KORE632672018 ECLI:DE:BGH:2018:201118BXIZR228.18.0 BGH
- Zivilsenat 20181120 XI ZR 228/18 Beschluss § 346 BGB, § 357 Abs 1 S 1 BGB, § 3 ZPO, § 4 Abs 1 Halbs 1 ZPO vorgehend LG Augsburg,
- März 2018, Az: 73 S 3389/17vorgehend AG Augsburg,
- August 2017, Az: 25 C 867/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Wert der Beschwer nach Widerruf eines Darlehensvertrages Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der
- Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom
- März 2018 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 3.584,51 € 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil der Wert der mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). 2 Im Falle eines wirksamen Widerrufs ist das Schuldverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum
- Juni 2014 geltenden Fassung nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln, so dass für den Wert der Beschwer, wenn auf Feststellung geklagt wird, dass sich der Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, die Leistungen maßgeblich sind, die der Darlehensnehmer gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint (Senatsbeschluss vom
- Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 f.). Maßgeblich sind im Fall einer solchen Feststellungsklage die Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf (Senatsbeschlüsse vom
- März 2016 - XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2, vom
- Oktober 2016 - XI ZR 6/16, WM 2016, 2299 Rn. 5, vom
- Januar 2017 - XI ZB 17/16, juris und vom
- Februar 2017 - XI ZR 398/16, juris Rn. 2). 3 Demgegenüber bemisst sich der Wert der Beschwer im Fall eines - wie hier - von der Darlehensnehmerin nach dem Widerruf ihrer Vertragserklärung und der Saldierung der sich aus §§ 346 ff. BGB ergebenden wechselseitigen Rückgewähr- und Herausgabeansprüche aufgrund einer Aufrechnung allein noch erhobenen Anspruchs auf Zahlung des sich zu ihren Gunsten ergebenden Saldos, wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsbeschlüsse vom
- Juli 2018 - XI ZR 613/17, juris Rn. 3 und XI ZR 149/18, juris Rn. 4 sowie vom
- September 2018 - XI ZR 703/17, juris Rn. 3), nach der bezifferten Höhe dieses Saldos (§§ 3, 4 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO). 4 Der neben dem Zahlungsantrag gestellte Antrag auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 473,62 € nebst Zinsen erhöht die Beschwer nicht (§ 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO). Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE632672018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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