(1)Die Art der Zustellung der Klageschrift richtete sich nach den Regelungen des Haager Zustellungsübereinkommens, dem sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die Schweiz beigetreten sind. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten ("Zustellung von Schriftstücken") und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (EuZVO) sind nicht anzuwenden, weil die Schweiz dieser Verordnung nicht beigetreten ist. Die förmliche Zustellung erfolgte gemäß Art. 5 Abs. 1 HZÜ. Nach § 3 des Ausführungsgesetzes vom
- Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105) ist eine förmliche Zustellung in Deutschland nur zulässig, wenn das zuzustellende Schriftstück in deutscher Sprache abgefasst oder in diese Sprache übersetzt ist. 13
(2)Die Zustellung der Klageschrift am 11. September 2013 entsprach nicht diesen Voraussetzungen, weil sie nur in französischer Sprache vorlag. Eine deutsche Übersetzung war nicht beigefügt. Bei einer fehlenden Übersetzung ist die Zustellung nicht in einer Weise erfolgt, dass sich der Beklagte verteidigen konnte. Anders als im Lugano-I-Übereinkommen vom 16. September 1988 kommt es allerdings nicht mehr allein auf die Ordnungsgemäßheit der Zustellung an, vielmehr ist zu prüfen, ob durch den Zustellungsmangel das Verteidigungsrecht des Beklagten erheblich beeinträchtigt worden ist. Schwerwiegende Zustellungsmängel sind regelmäßig ein starkes Indiz dafür, dass dem Beklagten kein ausreichendes rechtliches Gehör bei der Verfahrenseinleitung gewährt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - XII ZB 240/05, EuZW 2008, 251 Rn. 28). Die fehlende Übersetzung stellt grundsätzlich einen solch schwerwiegenden Zustellungsmangel dar, wenn der Beklagte den Empfang dieses Schriftstücks aufgrund des Zustellungsmangels verweigert hat (vgl. EuGH, Urteil vom 8. November 2005 - C-443/03, Leffler, NJW 2006, 491 Rn. 68; Wieczorek/Schütze/Haubold, ZPO, 5. Aufl., Art. 45 Brüssel Ia-VO Rn. 157; MünchKomm-ZPO/Gottwald, 6. Aufl., Art. 45 Brüssel Ia-VO Rn. 29). Da der Antragsgegner der französischen Sprache selbst nicht mächtig war, wurde ihm kein hinreichendes rechtliches Gehör gewährt und damit sein Verteidigungsrecht erheblich beeinträchtigt. 14
- b)Der Versagung der Anerkennung steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt hat. Nach dem Wortlaut von Art. 34 Nr. 2 Halbsatz 2 LugÜ II hat die Anerkennung bei einem Verstoß gegen die Zustellungsvorschriften zwar zu erfolgen, wenn der Beklagte gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt hat, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte. Diese Einschränkung des Versagungsgrunds ist jedoch nicht anwendbar. Es kann daher offenbleiben, welche Rechtsbehelfsmöglichkeiten dem Antragsgegner zur Verfügung gestanden hätten. 15 Nach Art. III Abs. 1 des Protokoll Nr. 1 zum Luganer Übereinkommen (ABl. 2007 L 339, S. 25) hat sich die Schweizerische Eidgenossenschaft das Recht vorbehalten, bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu erklären, dass der Teil des Artikel 34 Nr. 2 LugÜ II, der mit „es sei denn“ eingeleitet wird, nicht anzuwenden ist. Falls die Schweizerische Eidgenossenschaft diese Erklärung in der Folge abgeben sollte, wenden gemäß der genannten Bestimmung des Protokolls die anderen Vertragsparteien ihrerseits denselben Vorbehalt gegenüber Entscheidungen der schweizerischen Gerichte an. Da die Schweiz von dem Vorbehalt Gebrauch gemacht hat (Art. 1 Abs. 3 des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 11. Dezember 2009, AS 2010 5601), haben auch die anderen Vertragsparteien den Vorbehalt entsprechend anzuwenden. Daraus folgt, dass die Rechtsmittelobliegenheit des Art. 34 Nr. 2 LugÜ II ebenfalls keine Anwendung findet, wenn ein schweizerischer Titel in Deutschland vollstreckt werden soll. 16
- c)Schließlich steht der Versagung nicht entgegen, dass der Antragsgegner im Rahmen des Anerkennungsverfahrens keine materiellen Einwendungen gegen die Ausgangsentscheidung vorgebracht hat. Eine solche Einschränkung seiner Rechte bestünde nur gegenüber dem Ausschlussgrund gemäß Art. 34 Nr. 1 LugÜ II (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 20. Januar 2022 - IX ZB 60/20, WM 2022, 1136 Rn. 33), nicht jedoch gegenüber dem aus Art. 34 Nr. 2 LugÜ II. Schoppmeyer Schultz Selbmann Harms Weinland http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE632722023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public