KORE632732023 ECLI:DE:BGH:2023:311023BSTB30.23.0 BGH 3. Strafsenat 20231031 StB 30/23 Beschluss § 26 StPO, § 100a StPO, § 101 Abs 7 S 2 StPO, § 475 Abs 1 StPO, § 475 Abs 2 StPO, §§ 475ff StPO, Art 103
§ 475Drittbetroffener 1 Rn.
11). 15 Ein „in camera“-Verfahren, in dem das zur Entscheidung berufene Gericht von entscheidungserheblichen Tatsachen oder Beweismitteln Kenntnis erlangen würde, zu denen sich der Antragsteller nicht äußern konnte, ist daher im Strafprozess mit Art. 103 Abs. 1 GG unvereinbar (vgl. BVerfG, Urteil vom
- März 2004 - 1 BvR 2378/98 u.a., BVerfGE 109, 279, 371; Beschluss vom
- September 2007 - 2 BvR 1009/07, BVerfGK 12, 111, 116; BGH, Beschlüsse vom
- September 2009 - StB 28/09, juris Rn. 13; vom
- September 2009 - StB 38/09, NStZ-RR 2010, 281, 282). 16 b) Im Rechtsbehelfsverfahren nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO richtet sich der Umfang des Akteneinsichtsrechts einer Person, die nicht am Ermittlungs- bzw. Strafverfahren im engeren Sinn beteiligt, sondern zufällig als Gesprächspartner von der heimlichen Überwachung der Telekommunikation betroffen ist, im Grundsatz nach §§ 475 ff. StPO mit der Einschränkung, dass bei Anwendung dieser Vorschriften dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in geeigneter Weise Rechnung zu tragen ist (BGH, Beschlüsse vom
- September 2009 - StB 28/09,
§ 475Drittbetroffener 1 Rn. 8; vom 22. September 2009 - St
B 38/09, NStZ-RR 2010, 281, 282). Deshalb hat sie das Recht, bevor eine Entscheidung in diesem Verfahren ergeht, Auskunft aus den Ermittlungsakten zu erhalten bzw. diese einzusehen, soweit dies für die konkrete Rechtsverfolgung unerlässlich ist. 17 aa) Soweit der Drittbetroffene durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 475 Abs. 1 und 2 StPO), sind diesem deshalb auf Antrag neben den vollständigen, ungekürzten Anordnungsbeschlüssen des Richters diejenigen Aktenteile und Beweismittel zur Verfügung zu stellen, auf die sich die zu überprüfende Entscheidung stützt und welche die Anordnungsvoraussetzungen belegen, insbesondere den Anfangsverdacht einer Straftat aus dem Katalog des § 100a StPO begründen. Des Weiteren müssen dem Rechtsanwalt, soweit sich der Antrag auch gegen die Rechtmäßigkeit des Vollzugs der Maßnahmen richtet, die Aktenbestandteile zur Verfügung gestellt werden, aus denen sich Art und Weise ihrer Durchführung ersehen lassen. Außerdem müssen diesem die den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnisse aus der Ermittlungsmaßnahme und etwaige Verschriftungen von Tonaufnahmen oder Zusammenfassungen dieser Erkenntnisse zugänglich gemacht werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2009 - StB 28/09,
§ 475Drittbetroffener 1 Rn. 12; vom 22. September 2009 - St
B 38/09, NStZ-RR 2010, 281, 282). 18 bb) Für einen nicht anwaltlich vertretenen Drittbetroffenen (§ 475 Abs. 4 StPO) gilt, dass sich die diesem zu erteilenden Auskünfte auf dieselben Aktenteile und Beweismittel beziehen müssen. 19 Ein Anspruch des Drittbetroffenen auf weitergehende Einsicht in die Verfahrensakten oder Auskunftserteilung besteht hingegen nicht, weil insoweit das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Beschuldigten und der von der Akteneinsicht betroffenen anderen Personen Vorrang hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2009 - StB 28/09,
§ 475Drittbetroffener 1 Rn. 12; Singelnstein, NSt
Z 2009, 481, 486). 20
- c)Der Generalbundesanwalt hat dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren Auskunft aus den Verfahrensakten in dem danach gebotenen Umfang erteilt. Ein darüber hinausgehender Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht besteht nach dem zuvor Ausgeführten nicht. 21 2. Die Anordnung der verfahrensgegenständlichen Überwachungsmaßnahme sowie Art und Weise ihres Vollzugs sind nicht zu beanstanden. 22
- a)Die Anordnung der Telekommunikationsüberwachung, von welcher der Beschwerdeführer mittelbar betroffen war, war rechtmäßig. Wegen der Einzelheiten des zum Anordnungszeitpunkt bestehenden Tatverdachts wird auf die zutreffenden Ausführungen des Ermittlungsrichters in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen. 23
- aa)Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang behauptet, als Grundlage für das Ermittlungsverfahren gegen den früheren Beschuldigten sei durch einen ermittelnden Polizeibeamten ein Sachverhalt konstruiert worden, ergibt sich dafür aus den Verfahrensakten kein Anhalt. Der Tatverdacht stützte sich nicht auf Behauptungen eines ermittlungsführenden Polizeibeamten, sondern auf die Auswertung zahlreicher beim früheren Beschuldigten und weiteren Personen sichergestellter Asservate sowie auf die eigenen Angaben des früheren Beschuldigten in dessen Asylverfahren. Eine Vernehmung von Beamten des Bundeskriminalamtes kommt in dem Verfahren der sofortigen Beschwerde gemäß § 101 Abs. 7 Satz 3 StPO nicht in Betracht, da maßgebliche Tatsachengrundlage für die Prüfung der damalige Ermittlungs- und Erkenntnisstand ist, wie er sich dem Ermittlungsrichter im Zeitpunkt der Anordnung dargestellt hat. Dazu kann die begehrte Vernehmung nichts Entscheidungserhebliches beitragen. 24
- bb)Vor diesem Hintergrund scheidet eine Vernehmung von Beamten des Bundeskriminalamtes zu einer behaupteten Tätigkeit des G. für den türkischen Geheimdienst MIT im Beschwerdeverfahren aus. 25
- b)Art und Weise des Vollzugs der Maßnahme sind ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. 26
- aa)Art und Weise des Vollzugs der Telekommunikationsüberwachung waren nicht deshalb rechtswidrig, weil es sich bei dem Beschwerdeführer um einen „Bürgerrechtler“ und „Geistlichen“ handelte. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Die dortigen Ausführungen hinsichtlich einer Tätigkeit des Beschwerdeführers als „Geistlicher“ treffen umso mehr zu, als der Beschwerdeführer zwischenzeitlich mitgeteilt hat, dass seine Gespräche mit dem früheren Beschuldigten keinen seelsorgerischen Inhalt hatten. 27
- bb)Soweit der Beschwerdeführer Verstöße gegen die EU-DSGVO geltend macht, ergibt sich daraus die Rechtswidrigkeit des Vollzugs der Maßnahme nicht. Denn gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. d EU-DSGVO findet die Verordnung keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. 28
- cc)Der Umstand, dass aufgrund der Überwachung der Telekommunikation die Gespräche mit dem Beschwerdeführer als unverdächtiger Person längerfristig gespeichert wurden, ist in Strafverfahren unumgänglich. Die lückenlose Speicherung ist auch bereits deshalb geboten, um dem Beschuldigten die Möglichkeit zu erhalten, daraus entlastende Gesichtspunkte herzuleiten. 29
- dd)Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, mit der Weitergabe seiner Daten an türkische Sicherheitsbehörden seien für ihn bei Reisen in die Türkei Gefahren für Leib und Leben begründet worden, ergibt sich - wie unter II. ausgeführt - aus den Verfahrensakten, dass die Daten des Beschwerdeführers erst nach Abschluss der Hauptverhandlung im Zusammenhang mit seiner Benachrichtigung über die Drittbetroffenheit zur Akte gelangt sind. 30
- ee)Schließlich ergibt sich eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren nicht aus dem Umstand, dass der Generalbundesanwalt als verfahrens- und aktenführende Behörde - anders als der Beschwerdeführer - vollständigen Zugang zu der Verfahrensakte hat. Schäfer Hohoff Anstötz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE632732023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public