BGH, Beschluss vom 26.05.2020 – 2 StR 434/19 – Körperverletzung: Verabreichung einer höheren als der ärztlich verordneten Schmerzmedikation an einen sterbenden unheilbar…
KORE632352020 ECLI:DE:BGH:2020:260520B2STR434.19.0 BGH 2. Strafsenat 20200526 2 StR 434/19 Beschluss § 223 StGB, § 228 StGB, § 261 StPO vorgehend LG Darmstadt, 29. Mai 2019, Az: 500 Js 13162/18 - 11 Ks DEU Bundesrepublik Deutschland Körperverletzung: Verabreichung einer höheren als der ärztlich verordneten Schmerzmedikation an einen sterbenden unheilbar Kranken durch einen Pfleger; mutmaßliche Einwilligung des vorübergehend einwilligungsunfähigen Patienten Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. Mai 2019 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
2 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
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4 Aufgrund seiner Schmerzen verordnete sein Arzt „erhebliche Dosen schmerzstillender Medikamente“, darunter auch „Morphin 5 mg, subkutan (maximal alle 4 Stunden)“. Das Morphin hatte der Arzt in Abstimmung mit dem Palliativteam nur vorsorglich verordnet. Es sollte nur dann verabreicht werden, wenn die übrigen Medikamente, keine ausreichende schmerzstillende Wirkung mehr zeigten, insbesondere dann, wenn M. wegen seiner Schluckbeschwerden keine Tabletten und kein Nasenspray mehr einnehmen konnte.
5 Bei Morphin handelt es sich um ein verschreibungspflichtiges, in der Palliativmedizin gebräuchliches Mittel. Krebspatienten können Dosen zwischen fünf und dreißig Milligramm Morphin in einem zeitlichen Abstand von vier bis sechs Stunden „regelkonform“ verabreicht werden. Injiziertes Morphin wirkt nach etwa 20 Minuten schmerzlindernd. Es beruhigt, bewirkt bei dem Schwerkranken eine gewisse Entspannung, führt aber auch zu einer Verflachung der Atmung bis hin zu Atemaussetzern.
6 In der Nacht vom 15. auf den 16. März 2018 hatte der Angeklagte Dienst, zusammen mit der Zeugin A. , einer ungelernten Pflegekraft, in die er sich - unerwidert - verliebt hatte und deren Aufmerksamkeit er zu erregen suchte. Gegen 22.30 Uhr stellte die Zeugin A. fest, dass M. unruhig war und über starke Schmerzen klagte. Sie informierte den Angeklagten, der M. fragte, ob er eine schmerzstillende Spritze wolle. Er bejahte, und der Angeklagte entschied, dem Patienten - der ärztlichen Verordnung entsprechend - fünf Milligramm Morphin subkutan zu injizieren. Aus einer Ampulle zu zehn Milligramm Morphin zog er eine Spritze mit fünf Milligramm Morphin auf. „Den Rest, also die halbvolle Ampulle, zeigte er der Zeugin A. und fragte scheinheilig, was er den(n) nun damit machen solle“, womit er der Zeugin zeigen wollte, „dass er bereit war, das übrig gebliebene Morphin dem Geschädigten zu verabreichen und ihm damit zu helfen, obwohl dies von der ärztlichen Verordnung nicht gedeckt war und obwohl M. - wie der Angeklagte wusste - vorher noch kein Morphin bekommen hatte“. Da die Zeugin auf seine Frage nicht weiter einging, entsorgte er das übrig gebliebene Morphin und verabreichte M. erstmalig Morphin, wie von der ärztlichen Verordnung vorgesehen, was er auch dokumentierte.
7 Die verabreichte Menge von fünf Milligramm wirkte wie beabsichtigt. Im Laufe der Nacht, in Abständen zwischen einer und anderthalb Stunden, sah die Zeugin A. nach M. . Gegen 5.20 Uhr bejahte er durch Kopfbewegungen deren Frage, ob er wieder starke Schmerzen in den Beinen habe. Sie unterrichtete davon den Angeklagten, der ihren Eindruck bei einer Nachschau um 5.30 Uhr allerdings nicht bestätigen konnte, da M. zu diesem Zeitpunkt nicht ansprechbar war.
8 Gegen 6.00 Uhr - kurz vor Ende seiner Schicht - entschied sich der Angeklagte, noch einmal bei M. vorbeizuschauen; er stellte fest, dass der Patient wach war, auf Ansprache reagierte und Schmerzen bejahte. Der Angeklagte entschied sich, erneut eine Spritze mit Morphin zu verabreichen. Bei der Vorbereitung der Spritze war wieder die Zeugin A. zugegen. „Beiden tat der Geschädigte unglaublich leid. Beide wollten nicht sehen, wie er sich quälte und litt. Seinen offensichtlich schlechten Zustand und seine Schmerzen fanden sie - trotz ihrer Erfahrungen in der Pflege - schwer erträglich. Um in dieser belastenden Situation zu zeigen, dass er Verantwortung übernehme und um die Zeugin A. damit zu beeindrucken, fragte der Angeklagte, ob er die ganze Ampulle verabreichen solle.
Die Zeugin A. antwortete nicht. Weil sie nicht ‚nein‘ gesagt hatte, entschied der Angeklagte, die gesamte Ampulle Morphin - also 10 mg - zu verabreichen.“ Ihm war dabei bewusst, dass M. auf die zuvor verabreichte Dosis von fünf Milligramm wie beabsichtigt reagiert hatte; ihm war ebenfalls bewusst, dass von der ärztlichen Verordnung lediglich die Verabreichung von fünf Milligramm Morphin umfasst war, er aber jederzeit einen Arzt hätte anrufen können, der - soweit notwendig - die Dosis hätte erhöhen können. Der Angeklagte wollte jedoch „nun selbst handeln, um die Zeugin A. in dieser Situation mit seiner Tatkraft zu beeindrucken. Dementsprechend war der Wille des Geschädigten für den Angeklagten nicht entscheidend.
Er fragte diesmal nicht, ob er eine Spritze wolle. Erst recht fragte er nicht, ob er eine Spritze mit der doppelten Dosierung wolle. Auch den gesetzlichen Betreuer des Geschädigten befragte der Angeklagte nicht.“ 9 Der Angeklagte injizierte sodann dem nicht an Morphin gewöhnten Geschädigten zehn Milligramm Morphin. Das Schmerzempfinden des Geschädigten ging stärker zurück als es bei der Verabreichung von fünf Milligramm der Fall gewesen wäre; aber auch die Atmung des Geschädigten wurde stärker beeinträchtigt, was der Angeklagte wusste und wollte. Gegenüber der Zeugin A. sagte er, „dass sie ihn nicht verpetzen solle und er ihn, also den Geschädigten, nun ‚weggespritzt‘ habe.“ Sowohl in der Pflegedokumentation als auch im Betäubungsmittelbuch gab der Angeklagte wahrheitswidrig an, dem Geschädigten eine halbe Ampulle Morphin verabreicht und die restliche halbe Ampulle entsorgt zu haben.
10 Am 16. März 2018 gegen 9.30 Uhr, als das verabreichte Morphin in seiner Wirkung bereits nachließ, verstarb der Geschädigte an seinem Krebsleiden; die Morphininjektion um 6.00 Uhr war nicht todesursächlich.
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19 Die Beachtung ärztlicher Anordnungen gehört zwar im Regelfall ebenfalls zu dem, was als gemeinhin vernünftig anzusehen ist. Jedoch kann beim eigentlichen Sterbevorgang unmittelbar vor dem Tod auch die Schmerzbekämpfung mit allen verfügbaren und den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechenden Mitteln als vernünftig und deshalb dem mutmaßlichen Patientenwillen entsprechend anzusehen sein (Senat, Urteil vom 30. Januar 2019 - 2 StR 325/17, BGHSt 64, 69, 80 mwN). Das gilt insbesondere dann, wenn - wie hier festgestellt - die ärztlich verordnete Schmerzmedikation an der Untergrenze des medizinisch Angemessenen gelegen hat. Bei der Gesamtwürdigung ist überdies in den Blick zu nehmen, wie nahe der Patient dem Tode war (BGH, Urteil vom 13. September 1994 - 1 StR 357/94, BGHSt 40, 257, 263). An einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände fehlt es jedoch im angefochtenen Urteil.
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21 3. Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird sich mit Blick auf das Urteil des Senats vom 30. Januar 2019 (2 StR 325/17, BGHSt 64, 69 ff.) gegebenenfalls näher als bisher geschehen mit der Frage der Tatbestandsverwirklichung des § 223 Abs. 1 StGB und des § 29 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b) BtMG zu befassen haben.
Franke Appl Zeng Grube Schmidt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE632352020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public