BGH, Urteil vom 16.12.2020 – VIII ZR 247/18 – Private Krankenversicherung: Rückforderungsanspruch bezüglich der von dem Versicherungsnehmer für die Herstellung von…
KORE632682021 ECLI:DE:BGH:2020:161220UVIIIZR247.18.0 BGH 8. Zivilsenat 20201216 VIII ZR 247/18 Urteil § 151 BGB, § 157 BGB, § 315 BGB, § 316 BGB, § 433 Abs 2 BGB, § 650 BGB, § 651 BGB vom 02.01.2002, § 812 Abs 1 S 2 Alt 1 BGB, § 818 Abs 3 BGB, § 86 Abs 1 VVG, § 194 Abs 2 VVG, § 4 Nr 14 Buchst b UStG, § 14c UStG, § 17 Abs 1 S 1 UStG, § 17 Abs 7 UStG vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 5. Juli 2018, Az: 4 S 5126/17vorgehend AG Nürnberg, 17. Juli 2017, Az: 12 C 2044/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Private Krankenversicherung: Rückforderungsanspruch bezüglich der von dem Versicherungsnehmer für die Herstellung von patientenindividueller Zytostatika zu Unrecht an das Krankenhaus gezahlten und von diesem an das Finanzamt abgeführten Umsatzsteuer Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 4. Zivilkammer - vom 5. Juli 2018 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussrevision der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin ist eine private Krankenversicherung. Das von der Beklagten betriebene Krankenhaus stellt in seiner hauseigenen Apotheke patientenindividuell sogenannte Zytostatika (Krebsmedikamente zur Anwendung in der Chemotherapie) her, so auch in den Jahren 2012 und 2013 für die Versicherungsnehmer der Klägerin K. und T. . Die Klägerin nimmt die Beklagte als Trägerin des Krankenhauses auf Rückerstattung von Umsatzsteuer, hilfsweise auf Abänderung der erstellten Rechnungen mit der Begründung in Anspruch, die Umsätze aus der Verabreichung patientenindividuell zubereiteter Zytostatika seien umsatzsteuerfrei.
2 Für die Abgabe solcher Medikamente an die genannten Versicherungsnehmer der Klägerin erstellte die Beklagte in den Jahren 2012 und 2013 Rechnungen unter Bezugnahme auf die für die verordneten Medikamente ausgestellten Rezeptformulare, in denen unter der dort vorgedruckten Überschrift "Gesamt-Brutto" die jeweils angesetzten Preise aufgedruckt waren. In diesen Rechnungen sind jeweils der Gesamtnettobetrag, die darauf entfallende Umsatzsteuer nebst Steuersatz sowie der Bruttobetrag angegeben. Die Klägerin erstattete die in Rechnung gestellten Beträge ihren beiden Versicherungsnehmern in tarifgemäßem Umfang vollständig, insbesondere auch hinsichtlich der in den Rechnungen in Höhe von 19 % des jeweiligen Rechnungsbetrags ausgewiesenen Umsatzsteuer von (insgesamt) 4.215,47 €. Die Beklagte führte die nach Vorsteuerabzug verbliebenen Umsatzsteuerbeträge an das Finanzamt ab.
3 Am 24. September 2014 erging ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Aktenzeichen V R 19/11; veröffentlicht in BFHE 247, 369), wonach die im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten Heilbehandlung erfolgte Verabreichung individuell für den einzelnen Patienten von einer Krankenhausapotheke hergestellter Zytostatika als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. b Umsatzsteuergesetz (UStG) (aF; seit 1. Januar 2009: § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG) steuerfrei ist. Unter dem 28. September 2016 folgte ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (Aktenzeichen III C 3 - S 7170/11/10004; veröffentlicht in UR 2016, 891), das auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs sowie - unter anderem - auf die Möglichkeit einer Berichtigung der wegen unrichtigen Ausweises der Steuer geschuldeten Beträge nach dem Umsatzsteuergesetz hinwies.
4 Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin gegen die Beklagte einen auf Bereicherungsrecht gestützten Anspruch aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer K. und T. auf Rückzahlung von insgesamt 4.215,47 € nebst Zinsen, hilfsweise auf Abänderung der gestellten Rechnungen dahin, dass die Umsatzsteuer entfällt, geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte - unter Abweisung der Klage im Übrigen - verurteilt, an die Klägerin 261,52 € nebst Zinsen zu bezahlen; die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, soweit es bisher keinen Erfolg gehabt hat. Die Beklagte will mit ihrer Anschlussrevision eine vollständige Klageabweisung erreichen.
5 Die Revision hat keinen Erfolg; die Anschlussrevision ist dagegen begründet.
A.
6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
7 Der Klägerin stehe ein Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Verbindung mit § 86 Abs. 1, § 194 Abs. 2 VVG lediglich in Höhe von 261,52 € zu.
8 Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts seien vorliegend zwischen der Beklagten und ihren Patienten Festpreise nicht vereinbart worden. Denn es habe nicht dem übereinstimmenden Willen beider Parteien entsprochen, dass eine in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer auch dann zu bezahlen sei, wenn sie materiell-rechtlich nicht geschuldet werde.
9 Mit Urteil vom 24. September 2014 (V R 19/11) habe der Bundesfinanzhof - auch mit Wirkung für die Vergangenheit - entschieden, dass eine Umsatzsteuerpflicht für die Verabreichung patientenindividuell hergestellter Zytostatika nach § 14 Nr.14b UStG nicht bestehe. Diesen Fall hätten die (Vertrags-)Parteien bei Vertragsschluss nicht bedacht, so dass entweder im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung oder nach § 313 Abs. 2 BGB eine nachträgliche Vertragsanpassung vorzunehmen sei.
10 In deren Rahmen sei allerdings zu berücksichtigen, dass sich nach der zitierten Entscheidung des Bundesfinanzhofs die Umsatzsteuerfreiheit allein auf die von der Beklagten erbachten Leistungen beziehe. Der für die patientengerechte Herstellung der Medikamente notwendige Erwerb pharmazeutischer Erzeugnisse durch die Beklagte von Dritten unterliege indes der Umsatzsteuer. In Kenntnis der späteren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hätte sich die Beklagte damit lediglich bereit erklärt, auf den Ansatz von Umsatzsteuer für die von ihr selbst erbrachten Leistungen zu verzichten. Dies betreffe nach den insoweit unwidersprochen gebliebenen Berechnungen der Beklagten lediglich einen Betrag unzutreffend ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von 261,52 €.
11 Dem Umstand, dass die Umsatzsteuer bereits bestandskräftig festgesetzt und von der Beklagten an das Finanzamt abgeführt worden sei, komme für die Entscheidung keine Bedeutung zu, da die Beklagte die Änderung der Steuerfestsetzung beantragen könne. Wenn sie hiervon keinen Gebrauch mache, könne dies nicht zu Lasten der Klägerin gehen, zumal diese keinen Einfluss auf die steuerliche Behandlung der Vorgänge (gehabt) habe.
12 Auch der Einwand der Beklagten, zu erwartende Rechnungskorrekturen zögen bei ihr einen enormen Aufwand nach sich, rechtfertige ein anderes Ergebnis nicht. Der Gesetzgeber habe den Ausweis und die Vereinnahmung der durch den Endverbraucher zu tragenden Umsatzsteuer in die Verantwortung der an der Leistungserbringung beteiligten Unternehmen gelegt. Damit trügen diese auch das Risiko eines unzutreffenden Steuerausweises.
B.
13 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen entscheidungserheblichen Punkten stand. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings einen über den von ihm zugebilligten Betrag hinausgehenden Rückzahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von weiteren 3.953,95 € (zuzüglich Zinsen) aus übergegangenem Recht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB in Verbindung mit § 86 Abs. 1, § 194 Abs. 2 VVG verneint mit der Folge, dass die Revision der Klägerin zurückzuweisen ist. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann dagegen ein Anspruch der Klägerin nach diesen Vorschriften auf Rückzahlung von 261,52 € (derzeit) nicht bejaht werden.
14 I. Zur Revision der Klägerin:
15 Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass im Streitfall zwischen den Versicherungsnehmern der Klägerin und der Beklagten Bruttopreisvereinbarungen zustande gekommen sind. Es hat weiter im Ergebnis richtig erkannt, dass die Vertragsparteien rechtsirrig von einer Umsatzsteuerpflicht der von der Beklagten durch ihre Apotheke erbrachten Leistungen ausgegangen sind mit der Folge, dass die zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen im Hinblick auf die später bekannt gewordene Umsatzsteuerfreiheit der Herstellung und Veräußerung von Zytostatika - unter Umständen (siehe dazu die Ausführungen zur Anschlussrevision der Beklagten unter II) - eine planwidrige Regelungslücke aufweisen könnten, die möglicherweise mit Hilfe einer vom Berufungsgericht auch zutreffend in Betracht gezogenen ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen wäre (vgl. hierzu Senatsurteile vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 115/18, juris Rn. 46 ff., 73, 79 ff., und VIII ZR 189/18, juris Rn. 46 ff., 72, 78 ff.; Senatsurteil vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 360/18, NJW-RR 2020, 1106 Rn. 17, 36, 53 bis 66). Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass die Klägerin im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung allenfalls Rückzahlung eines Teils der Umsatzsteuer verlangen kann.
16 Dies folgt letztlich, auch wenn das Berufungsgericht nicht auf die steuerrechtlichen Mechanismen (Umsatzsteueranmeldung und Vorsteuerabzug), sondern allein auf das daraus folgende wirtschaftliche Ergebnis abgestellt hat, aus dem Umstand, dass die Krankenhäuser - so auch die Beklagte - auf die für den Erwerb der für die Herstellung der Zytostatika notwendigen pharmazeutischen Erzeugnisse von Dritten zu zahlende Vergütung Umsatzsteuer entrichten müssen und dies dann bei ihrer Umsatzsteueranmeldung als Vorsteuer in Abzug bringen können. Zwar ist die Argumentation des Berufungsgerichts, das meint, die vom Bundesfinanzhof für die Verabreichung von Zytostatika bejahte Umsatzsteuerfreiheit beziehe sich nicht auf die Gesamtheit der von den Krankenhäusern für die Verabreichung von Zytostatika in Rechnung gestellten Beträge (siehe aber BFH, aaO Rn. 19, 24), sondern nur auf deren Eigenleistungen, rechtsfehlerhaft. Das von ihm gefundene Ergebnis, wonach die Klägerin höchstens Erstattung von 261,52 € verlangen kann, entspricht vorliegend jedoch, weil es seine Betrachtung letztlich auf den Vortrag der Beklagten zum Vorsteuerabzug stützt, den vom Senat entwickelten Grundsätzen. Danach ist der vereinbarte Preis zwar um die gesamte im Prozess der Herstellung und Verabreichung der Zytostatika angesetzte Umsatzsteuer zu verringern, jedoch ist im Gegenzug der auf Seiten der Krankenhäuser dann entfallende Vorsteuerabzug zu addieren.
17 1. Zwischen den genannten Versicherungsnehmern der Klägerin und der Beklagten sind in Bezug auf die Herstellung und Veräußerung von Zytostatika Werklieferungsverträge nach § 651 BGB aF (heute § 650 BGB) abgeschlossen worden, für die bezüglich der Entgeltpflicht § 433 Abs. 2 BGB gilt (vgl. Senatsurteile vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 7/18, BGHZ 221, 145 Rn. 21, VIII ZR 66/18, juris Rn. 19, VIII ZR 115/18, aaO Rn. 20, und VIII ZR 189/18, aaO Rn. 18; Senatsurteil vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 360/18, aaO Rn. 18). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die den Versicherungsnehmern der Klägerin in Rechnung gestellte Vergütung jeweils die darin eingeschlossene Umsatzsteuer von 19 % enthält und diese damit als unselbständigen Entgeltbestandteil einschließt. Damit ist es entgegen der Auffassung der Anschlussrevision - wenn auch unausgesprochen - davon ausgegangen, dass die Vertragsparteien Bruttopreisabreden getroffen haben (vgl. Senatsurteile vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 7/18, aaO Rn. 25, VIII ZR 66/18, aaO Rn. 23, VIII ZR 115/18, aaO Rn. 24, und VIII ZR 189/18, aaO Rn. 22; vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 360/18, aaO). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.
18 Die zwischen Patienten und einem Krankenhaus bezüglich der Herstellung und Lieferung von Zytostatika getroffenen Vergütungsvereinbarungen sind regelmäßig als Bruttopreisabreden zu werten (Senatsurteile vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 7/18, aaO Rn. 41 ff., VIII ZR 66/18, aaO Rn. 45, VIII ZR 115/18, aaO Rn. 39 ff., und VIII ZR 189/18, aaO Rn. 39 f.). Denn nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist grundsätzlich - auch wenn sich die Vertragsparteien nicht ausdrücklich darauf verständigt haben (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1988 - VIII ZR 64/87, BGHZ 103, 284, 287) - vom Vorliegen einer Bruttopreisabrede auszugehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Parteien einen "Nettopreis" vereinbart haben, wofür auch ein Handelsbrauch oder eine Verkehrssitte maßgeblich sein kann (BGH, Urteile vom 14. Januar 2000 - V ZR 416/97, WM 2000, 915 unter II 1 mwN; vom 11. Mai 2001 - V ZR 492/99, NJW 2001, 2464 unter II 1; vom 28. Februar 2002 - I ZR 318/99, NJW 2002, 2312 unter II 1; BSG, NJOZ 2009, 1914 Rn. 17). Greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Sonderfalls bestehen hier nicht.
19 2. Diese Bruttopreisvereinbarungen sind - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - allerdings nicht durch Ausübung eines der Beklagten stillschweigend eingeräumten Preisbestimmungsrechts nach §§ 315, 316 BGB und damit mit der Bindungswirkung nach § 315 Abs. 3 BGB zustande gekommen, sondern dadurch, dass die Versicherungsnehmer der Klägerin das in der jeweiligen Rechnungstellung liegende Angebot der Beklagten durch vorbehaltlose Zahlungen gemäß § 151 BGB angenommen haben. Vor diesem Hintergrund kann ein - auf die Klägerin übergegangener - bereicherungsrechtlicher Anspruch auf (teilweise) Rückzahlung der Beträge, die auf die zu Unrecht angesetzten Umsatzsteueranteile entfallen (zur bereicherungsrechtlichen Natur dieses Anspruchs eingehend Senatsurteil vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 360/18, aaO Rn. 41 ff. und Senatsbeschluss vom 12. Mai 2020 - VIII ZR 171/19, NJW 2020, 2730 Rn. 24 f.), nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
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28 3. Aus dem Vorliegen von stillschweigend zustande gekommenen Bruttopreisabreden folgt aber nicht, dass die getroffenen Regelungen abschließend wären und es der Klägerin daher gänzlich verwehrt wäre, zu Unrecht angesetzte Umsatzsteueranteile (aus übergegangenem Recht) teilweise wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückzufordern (vgl. eingehend hierzu Senatsurteile vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 7/18, aaO Rn. 58 f., VIII ZR 66/18, aaO Rn. 59 f., VIII ZR 115/18, aaO Rn. 55 f., und VIII ZR 189/18, aaO Rn. 55 f.; Senatsurteil vom 6. Mai 2020 - VIII ZR 44/19, aaO Rn. 19; vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 360/18, aaO Rn. 44). Eine Bruttopreisabrede führt nicht dazu, dass ein Vertragsverhältnis damit zugleich als Festpreisvereinbarung einzustufen wäre. Vielmehr hängt es von dem im Wege der Auslegung unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls zu ermittelnden wirklichen Willen der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB) ab, ob und wieweit die getroffenen Preisvereinbarungen abschließend sein sollten (Senatsurteile vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 7/18, aaO Rn. 58, VIII ZR 66/18, aaO Rn. 59, VIII ZR 115/18, aaO Rn. 55, und VIII ZR 189/18, aaO Rn. 55; vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 360/18, aaO).
29 Vorliegend ist nicht auszuschließen, dass der Klägerin gemäß § 86 Abs. 1, § 194 Abs. 2 VVG auf sie übergegangene Rückzahlungsansprüche ihrer Versicherungsnehmer aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB aufgrund einer ergänzenden Auslegung (§ 157 BGB) der zwischen diesen und der Beklagten geschlossenen Verträge zustehen, weil infolge der ergänzenden Vertragsauslegung der Rechtsgrund für die Beträge, die als Umsatzsteueranteil geleistet worden sind, (teilweise) nachträglich entfiele.
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31 Vor dem Hintergrund der unzutreffenden Annahme einer bei Vertragsschluss bestehenden materiell-rechtlichen Umsatzsteuerpflicht der Beklagten ist nicht auszuschließen, dass die Verträge zwischen dem jeweiligen Versicherungsnehmer der Klägerin und der Beklagten infolge einer nicht bedachten Unvollständigkeit eine planwidrige Regelungslücke aufweisen, die auch nicht durch das dispositive Recht ausgefüllt werden könnte und daher im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen wäre.
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34 Dies änderte sich erst mit dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. September 2016 (Az. III C 3 - S 7170/11/10004, aaO), mit dem dieses unter entsprechender Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses klarstellte, dass der Entscheidung des Bundesfinanzhofs in der Finanzverwaltung gefolgt werde und die Grundsätze dieses Urteils auch im Hinblick auf andere Arzneimittel, die wie Zytostatika patientenindividuell hergestellt würden, Anwendung finde. Zudem führte das Bundesministerium der Finanzen in dem genannten Schreiben aus, dass der Unternehmer, der sich für einen bereits getätigten Umsatz auf die Grundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs berufe und davon abweichend in einer Rechnung Umsatzsteuer ausgewiesen habe, zwar diese nach § 14c Abs. 1 UStG schulde (vgl. zur Anwendbarkeit von § 14c Abs. 1 UStG auf Fälle des gesonderten Steuerausweises bei Umsatzsteuerfreiheit: BFHE 261, 451 Rn. 36 mwN zu § 14 Abs. 2 UStG 1993/1999; Abschn. 14c.1. Abs. 1 Satz 4 Alt. 1 und Satz 5 Nr. 3 UStAE), die Rechnung aber bei Behandlung des Umsatzes als steuerfrei gemäß § 31 Abs. 5 Satz 1 Buchst. b Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) berichtigen könne.
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In Höhe dieser Differenz ist der Rechtsgrund für die jeweiligen Zahlungen der Versicherungsnehmer ab dem Zeitpunkt entfallen, in dem das Krankenhaus im Jahr 2016 schließlich die Möglichkeit erhielt, die abgeführte Umsatzsteuer von dem Finanzamt zurückzuerlangen (vgl. Senatsurteile vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 7/18, aaO Rn. 80, VIII ZR 66/18, aaO Rn. 82, VIII ZR 115/18, aaO Rn. 73, und VIII ZR 189/18, aaO Rn. 72).
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41 Im Ergebnis wirkt sich dies jedoch nicht aus. Denn das Berufungsgericht hat sich bei seiner Erwägung, der Klägerin stehe nur ein Betrag von 261,52 € zu auf den unwidersprochen gebliebenen beziehungsweise nicht hinreichend bestrittenen Vortrag der Beklagten gestützt, sie habe bezüglich des Erwerbs der für die Zubereitung der Zytostatika notwendigen Grundstoffe Vorsteuer gemäß § 15 Abs. 1 UStG in Abzug gebracht; bezüglich der eigenen Herstellungskosten sei lediglich ein Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 331,74 € verblieben. Das Berufungsgericht hat hiervon nur deswegen lediglich einen Betrag in Höhe von 261,52 € angesetzt, weil die Klägerin einem ihrer Versicherungsnehmer nur 30 % der Kosten erstattet hat. Die Revision hat - auch nach Verkündung der Senatsurteile vom 20. Februar 2019 - nicht dargelegt, dass sich bei Anwendung der vom Senat geprägten Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung ein höherer Erstattungsbetrag für die Klägerin ergäbe.
42 Vor diesem Hintergrund kommt es auf den - an sich zutreffenden - Einwand der Revision, die jedoch die zu dem Erstattungsbetrag von 261,52 € führenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mit einer Verfahrensrüge angreift, nicht an, das Berufungsgericht habe dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. September 2014 (aaO Rn. 33) zu Unrecht entnommen, dass sich die dortigen Erwägungen nur auf die Umsatzsteuerfreiheit der von den Krankenhäusern selbst erbrachten Leistungen und nicht auf die Herstellung und Verabreichung von Zytostatika als einheitliche Leistung bezögen.
43 Zur Klarstellung weist der Senat auf Anregung der Anschlussrevision ergänzend darauf hin, dass die Feststellung des Vorsteuerabzugs nicht eine detailgenaue Aufschlüsselung der Einkaufsvorgänge und Einkaufspreise erfordert, sondern auch aufgrund aussagekräftiger Steuerberaterbestätigungen oder ähnlicher Unterlagen nach § 287 Abs. 2 ZPO geschätzt werden kann.
44 II. Zur Anschlussrevision der Beklagten:
45 Die Anschlussrevision der Beklagten ist begründet, weil auf der Grundlage der bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der Klägerin aus übergegangenem Recht tatsächlich ein Anspruch auf Rückzahlung von 261,52 €, nebst Zinsen, zusteht.
46 1. Auf die Beklagte könnten im Zusammenhang mit der Rückabwicklung etwaig vorgenommener Vorsteuerabzüge aus dem Bezug pharmazeutischer Grundstoffe für die Herstellung der den Versicherungsnehmern der Klägerin verabreichten Zytostatika wegen der dann drohenden Zinsschulden gemäß § 233a Abs. 1, 3 und 5, § 238 AO unter Umständen erhebliche Vermögenseinbußen zukommen, die - gegebenenfalls - im Rahmen der Bestimmung von Inhalt, Reichweite und Umfang einer in Betracht zu ziehenden ergänzenden Vertragsauslegung zu berücksichtigen sein werden.
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48 Zum einen hat sie - ungeachtet ihrer fehlenden Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 bis 3 UStG aF) - die umsatzsteuerrechtlichen Pflichtangaben gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und 8 UStG gemacht und damit zugleich die Voraussetzungen für einen gesonderten Steuerausweis im Sinne des § 14c UStG geschaffen (vgl. Abschn. 14c.1 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 UStAE; vgl. zu dem gesonderten Steuerausweis bei § 14c Abs. 2 UStG: BFHE 255, 340 Rn. 32 f. mwN; bei § 14c Abs. 2 UStG 1999/2005: BFHE 233, 94 Rn. 25 f.). Sie hat in den Rechnungen jeweils sowohl die einzelnen Nettopreise, also die einzelnen Entgelte im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG, als auch den Steuersatz sowie den Gesamt-Nettobetrag, also das Gesamtentgelt, und den hierauf bei dem angesetzten Steuersatz anfallenden Gesamtsteuerbetrag angegeben (vgl. auch Senatsurteile vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 189/18, aaO Rn. 64, und VIII ZR 115/18, aaO Rn. 65; Senatsurteil vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 360/18, aaO Rn. 56).
49 Zum anderen ist der gesonderte Steuerausweis auch unrichtig gewesen, da die in Rechnung gestellten Umsätze bereits bei Vertragsschluss umsatzsteuerfrei gewesen sind. Daher hat die Beklagte erst durch ihre Rechnungstellung eine Umsatzsteuerpflicht gemäß § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG begründet und schuldet (nur) aus diesem Grund den "Mehrbetrag", hier also die gesamte in Rechnung gestellte Umsatzsteuer gemäß § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG (so auch BFHE 261, aaO).
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52 Demgegenüber schuldet die Beklagte bei einer Rechnungskorrektur und einer sich daran anschließenden Änderung der Steueranmeldung durch das Finanzamt (Streichung der Vorsteuerabzüge) für vergangene Besteuerungszeiträume gemäß § 37 Abs. 2 AO rückwirkend die Nachzahlung etwaig abgezogener Vorsteuern, denn insoweit greifen die Vorschriften der § 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 7 UStG nicht ein. Bei strikter Anwendung der Zinsvorschriften der § 233a Abs. 1, 3 und 5, § 238 AO auf den rückwirkend geschuldeten Nachzahlungsbetrag bezüglich zu Unrecht vorgenommener Vorsteuerabzüge könnte sich die Beklagte hier also infolge des inzwischen verstrichenen langen Zeitraums einer erheblichen Zinsforderung des Finanzamts ausgesetzt sehen (vgl. eingehend dazu Senatsurteile vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 115/18, aaO Rn. 81, und VIII ZR 189/18, aaO Rn. 80; Senatsurteil vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 360/18, aaO Rn. 60).
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55 2. Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung könnte die Beklagte - wie das Berufungsgericht im Ergebnis richtig gesehen hat - nicht mit Erfolg geltend machen, sie sei aufgrund der Abführung des jeweiligen Umsatzsteueranteils an das Finanzamt im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB entreichert, weil der abgeführte Betrag nicht mehr in ihrem Vermögen vorhanden sei oder weil sie gegen das Finanzamt nur eine Rückforderung in etwas geringerem Umfang als den der Klägerin gegebenenfalls geschuldeten Rückzahlungsanspruch zur Entstehung bringen und durchsetzen könne.
56 Denn ungeachtet der Frage, in welchen Fallkonstellationen sich ein Bereicherungsschuldner gegebenenfalls auf den Wegfall der Bereicherung infolge einer Abführung der Umsatzsteuer berufen kann, wäre der Beklagten diese Möglichkeit mit Blick auf die gegebenenfalls ergänzend ausgelegten Verträge zwischen ihr und den Versicherungsnehmern der Klägerin, auf denen ein Wegfall des Rechtsgrunds und damit auch eine nachträglich eintretende ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten beruhen würde, bereits deswegen verwehrt, weil dies dem etwaigen hypothetischen Parteiwillen zuwider laufen würde (vgl. Senatsurteile vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 7/18, aaO Rn. 87 ff., VIII ZR 66/18, aaO Rn. 89 ff., VIII ZR 115/18, aaO Rn. 85 f.; VIII ZR 189/18, aaO Rn. 84 f.).
III.
57 Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben, sofern dort zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).
58 Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Nach den im Revisionsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist zwar davon auszugehen, dass nach Abzug der von der Beklagten angemeldeten Vorsteuer noch ein Umsatzsteuerbetrag von 331,74 € verblieben ist, so dass es hierzu weiterer Feststellungen nicht bedarf. Das Berufungsgericht hat aber bislang keine ausreichenden Feststellungen zu der Frage getroffen, ob und welche Zinsschäden der Beklagten infolge einer Rechnungskorrektur und der Berichtigung des Steuerbetrags gegenüber dem Finanzamt (§ 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 1 und 7 UStG) entstehen würden.
59 Die Sache ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses - gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien - die erforderlichen Feststellungen nachholt.
60 Auf den im Revisionsverfahren weiterverfolgten Hilfsantrag auf Abänderung der Rechnungen dahin, dass die Rechnungsbeträge umsatzsteuerfrei sind, kommt es im wiedereröffneten Berufungsverfahren nicht an. Bei einer (auch nur teilweisen) Stattgabe des Zahlungsantrags wäre über den Hilfsantrag mangels Eintritts der (innerprozessualen) Bedingung nicht zu entscheiden. Im Falle einer Abweisung des Zahlungsbegehrens wegen Fehlens der Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung bestünde keine Veranlassung für eine Rechnungsberichtigung, denn diese soll lediglich der Verwirklichung eines Zahlungsanspruchs der Versicherungsnehmer der Klägerin dienen (Senatsurteile vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 115/18, aaO Rn. 90, vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 360/18, aaO Rn. 72).
Dr. Fetzer Dr. Schneider Kosziol Dr. Schmidt Wiegand http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE632682021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public