KORE632702023 ECLI:DE:BGH:2023:241023BXIZB16.23.0 BGH
- Zivilsenat 20231024 XI ZB 16/23 Beschluss vorgehend LG Frankfurt,
- März 2022, Az: 2-09 T 37/22vorgehend AG Frankfurt,
- Juli 2020, Az: 31 C 2327/19
(38)nachgehend BGH,
- Januar 2024, Az: XI ZB 16/23, Beschlussnachgehend BGH,
- Mai 2024, Az: XI ZB 16/23, Beschlussnachgehend BGH,
- Juli 2024, Az: XI ZB 16/23, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der
- Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom
- März 2022 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den vorbezeichneten Beschluss wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. I. 1 Der Kläger nimmt die beklagte Bank auf Auskunftserteilung und Urkundenvorlage in Anspruch. Nach Klageabweisung durch Versäumnisurteil und Verwerfung des Einspruchs des Klägers durch Zweites Versäumnisurteil vom
- Januar 2020 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom
- Juli 2020 antragsgemäß die Kosten der Beklagten festgesetzt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers hat das Landgericht mit Beschluss vom
- März 2022 zurückgewiesen. II. 2
- Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. Gemäß § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (Senatsbeschluss vom
- Juni 2023 - XI ZB 4/23, juris Rn. 3 mwN). Dies ist hier der Fall. Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main ist nicht mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar. 3
- Die Rechtsbeschwerde des Klägers vom
- April 2023 ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits nicht statthaft ist. Eine Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angegriffenen Beschluss zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die gesetzliche Regelung des Kostenfestsetzungsverfahrens (§ 104 ZPO) sieht die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nicht allgemein vor (vgl. BGH, Beschluss vom
- November 2003 - IV ZB 20/03, NJW-RR 2004, 356) und das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - anders als die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (Senatsbeschlüsse vom
- März 2020 - XI ZB 24/19, juris Rn. 4 und vom
- Januar 2021 - XI ZB 25/20, juris Rn. 3, jeweils mwN). Ellenberger Matthias Schild von Spannenberg Sturm Ettl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE632702023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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