KORE632632018 ECLI:DE:BGH:2018:181018BVZB178.17.0 BGH 5. Zivilsenat 20181018 V ZB 178/17 Beschluss § 62 Abs 1 FamFG, § 69 Abs 2 FamFG, § 70 Abs 3 S 1 Nr 3 FamFG, § 70 Abs 3 S 2 FamFG vorgehend LG Ulm, 14. Juli 2017, Az: 3 T 24/17vorgehend AG Ulm, 23. Januar 2017, Az: 2 XIV 31/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Erforderlichkeit einer Begründung des Haftanordnungsbeschlusses Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Ulm - 3. Zivilkammer - vom 14. Juli 2017 aufgehoben, soweit die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ulm vom 23. Januar 2017 zurückgewiesen wurde. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. I. 1 Der Betroffene, ein georgischer Staatsangehöriger, wurde von der Polizei am 22. Januar 2017 in Ulm aufgegriffen und in Gewahrsam genommen. 2 Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 23. Januar 2017 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung seiner Abschiebung bis zum 6. März 2017 angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen, der am 6. März 2017 nach Georgien abgeschoben worden ist, hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 14. Juli 2017 zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die beteiligte Behörde beantragt, möchte der Betroffene die Rechtswidrigkeit der Haft festgestellt wissen. II. 3 Nach Auffassung des Beschwerdegerichts sind die mit der Beschwerde gegen die Haftanordnung des Amtsgerichts erhobenen Rügen unbegründet. Das Beschwerdegericht habe den Betroffenen hierauf zuletzt mit Verfügung vom 3. März 2017 hingewiesen, zu der dieser keine Erklärungen mehr abgegeben habe. III. 4 Die mit dem Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 5 1. Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist bereits deshalb aufzuheben, weil er nicht ausreichend mit Gründen versehen ist. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.