KORE632752020 ECLI:DE:BGH:2020:280720B4STR108.20.0 BGH 4. Strafsenat 20200728 4 StR 108/20 Beschluss § 66 Abs 1 S 1 Nr 4 StGB, § 176a StGB, § 267 StPO vorgehend LG Zweibrücken, 30. September 2019, Az: 4144 Js 10611/18 - 2 KLs DEU Bundesrepublik Deutschland Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Anforderungen an die Begründung der Annahme eines Hanges; erschöpfende Erörterung ambivalenter Indizien bei einem Sexualstraftäter 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 30. September 2019 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, Vergewaltigung, Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in zwei Fällen und Besitzes kinderpornografischer Schriften in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine hiergegen eingelegte, wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Nach den Feststellungen zeigte der Angeklagte im Juli 2004 der zu diesem Zeitpunkt vier Jahre alten Nebenklägerin C. L. und deren zwei Jahre alten Bruder seinen entblößten Penis. Im Sommer 2004 veranlasste er die Nebenklägerin dazu, an seinem entblößten Penis zu manipulieren und diesen in den Mund zu nehmen. Bei zwei weiteren Gelegenheiten im selben Zeitraum rieb er seinen entblößten Penis zwischen den Gesäßbacken der Nebenklägerin und leckte sie im Genital- und Analbereich. Im Sommer/Herbst 2007 entkleidete der Angeklagte die Nebenklägerin und führte seinen erigierten Penis auf eine für sie schmerzhafte Weise zumindest in ihren Scheidenvorhof ein. Im Herbst 2007 packte der Angeklagte die zu diesem Zeitpunkt 17 Jahre alte Nebenklägerin S. L. , entkleidete sie und warf sie mit erheblicher Kraftentfaltung auf ihr Bett. Sodann vollzog er mit der sich aus Angst vor weiteren Gewalttätigkeiten nicht zur Wehr setzenden Nebenklägerin - wie von vornherein beabsichtigt - den vaginalen Geschlechtsverkehr. In den Jahren 2016 oder 2017 filmte der Angeklagte bei zwei Gelegenheiten die Nebenklägerin C. L. sowie weitere Personen mit einer installierten Kamera beim Toilettengang. Schließlich war der Angeklagte am 26. Oktober 2018 und am 25. April 2019 jeweils in Besitz von kinderpornografischen Bildaufnahmen und Videosequenzen. 3 2. Der Strafausspruch weist auch unter Berücksichtigung der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Die auf § 66 Abs. 2 StGB gestützte Unterbringung in der Sicherungsverwahrung kann dagegen nicht bestehen bleiben, weil die Begründung für die Annahme eines Hangs im Sinne des § 66 Abs. 2 StGB i.V.m. § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB lückenhaft ist. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.