich hatte der Kläger im November 2008 eine Fraktur am linken Wadenbein erlitten, aufgrund der er vom 12. November bis zum 16. November 2008 stationär behandelt worden und in der Zeit vom 10. November 2008 bis 13. Januar 2009 arbeitsunfähig erkrankt war. Hiervon erfuhr die Beklagte im Rahmen der Leistungsprüfung wegen einer anderen Erkrankung des Klägers, die in den Jahren 2013 bis 2015 zu Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung führte. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 schloss sie in die Versicherung rückwirkend ab deren Beginn eine besondere Vereinbarung ein, die sämtliche Ansprüche wegen Berufsunfähigkeit vom Versicherungsschutz ausschließt, deren Ursache die Unfallverletzung am linken Außenknöchel des Fußes oder nachgewiesene Folgen dieses Leidens bilden. Zur Begründung berief sie sich auf eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht des Klägers. 4 Der Kläger hat sich in den Vorinstanzen darauf berufen, ihm könne eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung nicht zur Last gelegt werden und die Beklagte sei daher auch nicht zu einer Vertragsanpassung berechtigt. Er habe dem Versicherungsvertreter gegenüber korrekt angegeben, im November 2008 eine Wadenbeinfraktur links erlitten zu haben und deshalb auch in stationärer Behandlung und krankgeschrieben gewesen zu sein. Nach seinem damaligen Kenntnisstand habe es sich um einen komplikationslosen und verheilten Bruch ohne Verletzung des Sprunggelenks gehandelt. Der Versicherungsvertreter habe ihm gesagt, die Fraktur müsse unter diesen Voraussetzungen nicht angegeben werden. Darauf habe er sich verlassen. 5 Das Landgericht hat der Klage in der Hauptsache stattgegeben, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie die Abweisung der Klage weiterverfolgt. 6 II. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Beklagten auf Vertragsanpassung verneint, weil deren Rechte aus § 19 Abs. 4 Satz 2 VVG gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 VVG nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss erloschen seien. Dem stehe der Eintritt des Versicherungsfalles im Jahr 2013, anlässlich dessen die Beklagte von der für die Vertragsanpassung maßgeblichen Fraktur mit Gelenkbeteiligung erfahren habe, nicht entgegen. Denn für die Regulierung des Versicherungsfalles habe diese Information keine Bedeutung gehabt. Die Auslegung von § 21 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 VVG ergebe, dass vor Fristablauf eingetretene Versicherungsfälle den Ablauf der Frist nicht hinderten, sofern sich die Verletzung der Anzeigepflicht auf einen Umstand beziehe, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich sei. 7 III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 8 1. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil seine Auslegung des § 21 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 VVG von der Kommentarliteratur überwiegend abweichend beurteilt werde. Auf diese Frage kommt es im Streitfall jedoch nicht entscheidungserheblich an, so dass ein Revisionszulassungsgrund nicht gegeben ist (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2017 - IV ZR 16/17, VersR 2018, 281 Rn. 12; BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 2013 - VIII ZR 178/12, juris Rn. 4 f.; vom 7. Januar 2003 - X ZR 82/02, BGHZ 153, 254 [juris Rn. 5]). Ein Recht der Beklagten zur Vertragsanpassung nach § 19 Abs. 4 VVG besteht bereits deshalb nicht, weil der Kläger seine vorvertragliche Anzeigeobliegenheit schon objektiv nicht verletzt hat. 9 Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 VVG, auf die die Fristenregelung in § 21 Abs. 3 Satz 1 VVG verweist, entstehen nur dann, wenn der Versicherungsnehmer seine Obliegenheit verletzt, dem Versicherer die ihm bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung bekannten Gefahrumstände anzuzeigen (§ 19 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VVG). Daran fehlt es hier, denn nach den Feststellungen der Vorinstanzen war dem Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung der von der Beklagten in Ziffer 6.16) des Antragsformulars erfragte gefahrerhebliche Umstand einer Gelenkbeteiligung an seinem Knochenbruch nicht bekannt. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.