(2)Zwar hat die Beklagte durch die Vorlage des mit einem "OK"-Vermerk versehenen Sendeberichts vom 26. November 2018 keinen Nachweis für den ordnungsgemäßen Zugang der Berufungsbegründungsschrift per Telefax erbracht. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die durch einen "OK"-Vermerk belegte ordnungsgemäße Absendung eines Schreibens per Telefax nicht den Anscheinsbeweis für dessen tatsächlichen Zugang beim Empfänger. Der "OK"-Vermerk belegt nur das Zustandekommen der Verbindung, nicht aber die erfolgreiche Übermittlung der Signale an das Empfangsgerät (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1994 - VIII ZR 153/93, WM 1995, 341, 343 f.; Beschlüsse vom 14. Mai 2013 - III ZR 289/12, NJW 2013, 2514 Rn. 11 und vom 8. Oktober 2013 - VIII ZB 13/13, NJW-RR 2014, 179 Rn. 12). 16 Wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht, ist das Berufungsgericht aber seiner Pflicht zur Aufklärung eventueller gerichtsinterner Fehlerquellen nicht in dem hier gebotenen Maße nachgekommen. Ausweislich der dienstlichen Stellungnahme des Anwenderbetreuers soll das Telefaxgerät des Beklagtenvertreters drei Anwahlvorgänge durchgeführt haben, von denen nur der erste und der dritte erfolgreich waren. Im Faxjournal der Poststelle des Landgerichts Leipzig wurden diese beiden Anwahlvorgänge jedoch nicht dokumentiert. Die Telefaxnummer des Beklagtenvertreters wird dort nur einmal mit der Zeitangabe 11.21 Uhr aufgeführt, wobei dieser Vorgang 20 Seiten betroffen haben soll. Ausweislich der dienstlichen Stellungnahme des Anwenderbetreuers handelt es sich bei dem vermerkten Ergebnis "NG" um eine Fehlermeldung. Auch diese Angabe betrifft jedoch weder den ersten noch den dritten Anwahlvorgang, die beide zu einer zumindest teilweisen Übertragung des Telefaxes geführt haben. Dies weckt Zweifel sowohl an der Zuverlässigkeit des Faxjournals als auch an den hierauf aufbauenden Schlussfolgerungen in der Stellungnahme des Anwenderbetreuers. Ebenfalls ungeklärt ist, wie es zur "Auffindung" der Seiten 21 bis 23 der Berufungsbegründungsschrift gekommen ist und warum diese in den vom Empfangsgerät angebrachten Kopfzeilen die Angaben 021/023, 022/023 und 023/023 tragen, obwohl beim dritten Anwahlversuch nur die Seiten 21 bis 23 übertragen worden sein sollen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es für die Fristwahrung maßgeblich nicht auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem die Rechtsmittelbegründungsschrift im Telefaxgerät des Gerichts ausgedruckt worden ist, sondern auf den Zeitpunkt, in dem die gesendeten Signale vom Empfangsgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) wurden (BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2007 - VI ZB 74/06, NJW 2007, 2045 Rn. 12 und vom 17. April 2012 - XI ZB 4/11, juris Rn. 19). Ob dies geschehen ist, lässt sich auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht beurteilen. 17
- b)Außerdem ist das Berufungsgericht im Rahmen seiner Prüfung, ob der Beklagten auf ihren fristgemäß gestellten (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) Antrag hin Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zu gewähren war, ohne ausreichende Berücksichtigung des Beklagtenvortrags davon ausgegangen, dass das Vorbehaltsurteil dem Beklagtenvertreter erst am 27. September 2018 zugestellt worden sei. 18
- aa)Eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist dann als bewirkt anzusehen, wenn der Rechtsanwalt das ihm zugestellte Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen, und dies auch durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses beurkundet. Zustellungsdatum ist also der Tag, an dem der Rechtsanwalt als Zustellungsadressat vom Zugang des übermittelten Schriftstücks Kenntnis erlangt und es empfangsbereit entgegengenommen hat (BGH, Urteil vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 114/05, NJW 2006, 1206 Rn. 8 und Beschluss vom 19. April 2012 - IX ZB 303/11, WM 2012, 1210 Rn. 6). Eine wirksame Zustellung nach § 174 Abs. 1 ZPO erfordert daher regelmäßig, dass der Zustellungsempfänger seinen Willen zur Entgegennahme der Zustellung durch die Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses bekundet und dieses, versehen mit dem Datum des Eingangs des Schriftstücks, an das Gericht zurückreicht (BGH, Urteil vom 14. September 2011 - XII ZR 168/09, BGHZ 191, 59 Rn. 16). Für den Zeitpunkt der Zustellung selbst ist es weder von Bedeutung, wann die Empfangsbestätigung ausgestellt worden ist und welches Datum sie trägt, noch in welcher Form dies geschieht (BGH, Urteil vom 14. Juni 1961 - IV ZR 56/61, BGHZ 35, 236, 239; Senatsbeschluss vom 12. September 2017 - XI ZB 2/17, WM 2017, 2196 Rn. 12). Das Empfangsbekenntnis selbst kann später ausgestellt werden. Das Gesetz verlangt nicht, dass es bei Empfang des Schriftstücks ausgestellt wird. Das Empfangsbekenntnis wirkt, wenn es später ausgestellt wird, auf den Zeitpunkt zurück, in dem der Aussteller das Schriftstück als zugestellt entgegengenommen hat (BGH, Urteil vom 14. Juni 1961 - IV ZR 56/61, aaO). 19 Ein Empfangsbekenntnis erbringt als Privaturkunde im Sinne von § 416 ZPO grundsätzlich den Beweis nicht nur für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt, sondern auch für den Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Unterzeichner und damit für die Zustellung (BGH, Urteil vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 114/05, NJW 2006, 1206 Rn. 8; Beschlüsse vom 19. April 2012 - IX ZB 303/11, WM 2012, 1210 Rn. 6 und vom 25. September 2018 - XI ZB 6/17, juris Rn. 6). Allerdings ist der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben zulässig. Dieser setzt voraus, dass die Beweiswirkung des § 174 ZPO vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein können. Hingegen ist dieser Gegenbeweis nicht schon dann geführt, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist (BGH, Beschlüsse vom 19. April 2012 - IX ZB 303/11, aaO und vom 25. September 2018 - XI ZB 6/17, aaO). 20
- bb)Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht zu Unrecht allein aus dem Umstand, dass der Beklagtenvertreter nach seinem eigenen Vortrag das Empfangsbekenntnis erst am 27. September 2018 unterzeichnet hat, darauf geschlossen, dass eine wirksame Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils erst an diesem Tage erfolgt sei. Vielmehr hätte es ausgehend von dem in dem Empfangsbekenntnis angegebenen Datum 27. September 2018, welches nach dem Vortrag des Beklagtenvertreters mit dem Unterzeichnungsdatum übereinstimmt, den zum Gegenbeweis der Unrichtigkeit dieser Datumsangabe angebotenen Beweismitteln nachgehen müssen. 21 Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend geltend macht, hat der Beklagtenvertreter in seinem Schriftsatz vom 30. Januar 2019 vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass er das Vorbehaltsurteil schon am Nachmittag des 26. September 2018 bei einem Auswärtstermin in H. gelesen habe, nachdem es ihm kanzleiintern digital ab 13.42 Uhr zur Verfügung gestanden habe. Zwischen 15.00 Uhr und 15.45 Uhr habe er seiner Mitarbeiterin Frau F. von H. aus die Anweisung erteilt, die Berufungsbegründungsfrist entsprechend dem Kanzleieingangsstempel ("26. SEP. 2018") auf der Ausfertigung des amtsgerichtlichen Urteils auf den 26. November 2018 zu notieren, was auch so geschehen sei. Ebenfalls noch am 26. September 2018 habe der Beklagtenvertreter mit dem Sohn der Beklagten, dem zuliebe er das Mandat angenommen habe, gesprochen. Am 27. September 2018 habe der Beklagtenvertreter das Empfangsbekenntnis unterzeichnet und dabei übersehen, dass Frau F. als Datum irrtümlich den 27. September 2018 voreingetragen habe. Diese Voreintragung stehe im Widerspruch zu der tags zuvor erfolgten Anweisung zur Fristeneintragung und zu der allgemeinen Weisung des Beklagtenvertreters, dass die Datumsvoreintragung im Empfangsbekenntnis stets den Tag auszuweisen habe, an dem das Urteil tatsächlich zur Kenntnis genommen wurde und dementsprechend auch die Fristeneintragung in Handakte und Fristenbuch erfolgt sei. Darüber hinaus hat der Beklagtenvertreter zutreffend darauf hingewiesen, dass sowohl in der Berufungsschrift als auch in der Berufungsbegründungsschrift von einer Zustellung des Vorbehaltsurteils am 26. September 2018 die Rede ist, und erläutert, warum seine Ausführungen im Schriftsatz vom 30. Januar 2019 von denen im Schriftsatz vom 28. November 2018 abweichen. 22 Da die Argumentation des Berufungsgerichts zu dem von ihm bejahten Verschulden (§ 233 Satz 1 ZPO) des Beklagtenvertreters - ihre Richtigkeit unterstellt - davon abhängig ist, ob die Berufungsbegründungsfrist tatsächlich erst am 27. November 2018 abgelaufen ist, hätte das Berufungsgericht den Beweisantritten des Beklagtenvertreters nachgehen müssen. Wurde das Vorbehaltsurteil nämlich bereits am 26. September 2018 zugestellt und ist infolgedessen die Berufungsbegründungsfrist schon am 26. November 2018 abgelaufen, kann dem Beklagtenvertreter weder eine fehlerhafte Notierung des Zustellungsdatums auf den 26. September 2018 noch der Umstand zum Vorwurf gemacht werden, dass er auf den gerichtlichen Hinweis vom 27. November 2018 nicht unmittelbar eine erneute Übermittlung der Berufungsbegründungsschrift veranlasst hat. 23 2. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO). Entgegen der Anregung der Rechtsbeschwerde erscheint es im Hinblick auf die größere Orts- und Sachnähe angebracht, die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen selbst trifft (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2017 - VIII ZR 224/16, NJW 2017, 2285 Rn. 30 mwN). Das Berufungsgericht wird zunächst aufzuklären haben, ob die Berufungsbegründung vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vollständig per Telefax eingegangen ist, denn über den Wiedereinsetzungsantrag ist erst und nur dann zu entscheiden, wenn nicht feststeht, dass die Beklagte die Berufungsbegründungfrist gewahrt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2003 - VI ZB 77/02, NJW 2003, 2460 und vom 16. Januar 2007 - VIII ZB 75/06, NJW 2007, 1457 Rn. 12). Sollte sich dies nicht erweisen, wird das Berufungsgericht erneut zu prüfen haben, ob der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. In diesem Zusammenhang wird sich das Berufungsgericht dann mit dem Vortrag des Beklagtenvertreters zum genauen Zeitpunkt der Zustellung des Vorbehaltsurteils zu befassen haben. 24 Falls die Berufungsbegründungsfrist tatsächlich bereits am 26. November 2018 geendet haben sollte, dürfte ein der Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden des Beklagtenvertreters im Hinblick auf den "OK"-Vermerk auf dem von ihm vorgelegten Sendebericht und im Hinblick auf die zusätzliche telefonische Nachfrage der Rechtsanwaltsfachangestellten F. bei dem Landgericht Leipzig hier ausscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2016 - VIII ZB 57/15, WM 2016, 1850 Rn. 18 mwN). Sollte die Frist hingegen erst am 27. November 2018 abgelaufen sein, könnte es dem in Leipzig ansässigen Beklagtenvertreter zuzumuten gewesen sein, nach dem Hinweis des Gerichts auf den unvollständigen Eingang des Telefaxes die Berufungsbegründung erneut und eventuell auf einem anderen Weg zu übermitteln (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2011 - IX ZB 218/10, juris Rn. 4 und vom 14. September 2017 - IX ZB 81/16, FamRZ 2017, 1946 Rn. 8). Ellenberger Matthias Menges Derstadt Schild von Spannenberg http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE632642019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public