KORE632532018 ECLI:DE:BGH:2018:101018BVIIZR13.18.0 BGH 7. Zivilsenat 20181010 VII ZR 13/18 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 544 Abs 7 ZPO vorgehend OLG München, 5. Dezember 2017, Az: 9 U 710/14 Bauvorgehend LG München I, 17. Januar 2014, Az: 24 O 961/10 DEU Bundesrepublik Deutschland Gehörsverstoß des Berufungsgerichts: Nichtberücksichtigung von erstinstanzlichem Vortrag des Berufungsbeklagten Der Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird teilweise stattgegeben. Das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Dezember 2017 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 5.147 € nebst Zinsen verurteilt worden sind. Im Umfang der vorstehend genannten Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Ferner wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Dezember 2017 insoweit aufgehoben, als die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von Zinsen in Höhe von mehr als acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 89.763,25 € verurteilt worden sind. Im Übrigen wird die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Dezember 2017 zurückgewiesen. Gegenstandswert: 94.910,25 € Gegenstandswert des zurückverwiesenen Teils: 5.147 € I. 1 Der Kläger verlangt aus eigenem und aus abgetretenem Recht restlichen Werklohn in Höhe von 242.610,25 €. 2 Er ist Inhaber eines in Österreich ansässigen Unternehmens mit der Firmenbezeichnung a1-f. und Geschäftsführer einer slowakischen Gesellschaft. 3 Am 18. Juni/3. Juli 2008 schloss der Kläger als Inhaber des als a1-F. firmierenden Unternehmens mit dem als R. K. e.K. firmierenden Unternehmen einen Bauvertrag über die Lieferung und den Einbau von Fenstern und Toren bei einem inländischen Bauvorhaben in G. 4 Im zweiten Halbjahr 2008 übernahm die Beklagte zu 1 im Wege der Ausgliederung Teile des Vermögens des als R. K. e.K. firmierenden Unternehmens und alle dazugehörigen Passiva und Aktiva. Die Beklagte zu 2 ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1. 5 Mit Rechnung vom 3. September 2008 stellte der Kläger unter Position 3 für ein Tor im Bereich der Hebebühne einen Betrag in Höhe von 5.147 € in Rechnung. 6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 94.910,25 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. September 2015 verurteilt. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. 7 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten, mit der sie die Zulassung der Revision erreichen wollen; sie erstreben die Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Landgerichts. II. 8 Das Berufungsgericht hat unter anderem ausgeführt: 9 Dem Kläger stehe ohne Berücksichtigung der von den Beklagten geltend gemachten Mängelansprüche eine Vergütung in Höhe 242.610,25 € zu. Die Beklagten hätten die grundsätzliche Berechtigung des Werklohnanspruchs nicht bestritten, sondern lediglich die Mangelhaftigkeit der Leistung und die fehlende Abnahmefähigkeit geltend gemacht. Auf der Grundlage der vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen seien Minderungsansprüche der Beklagten in Höhe von 147.700 € gegeben, so dass ein restlicher Vergütungsanspruch des Klägers in Höhe von 94.910,25 € verbleibe. Dieser sei mit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. September 2015 zu verzinsen. III. 10 Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im tenorierten Umfang und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt worden sind, an den Kläger 5.147 € nebst Zinsen zu zahlen. 11 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht als Gehörsverstoß, dass das Berufungsgericht den Einwand der Beklagten, das in der Rechnung vom 3. September 2008 unter Position 3 abgerechnete Tor im Bereich der Hebebühne sei weder bestellt noch vom Kläger geliefert worden, nicht beschieden hat. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.